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Eingeborene, nach dem Sprachgebrauch die von den Europäern in fremden
Ländern angetroffene Bevölkerung, soweit sie dort heimisch war. Im
Zeitalter
der Entdeckungen waren die großen Völkerverschiebungen überhaupt beendet
oder doch wenigstens in den Gebieten, in die die Europäer zunächst
eindrangen.
Unter den den E. gegenüberstehenden Einwanderern sind daher, wenn man
von den anfangs wenig zahlreichen Angehörigen der asiatischen
Handelsvölker
absieht, Europäer zu verstehen. Rechtlich gelten die nach den Sitten der
in den Kolonien anwesenden Stämme
ihnen angehörenden Personen den europäischen Staaten als E. des betr.
Schutzgebiets. Zu den E. gehören ferner alle Mischlinge
(s.d.), sofern sie nicht durch eine Rechtsgültige Ehe ihrer Eltern eine
Staatsangehörigkeit besitzen. E.
haben
an sich keinen Anteil an der Rechtsordnung der Weißen. Der Gouverneur
kann indessen unter Genehmigung des RK. fremden E. die Stellung der
Weißen
geben; so sind in Deutsch-
Ostafrika
Goanesen (s.d.) und Parsi (s.d.) der europäischen
Gerichtsbarkeit unterstellt.
Besitzen
E. die Reichsangehörigkeit
oder die Staatsangehörigkeit in einem zivilisierten Staate, so gelten
sie rechtlich als Weiße. Den E. stehen die Reichsangehörigen und Schutzgenossen
gegenüber, ferner Angehörige anderer zivilisierter Staaten, die den
Reichsangehörigen
nach Vertrag oder Herkommen gleichstehen, endlich andere Teile der
Bevölkerung,
die nicht einheimisch sind (fremde Eingeborene und Angehörige von
Halbkultur
und Naturvölkern wie Araber, Malaien usw.).
Literatur: SchGG. §§ 4, 7. - Kaiserl. V. vom 9. Nov.
1900, § 2. Thilenius.
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