| Chinesen befinden sich in nennenswerter Anzahl zurzeit nur
noch in den deutschen Südsee-Schutzgebieten. In den westafrikanischen
Schutzgebieten sind Ch. nie ansässig gewesen. Dagegen wurden nach Deutsch-Ostafrika
in den 90er Jahren wiederholt chinesische Kontraktarbeiter in größerer
Anzahl eingeführt. Man hat aber später von der Einfuhr
chinesischer Kulis wieder Abstand genommen, und heute befinden sich in
Deutsch-Ostafrika nur noch einige wenige Ch., die dort als Gemüsehändler
tätig sind. - In den Südsee-Schutzgebieten hat man zu unterscheiden zwischen
den chinesischen Kontraktarbeitern (Kulis) und sog. freien chinesischen
Ansiedlern. Unter chinesischen Kontraktarbeitern versteht man solche chinesische
Arbeiter, die bereits unter einem festen
Vertragsverhältnis von China nach dem Schutzgebiet eingeführt werden.
(Wegen des Näheren s. Kuli.) Solche Kontraktarbeiter
sind zurzeit nur noch auf Samoa beschäftigt und außerdem in den Phosphatbetrieben
der Pacific Phosphat-Company auf Nauru
(Marshallinseln). - Die Zahl der
chinesischen Kontraktarbeiter auf Samoa
beträgt (1913) etwa 2500, auf Nauru sind
zurzeit (Ende 1913) rund 500 Kulis beschäftigt. Als sog. freie Ansiedler
leben in Samoa (1913) 13 Chinesen, die sich meist als Handwerker betätigen.
- Im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea
waren nach der letzten Zählung (Ende 1912) 1141 Chinesen, einschließlich
der in Nauru befindlichen Kulis, ansässig. Abgesehen von den letzteren,
sind 498 als Handwerker, wie Schneider,
Schuhmacher, Wäscher u. dgl. beschäftigt, 42 als Pflanzer, 98 als Händler,
57 als Maschinisten, 10 als Seeleute und 185 in sonstigen Berufen tätig.
Ferner befinden sich unter den 1141 Chinesen 62 Frauen. - Auch in Deutsch-Neuguinea
(Kaiser-Wilhelmsland) waren
in den 90er Jahren chinesische Kulis in größerer Anzahl von der Neuguinea-Kompagnie
auf ihren Tabaksplantagen beschäftigt worden. Wie in Deutsch-Ostafrika,
hat man aber auch in diesem Schutzgebiet später davon Abstand genommen,
weitere Kontraktkulis einzuführen. Die Rechtsverhältnisse der sog. freien
Chinesen sind in Samoa durch die GouvV. vom 1. März 1903 (Sam. GouvBl.
Bd. III, Nr. 20, S. 63; KolBl. 1903, Nr. 6, S. 170) geregelt. Für die
Kontraktarbeiter (Kulis) ist zurzeit die V. des Ksl. Gouverneurs von Samoa
vom 6. Jan. 1912 (Sam. GouvBl. Bd. IV, Nr. 21, S. 72 ff; KolBl. 1912,
Nr. 6, S. 246 ff) maßgebend. Durch GouvV. vom gleichen Tage sind in Samoa
(Sam. GouvB1. Bd. IV, Nr. 21, S. 71; KolBl. Nr. VI, S. 246) sämtliche
Chinesen im Sinne der §§ 4 u. 7 des SchGG. (s.d.) den Nichteingeborenen
gleichgestellt. - Die Einwanderung
und die Einführung von Chinesen nach dem Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea
ist durch GouvV. vom 1. Nov. 1908 (KolBl. 1909 S. 153) geregelt. Durch
V. des Ksl. Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea vom 16. Jan. 1903 (KolBl.
nicht abgedruckt) ist die Körperliche
Züchtigung als Disziplinarstrafe gegenüber chinesischen Arbeitern
ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt worden. Über Ch. im Schutzgebiet
Kiautschou s. d.
Krauß. |