Ausgaben. Die Verwendung von Schutzgebietsgeldern hat sich nach den durch
die Etats erfolgenden Bestimmungen zu richten. Die Befugnisse und Pflichten der
Kolonialverwaltung bei der Leistung der durch die Etats bewilligten Ausgaben
werden weiter durch eine Reihe von Grundsätzen geregelt, die dem allgemeinen
Etats- und Finanzrecht der Schutzgebiete angehören (s. Etats und Etatwesen).
Über die verschiedenen A., welche tatsächlich von den einzelnen Schutzgebieten
geleistet werden müssen, läßt sich ein einheitliches finanzpolitisches System
nicht aufstellen, denn sie gehören ihrem Wesen nach in die Einzelgebiete der
verschiedenen Verwaltungszweige. Es sind daher hier nur folgende praktisch
bedeutsame, allgemeine Grundsätze über das Ausgabenwesen der Kolonien hervorzuheben: 1. Alle A. müssen
alljährlich auf den Etat gebracht und mit diesem von den gesetzgebenden
Körperschaften genehmigt werden (§ 1 des G. vom 30. März 1892;
Ausgabebewilligungsrecht). 2. Alle A. werden nach den Etats verwaltet; bei der
Bewirtschaftung von Ausgabefonds sind Abweichungen von den Bestimmungen der
Haushaltspläne nicht zulässig (§ 1 a der Instruktion für die Ober-Rechnungskammer vom
18. Dez. 1824 und § 18 Ziff. 2 des gleichfalls in den Schutzgebieten gültigen
preußischen G., betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer, vom 27. März 1872). 3. A. dürfen nur in dem Rechnungsjahre
verwendet werden, für welches sie bewilligt worden sind. Ausnahmsweise ist eine
Verausgabung zu einem späteren Zeitpunkt gestattet, wenn Ausgabefonds in den
Etats als "übertragbar" bezeichnet sind, oder wenn es sich um einmalige Ausgaben
oder solche des außerordentlichen Etats handelt. Diese bleiben bis zur
Durchführung der in den Etats genannten Zweckbestimmungen zur Verfügung der
Verwaltung. Übertragbare Etatsansätze sind vor allem die Selbstbewirtschaftungsfonds (s.
d.). Über Ausgabebewilligungen, welche in den Haushaltsplänen als "künftig
wegfallend" bezeichnet sind, darf dagegen von dem Zeitpunkte an, mit welchem der
Grund ihrer Bewilligung aufhört oder deren Zweck erreicht ist, nicht mehr
verfügt werden. 4. Die bewilligten Ausgabebeträge dürfen nur zu den in den Etats
bezeichneten Zwecken verwendet werden; ein über den Etatsansatz hinausgehender
Ausgabebedarf kann daher nicht durch eine Ausgabenersparnis an anderer Stelle
gedeckt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn zwei
selbständige Etatsansätze im Haushaltsplan als, deckungsfähig bezeichnet sind.
Als selbständige Etatsansätze in diesem Sinne gelten nicht die Unteransätze
(Ziffern, früher Positionen) eines Etatstitels, weil diese nicht der
selbständigen Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften unterliegen (§
19 des angeführten G. vom 27. März 1872). Gleichartige Ausgaben dürfen nicht bei
verschiedenen Ansätzen oder Unteransätzen des Etats verrechnet werden. Insofern
enthält also auch die Einteilung in Unteransätze eine Begrenzung der
Ausgabebefugnis für die Verwaltung. Wenn
jedoch solche Abweichungen von den bei den Unteransätzen vorgesehenen
Ausgabesummen vorgekommen sind, welche sich innerhalb eines Etatstitels
ausgleichen, so liegt eine der Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften
bedürfende Etatsüberschreitung (vgl. 5) nicht vor. 5. Die Ausgabebewilligungen
stellen Höchstgrenzen dar (§ 10 Abs. 2 der Instruktion für die Ober-
Rechnungskammer). Die Nichtverwendung von bewilligten A. und die Ersparnis an
solchen Mitteln sind stets ohne weiteres zulässig und bedürfen keiner Begründung
in den Rechnungen. Dagegen sind Mehrausgaben über die bewilligten Mittel hinaus
nicht oder doch nur bedingt statthaft. Unzulässig sind sie, wenn sie dem Willen
des Gesetzgebers des Etats widersprechen würden, z. B. wenn Ausgaben geleistet
werden sollten, deren Genehmigung im Etat beantragt, aber abgelehnt worden war.
Bedingt zulässig ist die Verausgabung im Etat nicht bewilligter Mittel nur dann,
wenn sie dringend notwendig, unvorhersehbar und unaufschiebbar ist. Bei der
Finanzwirtschaft der Schutzgebiete treten
noch häufiger als in der heimischen Verwaltung unvorhergesehene Ereignisse wie
etwa der Ausbruch einer Seuche ein, denen gegenüber die Kolonialverwaltung nicht mit aller
Strenge, an die Festsetzungen eines lange Zeit vorher aufgestellten
Haushaltsplanes gebunden werden darf. Wenn für derartige Bedürfnisse ein
Ausgabeansatz zwar vorhanden, aber nicht ausreichend bemessen ist, handelt es
sich um Etatsüberschreitungen. Ist dagegen der Verwendungszweck für die
fragliche Ausgabe im Etat nicht vorgesehen, so muß eine außeretatsmäßige Ausgabe
geleistet und in der Rechnung nachgewiesen werden. In beiden Fällen bedürfen
aber die Ausgaben der nachträglichen Genehmigung durch die gesetzgebenden
Körperschaften, die gleichzeitig mit der Vorlage der Rechnung nachgesucht werden
muß. Den Gouverneuren ist es nicht gestattet, Maßnahmen anzuordnen, die zu einer
Etatsüberschreitung oder zu einer außeretatsmäßigen Verausgabung führen würden,
ohne vorher die Genehmigung des Staatssekretärs des RKA. (bzw. des RMA.)
eingeholt zu haben, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge wäre. Abgesehen von
dieser Ausnahme können bei den Betriebsverwaltungen (Eisenbahnen, Hafenanlagen usw.) ohne vorherige
Genehmigung durch die Zentrale solche im Etat nicht bewilligten Aufwendungen
geleistet werden, die lediglich durch eine nicht vorherzusehende
Verkehrssteigerung bedingt werden. Der Staatssekretär der Zentralverwaltung hat
sich bei Anträgen auf Genehmigung von Etatsüberschreitungen und
außeretatsmäßigen A. zunächst der Zustimmung des Reichsschatzamts zu
vergewissern. 6. Alle A. sind grundsätzlich ihrem vollen Betrage nach in die
Etats einzustellen und in den Rechnungen nachzuweisen (Bruttoprinzip). Abweichungen von diesem im
Interesse der Vollständigkeit des Voranschlags mehr und mehr bei den
Schutzgebietsetats durchgeführten Grundsatz sind in einigen Fällen aus
Zweckmäßigkeitsgründen in den Etats von vornherein vorgesehen (so für die
Münzprägung in Deutsch-Ostafrika, s.
Geld und Geldwirtschaft); weitere Ausnahmen sind
bei der Bewirtschaftung der Etatsmittel durch Bestimmungen des allgemeinen
Finanzrechts zugelassen, insbesondere für Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen
(vgl. B 9 der Anmerkungen zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete und den
auch in den Schutzgebieten anwendbaren Grundsatz in § 20 Abs. 2 u. 3 des
preußischen G., betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898). S. a. Finanzen, Etats und Etatwesen.