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Diensteinkommen. Die Gehälter der Kolonialbeamten waren ursprünglich
teils Einzelgehälter, teils stiegen sie von einem Mindestsatze bis zu
einem Höchstsatze in der Weise, daß der Betrag, welcher sich aus der
Multiplikation
des zwischen beiden liegenden Durchschnittssatzes mit der Anzahl der
Beamten
der betreffenden Gehaltsklasse ergab, nicht überschritten werden durfte.
Durch eine dem Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf 1900 beigegebene
Denkschrift wurde ein Besoldungssystem nach Alterszulagen eingeführt unter Gewährung
eines
im Mindest- und Höchstsatze mit dem pensionsfähigen Gehalt
übereinstimmenden
Auslandsgehalts und einer feststehenden nicht pensionsfähigen
Kolonialzulage.
Dieses System wurde durch Denkschriften zum Haushaltsetat für die
Schutzgebiete
auf 1910 nebst Besoldungsordnungen (RGBl. 1910 S. 573 ff und 810 ff)
unter
Gewährung von Alters- und Ortszulagen weiter ausgebaut. Demgemäß
bestimmt,
§ 2 des KolBG. vom 8. Juni 1910: "Die Kolonialbeamten erhalten als D.
im Schutzgebiet 1. ein festes Gehalt, 2. eine Kolonialzulage, zu 1 u.
2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen, 3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder
eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). Die Höhe der
Entschädigung
(Wohnungsgeld) wird durch den Haushaltsetat für die Schutzgebiete
bestimmt.
Weitere Zulagen können ihnen nach Maßgabe des Etats gewährt werden." Man
unterscheidet also zwischen dem festen Gehalt (Auslandsgehalt) und der
Kolonialzulage. -Einzelgehälter beziehen die Gouverneure von Ostafrika, Kamerun und Südwestafrika, diese je 50 000 M, wovon 18
000 M persönliches (d.h. pensionsfähiges) Gehalt, 22 000 M
Kolonialzulage
und 10 000 M Repräsentationszulage (die während der Abwesenheit eines
Gouverneurs vom Schutzgebiete dem Vertreter zufällt), ferner der Gouverneur von Kiautschou 40 000 M, wovon 18 000
M persönliches Gehalt, 12 000 M Kolonialzulage und 10 000 M
Repräsentationszulage.
Das Auslandsgehalt der Gouverneure von Togo, Neuguinea und
Samoa, welche außerdem eine Kolonialzulage von je 12 000 M und eine
Repräsentationszulage
von je 6000 M beziehen, steigt von 8000 M auf 12 000 M, und zwar ebenso
wie dasjenige der übrigen Kolonialbeamten in 6 Dienstaltersstufen mit
einjährigen Aufrückungsfristen. Die übrigen Kolonialbeamten erhalten,
wenn sie nach 6 Jahren das Höchstgehalt erreicht haben, dreimal nach je
3 Jahren noch Alterszulagen, die den Charakter des Auslandsgehalts
haben.
Maßgebend sind die Etats und die Besoldungsordnungen mit ihren
Ergänzungen.
Die Beamten der Zivilverwaltung sind eingeteilt in 9
Hauptklassen,
von denen Klasse 1 die Gouverneure betrifft und bereits erwähnt ist. Im
übrigen ergibt sich für die afrikanischen und Südseekolonien die
Regelung
aus untenstehender Übersicht.

Hierzu ist noch folgendes zu bemerken: Kl 2. Die ersten Referenten und
Oberrichter in Deutsch-Ostafrika, Deutsch-
Südwestafrika
und Kamerun erhalten eine nichtpensionsfähige Stellenzulage von 1500 M;
Kl. 3. Der Referent erhält in Schutzgebieten, in denen sich kein Erster
Referent befindet, eine pensionsfähige Zulage von 600 M, im übrigen
erhalten
die Referenten bis zu 1/3 der Zahl der etatsmäßigen Stellen, soweit
mehrere
in einem Schutzgebiete vorhanden sind, je 600 M pensionsfähige Zulage;
zu Kl. 4a. Die mit richterlichen Geschäften betrauten Beamten mit
Ausnahme
der Oberrichter erhalten, sofern sie wenigstens 5 Jahre als Richter
tätig
gewesen sind, eine nichtpensionsfähige persönliche Zulage von jährlich
600 - 1200 M. Auf den 5 jährigen Zeitraum kann eine außerhalb des
Richterdienstes
zugebrachte amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete
Beschäftigung bis zur Dauer von 3 Jahren angerechnet werden, sofern sie
nach dem Zeitpunkt liegt, wo die Befähigung zum Richteramt in einem der
Bundesstaaten erlangt war. - In Kl. 4a fallen auch die Residenten, Leiter des Bau-, Bergbau- und
Veterinärwesens,
die Zoll-, Finanz-, Vermessungsdirektoren, die Betriebsleiter der Eisenbahnen, die Beiräte für Landwirtschaft, Forst- und Seewesen, der
Direktor
und der botanische Oberleiter des biologisch -landwirtschaftlichen
Instituts
in Amani (Ostafrika), der Leiter der
Versuchsanstalt
für Landeskultur in Victoria (Kamerun),
in Kl. 4b fallen noch höhere Forstbeamte, Bauingenieure, Oberlehrer und sonstige höhere Beamte, soweit
sie nicht in einer anderen Klasse aufgeführt sind; Kl. 5. Stationsleiter I. Kl. sind die Distriktschefs und Bezirksleiter, soweit sie
nicht Bezirksamtmänner sind; ferner fallen in diese Klasse noch Apotheker und Chemiker. Es fallen ferner noch in
Kl. 6 die Vorstände für Kalkulatur, Kasse, Bureau, Zoll, Katasterbureau,
Hauptmagazin, Bauinspektion, Hafenamt, die Schulinspektoren, die
Distrikts-
und Arbeiterkommissare; Kl.
7b die leitenden Maschinisten mit Patent 1. Kl. auf größeren Fahrzeugen,
die Kapitäne größerer Fahrzeuge mit Befähigung für
große Fahrt, die Maschinenmeister der Eisenbahnverwaltungen
(Werkstättenvorsteher),
die Garteninspektoren, Rektoren, Abteilungsingenieure, der Hafenmeister in Duala, der Polizeivorsteher für Upolu (Samoa), der
Vorstand
der Gestütsverwaltung in Nauchaß und der Chinesenkommissar in Apia; Kl. 7 c Schiffer und Steuerleute mit Befähigung
für große Fahrt, Maschinisten mit Patent I. Kl. ohne leitende Stellung,
Bohrinspektoren, Lazarettverwalter I . KI., Vorsteher der
Maschinenwerkstatt,
Zimmerei, Tischlerei und Bootswerft; Kl. 8a Materialienverwalter, Maschinisten mit
Patent II. KI., Dock- und Slipmeister, Sanatoriumsverwalter,
Lazarettverwalter
II. Kl., Stationsleiter III. KI., erste Werkmeister der Bauverwaltung
und Flotille, Werkmeister der Eisenbahnverwaltung, Bahnhofsverwalter,
Bahnmeister, Botaniker, Gefängnisverwalter; Kl. 8e Polizeimeister der
Zentralverwaltung, Maschinisten mit Patent III. Kl., Steuerleute mit
Befähigung
nur für Küstenfahrt, Bohrmeister; Kl. 9a
Polizeimeister,
Bureau-, technische, land- und forstwirtschaftliche, Sanitäts-,
Veterinär-
und Laboratoriumsgehilfen, welche nicht nur zu mechanischen
Dienstverrichtungen
angenommen sind, Bahnhofsaufseher, Zugführer, Lokomotivführer,
Hafenmeistergehilfen,
Pinassensteurer, Lotsen, Maschinisten mit Patent IV. Kl.,
Zollaufseher,
Kanzleibeamte, sofern sie mindestens 6jährige Schutzgebietsdienstzeit
hinter sich haben, Büchsenmacher bei der Polizeitruppe (Ostafrika),
Botaniker,
Gefängnisverwalter; Kl. 9 b Magazinaufseher, Dolmetscher, Schreiber, Bootsmänner,
Leuchtturmwärter,
Schweizer, Sennen, Strecken- und Haltestellenaufseher, Bremser,
Streckenvorarbeiter, Wege-, Bau- und Arbeiteraufseher, Lokomotivheizer,
Maschinisten ohne Patent, alle übrigen Unterbeamten. Die Bezüge des
Polizeiinspektors
für Deutsch -Neuguinea sind, entsprechend dem Einkommen eines
Oberleutnants
bei den afrikanischen Schutztruppen, auf 7500 M bemessen. Über die
Anstellung in den Klassen 3 bis 9 der Besold. - Ordg. I, die Befugnis
der verschiedenen Behörden zur - kündbaren oder unkündbaren etatsmäßigen
Anstellung oder die Annahme von Personal außerhalb des
Beamtenverhältnisses
sind unter dem 8. März 1912 (KolBl. S. 290) Bestimmungen ergangen. Für
die Beamten der Militärverwaltung gilt die untenstehend
im Auszug folgende Besoldungsordnung II.

Abänderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Besoldungsordnungen enthält
die dem SchGEtatsG. eines jeden Jahres beigefügte Denkschrift. Wegen der
Stellenzulagen für Referenten und Richter, sowie wegen der Ärzte mit Privatpraxis bei
Tesch 6 S. 194 ff sowie die betr. Stichworte. Außer den in den
Besoldungsordnungen aufgeführten Bezügen wurde nach der Denkschrift von
1910 den Beamten in Deutsch-
Neuguinea,
Samoa und den durch den Etat bezeichneten Bezirken von Kamerun, mit
Ausnahme
der Gouverneure, zunächst für drei Jahre vom 1. April 1910 ab eine nicht
pensionsfähige Ortszulage für die Dauer des Aufenthalts im Schutzgebiete gewährt. Es erhalten 600 M die
Beamten in Klasse 2 - 5, 500 M in Kl. 6 - 8, 400 M in Kl. 9. Solche
Ortszulagen
wurden auch für das Rechnungsjahr 1913 bewilligt. Auch für die Beamten in
Lüderitzbucht waren für 1910, 1912 und 1913
infolge außergewöhnlicher Teuerung Ortszulagen vorgesehen. Für die
verheirateten
Beamten in Samoa ist im Etatsentwurf auf 1914 eine Erhöhung der
Ortszulagen
beantragt und in einer besonderen Denkschrift begründet. Wegen, der
Repräsentationsentschädigungen
s. Repräsentationskosten. - Für die
nichtetatsmäßigen Beamten gelten gleichfalls die Festsetzungen der
Besoldungsordnungen,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Bewilligung auch hinter den darin
aufgeführten
Sätzen zurückbleiben kann. Beamte, welche bei ihrer Annahme eine geringere Besoldung als die für ihre Klasse vorgesehene
Mindestvergütung
erhalten, können in ihren Bezügen erst von dem Zeitpunkt ab, mit welchem
die Mindestbesoldung der betr. Stelle erreicht war, nach Maßgabe der
Stufentafel
aufrücken. Die Bewilligung der fortlaufenden Remunerationen an die mit
probeweiser
oder vorübergehender Wahrnehmung etatsmäßiger Dienststellen Beauftragten
bleibt dem Staatssekretär des RKA. und nach seinen Anweisungen
hinsichtlich
der Unterbeamten den Gouverneuren vorbehalten. - Sämtliche
Gouvernementsangehörigen,
diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, erhalten in den
Schutzgebieten
freie Dienstwohnung (s. d.) oder eine entsprechende Entschädigung - Wohnungsgeld (s. d.) - deren Höhe durch den
Haushaltsetat bestimmt wird. - Wegen der auf
Dienstreisen, bei Urlaub und in
Krankheitsfällen
zuständigen Gebührnisse s. d. Artikel Dienstreisen, Urlaub, Verpflegungsvorschriften. -
Abweichend
vom D. der Beamten ist das der Personen des Soldatenstandes der
afrikanischen
Schutztruppen insofern geregelt, als für sie. meist feste Gehälter, dem
Dienstgrad entsprechend, bestehen. Es beziehen Leutnants, Assistenzärzte,
Veterinäre 6300 M, Oberleutnants, Oberärzte, Oberveterinäre 7600 M,
Hauptleute,
Stabsärzte, Stabsveterinäre vom 1. bis 4. Jahre 9600,
vom 5. Jahre ab 10 800 M, Stabsoffiziere und Oberstabsärzte 14 100 M, in
höherem Range ev. mehr. - Von den Unteroffizieren erhalten in Deutsch -
Ostafrika die Feldwebel 4000 M, die Vizefeldwebel 3600 M, die Unteroffiziere 2900 M die Schreiber 3200 -
4000, im Durchschnitt 3600 M. Unterzahlmeister und Oberfeuerwerker
erhalten
vom 1. bis 3. Jahre 4800, vom 4. bis 6. Jahre 5100, vom 7. Jahre ab 5400
M, Feuerwerker vom 1. bis 3 Jahre 3400, vom 4. Jahre ab 3700 M. - In
kamerun
betragen die Sätze für Feldwebel 4000, für Vizefeldwebel 3800, für
Unteroffiziere
und Schreiber 3000 M, Feuerwerker erhalten dort vom 1. bis 8. Jahre 3700,
vom 4. Jahre ab 3900 M. - In DeutschSüdwestafrika erhalten
Unterzahlmeister
und Oberfeuerwerker vom 1. bis 3. Jahre 4500, vom 4. bis 6. Jahre 4750,
vom 7. Jahre ab 5000 M, Schirrmeister 3300 M. Im übrigen besteht hier
insoweit
eine Besonderheit, als Unteroffiziere und Gemeine letztere sind hier
bekanntlich
überwiegend Weiße, nicht Farbige, wie in Deutsch - Ostafrika und Kamerun -
freie Verpflegung und daneben Löhnung
beziehen; die letztere beträgt im Jahre für Feldwebel usw. 1800, für
Vizefeldwebel
usw. 1400, für Unteroffiziere 1200, für Gefreite 1100, für Gemeine 1000
M. Jede einer Schutztruppe zugeteilte deutsche Militärperson erhält vom
Tage ihrer Übernahme auf den Etat der Schutztruppe bis einschließlich des
Tages ihres Ausscheidens das Gehalt,
welches
für die von ihr eingenommene Dienststellung nach dem Etat ausgeworfen ist.
Näheres § 29 der Schtr.-O. Für Kiautschou stimmt die Regelung der
Beamtenbesoldung
in allen wesentlichen Punkten mit derjenigen in den übrigen Kolonien überein. Die Besoldungsordnung umfaßt 9
Klassen mit zahlreichen Unterklassen. Die Offiziere
usw. der Besatzung von Kiautschou erhalten Gehalt und Kolonialzulage, die Unteroffiziere und
Mannschaften
Löhnung und freie Verpflegung. -Während einer dienstlichen Beschäftigung
außerhalb des Schutzgebiets erhalten die Kolonialbeamten, vorbehaltlich
anderweitiger Regelung durch den Etat oder durch Bestimmung des
Reichskanzlers
ihre pensionsfähigen Bezüge (§ 2 Abs. 4 KolBG.). Im pensionsfähigen Gehalt
rücken die Beamten nach Maßgabe der Besoldungsordnungen vom Mindest- bis
zum Höchstsatze des Auslandsgehalts auf, jedoch nur in dreijährigen
Fristen.
Bei der Pensionierung kommt, an Stelle des Wohnungsgeldes oder der freien
Wohnung der Wohnungsgeldzuschuß zur Anrechnung,
der den in gleichartigen Dienststellen befindlichen Reichsbeamten
durchschnittlich
zusteht, also für Tarifklasse II 1134 M, 111874 M, IV 378 M, V 546 M, VI
300 M. In welche Tarifklasse die verschiedenen Beamtenklassen eingereiht
sind, ergeben die Besoldungsordnungen. - Für die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters
gelten im allgemeinen die Gehaltsvorschriften für die Reichsbeamten vom
24. Juli 1909. Erfolgt beim Übertritt in das Schutzgebiet sofort
etatsmäßige
Anstellung, so ist der Tag des Dienstantritts maßgebend. Von der Zeit
einer
der Übernahme der Stelle vorhergehenden kommissarischen Wahrnehmung wird
der 6 Monate übersteigende Zeitraum angerechnet, jedoch nur von dem
Zeitpunkt
ab, wo das Andesteinkommen der betreffenden Stelle erreicht war. Hatte der
Beamte bereits eine Anstellung im Reichs- oder Staatsdienste, so rückt er
mit dem Tage des Eintreffens im Schutzgebiet in die seinem Heimatgehalt
entsprechende Stufe des Auslandsgehalts ein. Diese wird in der Weise
ermittelt,
daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem pensionsberechtigten
AnfangsgehaJte
der Stelle im Schutzgebiet und dem erdienten höheren Heimatgehalte dem
Anfangssatze
des Auslandsgehalts der Stelle hinzugerechnet wird. Liegt der sich
ergebende
Betrag zwischen 2 Stufen der in Frage kommenden Gehaltsklasse, so rückt
der Beamte in die nächst höhere Stufe ein. Dieser Stufe entsprechend wird
dann das Besoldungsdienstalter für das Auslandsgehalt festgesetzt. -
Unabhängig
hiervon erfolgt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für das
pensionsberechtigende
Gehalt. Es wird das heimische pensionsberechtigende Gehalt ausschließlich
des Wohnungsgeldzuschusses mit dem pensionsberechtigenden Gehalt der
Schutzgebietsstelle
verglichen und, falls dort der heimische Satz nicht vorkommt, die nächst
höhere Stufe bestimmt und demgemäß das Besoldungsdienstalter für.das
pensionsfähige
Gehalt festgesetzt. - Soweit Beamte in ein höheres pensionsberechtigendes
Gehalt einrücken, als ihnen nach ihrem Dienstalter im Schutzgebiet an Auslandsgehalt
zusteht, so rücken sie in die entsprechend höhere Auslandsstufe auf.
v. König.
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