Branntweinsteuer. Eine Besteuerung des im Inlande hergestellten
Branntweins hat sich bisher nur in Deutsch-
Südwestafrika nötig gemacht. Sie ist eingeführt durch V. vom 18. Sept.
1908 (KolGG. 1908 S. 391), dazu V. vom 9. Nov. 1910 (KolBl. 1911 S. 33).
Sie beträgt für das Liter reinen Alkohols 3 M bis 3,75 M je nach der
Ausbeute,
d.h. der Größe und Leistungsfähigkeit. Wird der Branntwein aus Landesprodukten hergestellt, so
ermäßigt sich der Steuersatz um 1 M. Steuerfrei bleibt Branntwein, der
ausgeführt,
zu Heilzwecken verwendet oder zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht
ist. Die Erhebung erfolgt nach dem System der Verschlußbrennereien, d.h.
der gewonnene Branntwein ist in Sammelgefäße einzuleiten, die mit der
Brennvorrichtung
und den beide verbindenden Röhrenleitungen unter amtlichem Verschlusse
stehen.
Der Etatansatz für 1914 ist 40000 M. Über sonstige Abgaben von Branntwein s. Alkohol.