Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 355 f.
| Siedlungsgesellschaft für Deutsch - Südwestafrika. Im Nov. 1891
erfolgte auf Betreiben der deutschen
Kolonialgesellschaft (s.d.), welche
den Versuch machen wollte, Ansiedlungen von Deutschen in der hierfür als
geeignet erachteten Kolonie Deutsch-Südwestafrika anzusetzen, die Bildung
eines Syndikats für südwestafrikanische Siedlungen. Die Reichsregierung
stellte dem Syndikat durch den Präsidenten der Deutschen
Kolonialgesellschaft
das Gebiet von Klein -Windhuk unentgeltlich zur Verfügung. Es wurden
deutsche
Siedler dorthin gebracht. Das Syndikat gelangte aber bald zu der Ansicht,
es sei richtiger, nicht nur Kleinsiedlung zu betreiben. Durch Eingabe vom
30. Nov. 1892 erbat es von der Reichsregierung für eine von ihm zu
bildende
Siedlungsgesellschaft das ganze Gebiet von Windhuk mit Ausnahme der für
die Schutztruppe zurückzuhaltenden Teile dieses Gebietes und diejenigen
Teile der Gebiete von Gobabis und Hoachanas, welche künftig für Kronland erklärt würden. Nach längeren
Verhandlungen
wurde dem Syndikat die endgültige Erteilung einer größeren Landkonzession
zugesichert, sobald es sich in eine Kolonialgesellschaft nach Maßgabe des
geltenden Schutzgebietsgesetzes mit einem Betriebskapital von 300 000 M
umgewandelt hätte. Dieser Nachweis wurde geführt und darauf die Konzession
unter dem 2. März 1896 erteilt. Nach dem Inhalt dieser Konzession verleiht
die Regierung der Siedlungsgesellschaft für Deutsch - Südwestafrika zum
Zwecke der Besiedelung des Landes eine Fläche von 20 000 qkm in den
Bezirken
Windhuk, Hoachanas und Gobabis, sobald die erforderlichen Kronländereien
geschaffen sein würden. Die Gesellschaft ist berechtigt, von diesem
Kronland
vier Fünftel in einer zusammenhängenden Fläche oder in einzelnen Stücken,
die in der Regel nicht unter 500 qkm groß sein sollen, auszuwählen. Das
verliehene Land darf nur mit Reichsangehörigen oder deutschredenden
Abkömmlingen
von Deutschen besiedelt werden. Für Ansiedelung anderer Siedler bedarf es
der Genehmigung der Regierung. Die Siedlungsgesellschaft hat von den aus
dem Verkauf und der Verpachtung von Ländereien, sowie aus ähnlichen
Geschäften
erzielten Erträgen eine Abgabe von 10 % an die Regierung zu entrichten.
Solange die Ländereien unbenutzt im Besitze der Gesellschaft sind und für
einen Zeitraum von 5 Jahren, nachdem sie verkauft oder in Benutzung
genommen
worden sind, bleiben sie von Abgaben und Steuern
frei. Nach Ablauf von 25 Jahren vom Tage der Konzession, jedoch nicht
früher
als nach Verlauf von 20 Jahren nach erfolgter Überweisung des
Siedlungsgebietes
fällt alles von der Siedlungsgesellschaft nicht verkaufte oder verpachtete
Land an die Regierung zurück. Es mußte von vornherein Zweifel erregen, ob
die Siedlungsgesellschaft zur Durchführung ihres Zweckes, der nach § 2 der
Satzungen in der wirtschaftlichen Erschließung des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika besteht, mit
dem geringen Kapital von 300 000 M imstande sein würde. Von den
gezeichneten
200 000 M wurden zudem nur 163 500 M bar eingezahlt. Die bis zur
Begründung
der Siedlungsgesellschaft durch das Syndikat gemachten Aufwendungen von
95 000 M wurden als Aktivum in die Gesellschaft eingebracht, da sie als
für Arbeiten im Interesse der Landkonzession verausgabt angesehen wurden.
Außer der bar eingezahlten Summe flossen der Gesellschaft aber nicht
unerhebliche
Geldbeträge aus anderen Quellen zu. Die wichtigste derselben bestand
darin,
daß die Siedlungsgesellschaft im Verein mit der Woermann-Linie die erste
regelmäßige Dampfschiffsverbindung
zwischen Deutschland und Südwestafrika herstellte und daß die Regierung
der Gesellschaft ihre Frachten zuwies. Aus diesem von der Kolonialverwaltung bis zum 31. Dez. 1899
aufrechterhaltenen Transportvertrage erzielte die Siedlungsgesellschaft
einen Nutzen, der auf etwa 5 -600 000 M zu schätzen ist. - Zwecks
Durchführung
ihrer Siedlungsabsichten errichtete die Gesellschaft in Swakopmund ein Haus zur vorübergehenden
Unterbringung
der ankommenden Siedler. Um den Einwandernden den billigen Transport der
mitgebrachten Güter zu ermöglichen, sorgte sie für Fuhrgelegenheit.
Außerdem
errichtete sie in der Nähe von Windhuk zwei größere landwirtschaftliche
Unternehmungen,
die Farmen "Hoffnung" und "Unverzagt", die als Musterfarmen betrieben
werden
sollten, um den Nachweis der Siedlungsfähigkeit des Landes praktisch zu
erbringen und um hier jungen Landwirten Gelegenheit zur Erlernung des
Wirtschaftsbetriebes
zu geben. Auf der Farm "Hoffnung" wurde eine Dammanlage hergestellt und
energisch mit der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen, Angoraziegen usw.
angefangen. Beide Betriebe wurden aber im Jahre 1904 durch den
Eingeborenenaufstand
(s. Hereroaufstand) schwer geschädigt; die
Gesellschaft
bezifferte ihren Schaden auf 174 593 M. - Den Verkauf von Farmland
gestaltete
die Gesellschaft in der Weise, daß die Käufer 10 - 20 % des Kaufpreises
anzuzahlen hatten, sodann 3 Jahre von weiteren Zahlungen befreit blieben und das Restkaufgeld
vom 4. bis 13. Jahre in gleichen Raten entrichten mußten. Die Gesellschaft
beteiligte sich an der Erforschung der Wasserverhältnisse des
Schutzgebietes,
indem sie 20 000 M einem auf ihre Veranlassung gegründeten
Bewässerungssyndikat
zuwandte, das in den Jahren 1897 und 1901 Expeditionen unternahm. - Bei der Erteilung
der Konzession vom 2. März 1896 ging die Regierung von der Ansicht aus,
daß die Ausübung eigener Siedlungstätigkeit durch die Kolonialverwaltung
sich nicht empfehle. Diesen Standpunkt der kolonialen Zentralverwaltung
teilte aber der Landeshauptmann des Schutzgebietes nicht.
Die hieraus zwischen der Siedlungsgesellschaft und der
Schutzgebietsverwaltung
entstehenden Schwierigkeiten veranlaßten die Gesellschaft, sich schon im
Jahre 1897 bereit zu erklären, der Regierung die Konzession gegen
Erstattung
ihrer Aufwendungen zurückzugeben. Das Angebot wurde aber abgelehnt. Um dem
Landeshauptmann die Möglichkeit eigener Siedlungstätigkeit zu geben, fand
unter dem 19. April 1898 zwischen der Kolonialverwaltung und der
Siedlungsgesellschaft
eine Vereinbarung des Inhalts statt, daß der Gesellschaft zunächst nur die
eine Hälfte der ihr zugesagten Ländereien überwiesen werden solle, während
der verbleibende Rest, also 10 000 q km, dem Landeshauptmann zur Verfügung
stehen solle, damit dieser dieses Land an Dritte abgebe. Von den
Kaufpreisen
sollte die Gesellschaft bestimmte Anteile erhalten. - Obgleich der
Landeshauptmann
hierdurch freiere Hand erhielt, erfuhr die Tätigkeit der
Siedlungsgesellschaft
doch auch später eine wenig freundliche Beurteilung. Ihr wurde
vorgeworfen,
sie fordere zu hohe Landpreise und verzögere dadurch die Besiedelung des
Landes. Ferner sei sie, entgegen ihrem ursprünglich als gemeinnützig
gedachten
Charakter, zu einer Erwerbsgesellschaft geworden. - Diese unfreundlichen
Kritiken veranlaßten die Leitung der Siedlungsgesellschaft, der
Kolonialverwaltung
im Oktober 1905 ihre Bereitwilligkeit zu erklären, ihr gesamtes Vermögen
mit allen Rechten und Pflichten an die Regierung abzutreten, falls der
Gesellschaft
die seitens der Aktionäre eingezahlten Gelder zuzüglich der seit dem
Einzahlungstermin
verlorengegangenen Zinsen zurückgezahlt würden. Die von Reichs wegen
eingesetzte
Kommission zur Prüfung der Rechte und Pflichten und der bisherigen
Tätigkeit
der Land- und Bergwerksgesellschaften in Deutsch - Südwestafrika (s. Reichskommission
für Landgesellschaften) befaßte sich mit diesem
Angebote, empfahl aber seine Ablehnung. Gleichzeitig wurde von der
Kommission
der Regierung empfohlen, sich mit der Siedlungsgesellschaft dahin zu
verständigen,
ihr die beiden Farmen "Hoffnung" und "Unverzagt" nebst allem Inventar
sowie
ihren Häuser- und Kapitalbesitz und ihre Forderungsrechte zu belassen.
Dagegen
sollte die Gesellschaft der Regierung das ihr zur Verfügung gestellte
übrige
Land, soweit es nicht bereits verkauft sei, kostenlos zurückgeben. Die
Konzession
sollte als erloschen gelten. Die Siedlungsgesellschaft lehnte aber ein
Eingehen
auf diesen Beschluß ab. Trotzdem wurden die Verhandlungen zwischen der
Regierung
und der Gesellschaft nicht abgebrochen, sondern auf veränderter Grundlage
fortgesetzt. Sie führten unter dem 6. Aug. 1907 zu einer Vereinbarung des
Inhalts, daß die Siedlungsgesellschaft unter Verzicht auf ihre Konzession
vom 2. März 1896 und die abändernde Vereinbarung vom 19. April 1898 im Eigentum der Farmen "Hoffnung", "Unverzagt",
"Bellerode",
Openbamewa" und "Kaukurus" verblieb. Ferner erhielt sie 100 000 ha Land
unentgeltlich innerhalb ihres bisherigen Konzessionsgebietes im Hinblick
auf ihren durch den Eingeborenenaufstand verursachten Schaden. Endlich
sollten
ihr die Kaufpreise aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb ihres
früheren Konzessionsgebietes so lange überwiesen werden, bis sie die
Gesamtsumme
von 200 000 M erreichen. Die Reichsregierung genehmigte ferner, daß die
Siedlungsgesellschaft ihr Vermögen in eine Gesellschaft m.b.H. nach
deutschem
Recht einbringe und sich sodann auflöse. - Nach Abschluß dieses Abkommens
trat die Siedlungsgesellschaft in Liquidation und brachte ihr Vermögen in
die Windhuker Farm - Gesellschaft m.b.H. ein, welche in die durch die
Vereinbarung
übernommenen Rechte und Pflichten eintrat. - Die Windhuker Farm -
Gesellschaft
ist ein Privatunternehmen zum Betriebe der Landwirtschaft ohne Siedlungszwecke.
Literatur: Anton, Die Siedlungsgesellschaft für Deutsch - Südwestafrika. Jena 1908. Gustav Fischer. - Schwabe, Mit Schwert und Pflug in Deutsch - Südwestafrika. Berl. 1904. Mittler & Sohn. -Rohrbach, Deutsche Kolonialwirtschaft, Bd. I. Berl. 1907. Buchverlag der "Hilfe". - Förster, Beinen Tisch in Südwestafrika. Berl. 1904. Wilhelm Süsserott. Leutwein, Elf Jahre Gouverneur in Deutsch. Südwestafrika. Berl. 1906. Mittler & Sohn. Meyer - Gerhard. |