Einkommen- und Personalsteuern.
Bei den unfertigen und im raschen Wandel begriffenen Verhältnissen
kolonialer
Neuländer sind E. wenig empfehlenswert. Allgemeine E. nach deutscher Art
bestehen in den deutschen Schutzgebieten nicht. Ein Versuch, die
Besteuerung
der Eingeborenen nach dem Einkommen abzustufen, ist in Togo für die Orte Lome
und Anecho gemacht (s. Eingeborenensteuern). Der Plan, eine
allgemeine E. in Samoa einzuführen, ist
wieder aufgegeben (1909). Als partielle E. kann man die Steuern auf das
Gehalt von Beamten und Angestellten bezeichnen.
Solche,
haben bestanden in Deutsch-
Neuguinea
von 1888 - 1905 und sind in Samoa eingeführt 1909 (12. Nov.) in 5 Massen
mit festen Sätzen von 20 - 400 M. Diese "Berufssteuer" entspricht den
Steuern, die als Lizenzabgaben für andere Berufe
bestehen. Dazu kommt die allgemeine P. von 25 M, die jeder männliche
Nichteingeborene
im Alter von mehr als 18 Jahren zu zahlen hat, wenn er sich mehr als 6
Monate im Schutzgebiet aufhält. Derartige P. bestehen auch im
Inselgebiet
von Deutsch - Neuguinea (auf den Marshallinseln seit 1898), einheitlich seit
1908 (30. Juni), wo die P. für männliche mehr als 16jährige
Nichteingeborene
auf 40 M festgesetzt ist (Ertrag nach dem Etat 1914: 15 800 M). E. und
Personalkopfsteuern für Nichteingeborene werden neuerdings in Deutsch
- Südwestafrika in Gemeinden und
Bezirksverbänden
eingeführt.
Rathgen.
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