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Eigentum ist das Recht auf die vollständige und ausschließliche
Herrschaft
über eine Sache. Vom E. zu unterscheiden ist der Besitz, der schon durch
die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben wird (§§
854 ff. BGB.). Nach § 903 BGB. kann der Eigentümer einer Sache, soweit
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, damit nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Recht des
Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche
und (mit Ausnahme gewisser Mineralien, s. hierüber Bergrecht) auf den Erdkörper unter der
Oberfläche.
Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher
Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein
Interesse
hat (§ 905 BGB.). Dem E. sind im übrigen gesetzlich gewisse Schranken
gezogen und zwar sowohl öffentlichrechtliche, namentlich im
polizeilichen
Interesse (Verpflichtung des E. zur Abstellung polizeiwidriger Zustände,
Innehaltung der baupolizeilichen Vorschriften usw.) als auch
privatrechtliche,
unter denen besonders die sog. Nachbarrechte zu erwähnen sind
(Verpflichtung
zur Duldung unerheblicher oder ortsüblicher Einwirkungen, Beschränkungen
bei der Vertiefung, Überhangs- und Überfallsrecht, Verpflichtung unter
Umständen den Überbau zu dulden, einen Notweg einzuräumen u. dgl. m.).
Subjekt des E. kann jede juristische und physische Person sein. Eine
Sache
(Grundstück) kann auch im E. mehrerer (Miteigentum) stehen. Das
Miteigentum
kommt sowohl in Form der Gemeinschaft nach Bruchteilen vor (Miteigentum
im eigentlichen Sinne §§ 1008f BGB.) wie auch als Gesamteigentum, d. h.
ohne daß bestimmte Anteile ausgeworfen sind, welche für sich Gegenstand
der Veräußerung und Belastung sein könnten (z.B. in den Fällen der
Gesellschaft,
vgl. § 719 BGB., der Gütergemeinschaft, §§ 1438, 1442, 1483 1. BGB., der
Erbengemeinschaft, § 2033 BGB .). Zum Schutze seines E. hat der
Eigentümer
gegen jeden Besitzer die Klage auf Herausgabe der Sache (Eigentumsklage,
§ 985 BGB.), falls ihm aber das E. in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, die Klage gegen den
Störer auf Beseitigung der Beeinträchtigung sowie, falls weitere
Beeinträchtigungen
zu besorgen sind, auf Unterlassung (Eigentumsfreiheitsklage, § 1004
BGB.).
Ferner ist, um den unter Umständen schwierigen Eigentumsbeweis zu
ersparen,
noch die Klage aus dem früheren Besitz gegen denjenigen gegeben, der den
Besitz nicht in gutem Glauben erworben hat, bei gestohlenen, verloren
gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen auch gegen den
gutgläubigen
Erwerber (§ 1007 BGB.). Wegen des Erwerbs von E. s. Eigentumserwerb, wegen der Belastung mit
Pfandrechten s. Pfandrecht, und wegen
der Belastung von Grundstücken mit Grunddienstbaxkeiten,
Vorkaufsrechten,
Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden s. Grundeigentum. Eine Belastung des E. kann
insbesondere
auch in der Weise erfolgen, daß derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung
erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch,
§§ 1030 ff BGB.). Der Verlust des E. tritt einmal ein, wenn ein anderer
das E. erwirbt (s. Eigentumserwerb), außerdem bei beweglichen Sachen
durch
Untergang oder durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht auf das E. zu
verzichten (§ 959 BGB.), bei Grundstücken durch Verzicht (§ 928 BGB.)
und Ausschluß im Aufgebotsverfahren (§ 927 BGB.). S. ferner Enteignung. Die einschlägigen Vorschriften des
BGB. über das E. finden gemäß § 3 SchGG., § 19 KonsGG. und (in betreff
des Grundeigentums) § 1 der Ksl. V., betr. die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. Nov. 1902 (RGBl. S. 283) auch
in den Schutzgebieten Anwendung, jedoch unmittelbar nur für die weiße
Bevölkerung. Vgl. § 4 des SchGG. Von der dort vorgesehenen Befugnis, das
deutsch - preußische Recht auch auf die Eingeborenen auszudehnen, ist
bisher nur in Ansehung solcher Eingeborenen oder anderen Farbigen
gehöriger
Grundstücke Gebrauch gemacht worden, welche in das Grundbuch
oder in das Landregister eingetragen sind (§ 6 der Ksl.
V. vom 21. Nov. 1902). Im übrigen entscheidet mangels ausdrücklicher
Vorschriften
über das auf E. Eingeborener anzuwendende Recht freies richterliches
Ermessen.
Soweit möglich, werden die Grundsätze des heimischen Rechts zum Anhalt
genommen, in erster Linie aber die Stammesrechte
berücksichtigt (s. Eingeborenenrecht).
Nach diesen sind bewegliche Sachen regelmäßig E. der einzelnen. Der
Grund
und Boden steht dagegen vielfach im E. der Stämme,
Sippen, Familien usw., während der
einzelne
nur ein vorübergehendes Nutzungsrecht hat. - Außer von dem E. im
eigentlichen
Sinne an beweglichen und unbeweglichen Sachen pflegt man in übertragenem
Sinne von einem geistigen E. zu sprechen. Man versteht hierunter das
Recht
des Urhebers, Verfassers usw. an seinen geistigen Erzeugnissen auf dem
Gebiete der Literatur und Kunst, das Recht an gewerblichen Erfindungen
(Patentrecht) usw. Gemäß § 4 der Ksl. V., betr.
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. Nov. 1900
(RGBl. S. 1005) finden die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von
Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von
Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen
auch in, den Schutzgebieten Anwendung. S.a. Urheberrecht, Patentrecht, Musterschutz, Warenzeichen.
Gerstmeyer.
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