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Erbrecht. Für die Nichteingeborenen gelten nach §§3, 4 SchGG. u. § 19
KonsGG. die Vorschriften des deutsch-preußischen E. Diese sind enthalten
in den §§ 1922 bis 2385 BGB., den Art. 24 bis 31 EGBGB u. 79 bis 82 P.
AGBGB., in denen die gesetzliche Erbfolge
(s.d.), die rechtliche Stellung der Erben im allgemeinen und das
letztwillige
Verfügungsrecht geregelt und schließlich noch Bestimmungen über den
Pflichtteil,
die Erbunwürdigkeit, den Erbverzicht, den Erbschein und den
Erbschaftskauf
getroffen werden. In drei Punkten ist für die Schutzgebiete hinsichtlich des
Testamentsrechts
eine Sonderregelung erfolgt: 1. Durch Anordnung des RK. kann bestimmt
werden, wer in den Schutzgebieten an die Stelle der öffentlichen
Armenkasse
einer Gemeinde im Falle des § 2072 BGB. zu treten hat. Eine solche
Bestimmung
ist indes bisher noch nicht ergangen. 2. Weiter kann, wenn zu besorgen
ist, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines
Testaments vor einem Richter möglich
ist,
das Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen nach § 2250 BGB.
errichtet werden. (Vgl. zu 1. u. 2. § 3 SchGG. u. §§ 35, 38 KonsGG.).
3. Schließlich kann in den Schutzgebieten vor einem Notar ein Testament
nicht errichtet werden. (§ 11 Abs. 2 der Ksl. V. v. 9. Nov. 1900, RGBl.
S. 1005.) Die in den Schutzgebieten lebenden Nichtdeutschen werden nach
den Gesetzen ihres Heimatsstaates beerbt (Art. 25 EGBGB.). Für die
Eingeborenen
gelten die verschiedenen Stammesrechte (s. Erbrecht der Eingeborenen). In
Deutsch-Ostafrika kommt für
die mohammedanische
Küstenbevölkerung, insbesondere die Suaheli, auch das arabische E. in Betracht (s. Scheria).
Gerstmeyer.
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