Eisenbahnbehörden. Solange der Betrieb der Eisenbahnen in unsern Schutzgebieten, wie
zurzeit
überwiegend der Fall, an Unternehmer (Betriebspächter) verpachtet ist,
beschränken sich die E. auf die zur Ausübung der landespolizeilichen und
eisenbahntechnischen Aufsicht über Bau und Betrieb bestellten
Eisenbahnkommissariate,
an deren Spitze der Eisenbahnkommissar (s.d.) steht; er ist
ein höherer Techniker des
Eisenbahnbau-
oder Maschinenbaufaches; die erforderlichen Rechnungsbeamten und
Techniker,
Bauaufseher usw. sind ihm zugeteilt. Die Eisenbahnkommissariate
unterstehen
entweder dem Gouverneur unmittelbar
oder zunächst dem Eisenbahnreferenten des Gouvernements.
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