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Etat und Etatwesen. 1. Das Etatrecht der Schutzgebiete. 2. Die formale
Gestalt der Schutzgebietsetats. 3. Etataufstellung. 4.
Etatbewirtschaftung.
Der E. ist ein Voranschlag, nach
dessen
bindenden Bestimmungen die Einnahmen und Ausgaben eines öffentlichen
Gemeinwesens
zu verwalten sind. Er ist Gesetz und Wirtschaftsplan zugleich und bildet
die praktisch wichtigste Grundlage für die gesamte Betätigung jeder
öffentlichen
Verwaltung. Diese Bedeutung ist um
so größer, je weniger die Entwicklung eines Gemeinwesens abgeschlossen
ist; so kommt es, daß das E.wesen der Schutzgebiete im Mittelpunkt ihrer
Verwaltung steht.
1. Das E.recht der Schutzgebiete. Die Grundlage des E.rechts der
Schutzgebiete bildet § 1 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete vom 30. März 1892, wonach alle Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete für jedes Jahr veranschlagt und auf den E. der Schutzgebiete,
welcher vor Beginn des E.jahres durch Gesetz festgestellt wird, gebracht werden
müssen. Außer der Aufstellung dieses wichtigen Grundsatzes ist eine gesetzliche
Regelung des E.rechts der Schutzgebiete nicht erfolgt; es hängt dies im
wesentlichen damit zusammen, daß auch im Reich bisher ein Haushaltsgesetz nicht
verabschiedet werden konnte. Für die Schutzgebiete richten sieh daher die
Aufstellung und die Ausführung des E. nach Grundsätzen, die aus drei
verschiedenen Rechtsquellen stammen: zum
Teil sind sie aus der Praxis der Verwaltung des Reichshaushalts, zum Teil aus
den gesetzlichen Bestimmungen des preußischen E.rechts übernommen worden, zum
Teil stammen sie aus einem sich nach und nach heranbildenden, eigenen kolonialen
Finanzrecht. Die Praxis der finanziellen Verwaltung im Reich gilt ins besondere
für das Verfahren bei der Feststellung der Schutzgebiets -E. in Deutschland und
hat das formelle E.recht der Kolonien wesentlich beeinflußt. Für das materielle
E.recht der Schutzgebiete ist - wie dies auch im Reich der Fall ist - in weitem
Umfange das kodifizierte E.- und Finanzrecht Preußens maßgebend. Auf Grund des
Reichskontrollgesetzes vom 21. März 1910 ist für die Rechnungsjahre 1909 bis
1914 dem Rechnungshof des Deutschen Reichs
die Kontrolle des Haushalts der Schutzgebiete
übertragen worden, wie dies auch in früheren Jahren durch alljährliche Gesetze
geschah. Für diese Kontrolle gelten die Vorschriften des preußischen
Finanzrechts, das so mittelbar auch in den Schutzgebieten eingeführt ist. Die
Bestimmungen, um die es sich handelt, sind enthalten im preußischen Gesetz
betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27.
März 1872 und in der Instruktion für die Preußische Oberrechnungskammer vom 18.
Dez. 1824. In diesen beiden Gesetzen, insbesondere in der Instruktion, ist eine
Reihe von finanzrechtlichen Grundsätzen aufgestellt worden, welche die
E.bewirtschaftung und Rechnungslegung in
den Schutzgebieten stark beeinflußt haben und auch jetzt noch in wichtigen
Fragen bestimmen. Das grundlegende preußische Gesetz über das E.wesen, das
Gesetz betreffend den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898, gilt dagegen in den
Kolonien nicht; doch folgt in der Praxis die koloniale Finanzverwaltung -mangels
einer Kodifizierung des Finanzrechts im Reich vielfach diesem Gesetze, das eine
Reihe von Grundsätzen ausspricht, die bei jeder geordneten Verwaltung eines
Haushaltsplanes beachtet werden müssen. Die im vorstehenden genannten
Rechtsnormen über das E.wesen können aber nicht sämtlich ohne Ausnahme und ohne
Änderungen auf die Verwaltung der Schutzgebiete übertragen werden; dazu sind die
Verhältnisse in den Kolonien noch zu wenig durchgebildet, zu schnell wechselnd
und zu andersgeartet als in der Heimat. So hat sich denn mehr und mehr ein
eigenes koloniales E.recht gebildet. Durch dieses wird zunächst die Beteiligung
von Selbstverwaltungsorganen der Schutzgebiete bei der Aufstellung der E.
geregelt und werden ferner die speziellen Vorschriften über die Vorbereitung und
Ausführung der Haushaltspläne festgelegt, die für die besonderen kolonialen
Verhältnisse maßgebend sind, Dieses koloniale E.recht findet sich zum Teil in
den allgemeinen organisatorischen Bestimmungen (so über die
Selbstverwaltungsorgane), zum Teil ist es in den dispositiven Anmerkungen zu den
E. der einzelnen Kolonien und zum Haushaltsetat der Schutzgebiete enthalten (s.
Dispositiv), überwiegend aber kommen hier
eine große Zahl von Verfügungen und Runderlassen in Betracht, die entweder für
mehrere Schutzgebiete einheitlich oder, was die Regel bildet, für ein einzelnes
ergangen sind. Doch besteht, wenn sich die Geltung solcher Bestimmungen auf eine
Kolonie beschränkt, in der Regel eine
gleichartige Vorschrift für die anderen Schutzgebiete, denn auch das besondere
koloniale E.recht ist in seinen Grundzügen in allen Kolonien dasselbe, und es wird auch aus
Zweckmäßigkeitsgründen möglichst einheitlich gehalten, soweit nicht etwa die
speziellen Verhältnisse eines Schutzgebietes dem entgegenstehen.
2. Die formale Gestalt der Schutzgebiets - E. Da jedes der sieben
Schutzgebiete
in vermögensrechtlicher Hinsicht für sich ein selbständiges
öffentlichrechtliches
Gemeinwesen bildet (s. Fiskus), wird auch für jedes von ihnen ein
besonderer
E. aufgestellt. Außerdem gibt es noch einen E. der Schutzgebietsschuld.
Diese acht E., für die folgende Reihenfolge besteht: I. E. für das
ostafrikanische
Schutzgebiet, II. für das Schutzgebiet Kamerun, III. für das Schutzgebiet Togo, IV. für das südwestafrikanische Schutzgebiet,
V. für, das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich der Inselbezirke der
Südsee (seit 1910 vereint), VI. für das
Schutzgebiet
Samoa, VII. für das Schutzgebiet
Kiautschou
und das ostasiatische Marinedetachement, VIII. der Schutzgebietsschuld,
werden zusammengefaßt in einen Haushalts - E. für die Schutzgebiete, und
dieser letztere wird durch das eigentliche E.gesetz (sog. Mantelgesetz) alljährlich festgestellt.
Außerdem
sind noch der E. des RKA. und der Ksl. Marine, die im Gegensatz zu den
genannten anderen E. Teile des Reichshaushaltsplans bilden, von
Bedeutung
für die Schutzgebiete. Abgesehen davon, daß sie den Bedarf der
Zentralverwaltungen
enthalten, sind auch eine Reihe von Aufwendungen, die den Schutzgebieten
unmittelbar zugute kommen, aus Zweckmäßigkeitsgründen dort ausgebracht.
Wenn hiernach die E. der einzelnen Schutzgebiete äußerlich nur die
Anlagen
eines Haushalts - E. sind, der seinerseits wieder die Anlage zu einem
Gesetze bildet, so entspricht dieses formelle Schema doch nicht der
praktischen
Wichtigkeit der Einzel - E., die weit ausführlicher und umfangreicher
sind als der Haushalts - E. Der Schwerpunkt des kolonialen E.wesens
liegt
in den Einzel - E., das Mantelgesetz und der Haushalts - E. haben vor
allem staatsrechtliche, die ersteren - dagegen staatswirtschaftliche
Bedeutung.
Um wie große wirtschaftliche Werte es sich bei in der Finanzverwaltung
der deutschen Kolonien schon handelt, ergibt sich aus folgenden
abgerundeten.
Zahlen, mit denen die E.entwürfe der einzelnen Schutzgebiete für 1914
in Einnahmen und in Ausgaben im Ordinarium balancieren: Deutsch-Ostafrika
23,7, Kamerun 17,3, Togo 4,2, Deutsch-Südwestafrika
41,4, Deutsch-Neuguinea' 3,8,
Samoa
1,3, Kiautschou 18,4 Mill. M. Ferner weist der E. der
Schutzgebietsschuld,
d. h. also die Zusammenstellung der von den afrikanischen Kolonien
aufgebrachten,
in den vorstehenden Ziffern schon enthaltenen Aufwendungen für den Zins-
und Tilgungsdienst der begebenen Anleihen
(s. Schutzgebietsanleihen und Amortisation) eine Abschlußsumme von 10,5
Mill.
M auf. In den außerordentlichen E. (s. Extraordinarium) sind außerdem als
Anleihebedarf
für 1914 noch vorgesehen: für Deutsch - Ostafrika 36,8, für Kamerun
15,2,
für Deutsch - Südwestafrika fast 5 Mill. M. Um die neuere Entwicklung
des E.wesens der Kolonien in seiner wirtschaftlichen Bedeutung zu
zeigen,
seien im folgenden die Endsummen sämtlicher sieben ordentlichen E. der
Kolonien für die letzten sechs Jahre zusammengestellt: 1909: 66,5, 1910:
73,2, 1911: 78,7, 1912: 85,8, 1913: 92,0, 1914: (Entwurf) 110,1 Mill.
M. Die Summen der E. der Schutzgebietsschuld
sind hierbei aus dem bereits angegebenen Grunde unberücksichtigt
gelassen,
auch sind die Abschlußziffern der außerordentlichen E. in den
vorstehenden
Zahlen nicht enthalten, da der Anleihebedarf in den einzelnen Jahren
schwankend
ist (s. a. Extraordinarium).
3. E.aufstellung. Die besonderen kolonialen Verhältnisse, die weiten
Entfernungen und die ungünstigen Verkehrsverbindungen machen es
notwendig,
daß mit der Vorbereitung der E. viel früher begonnen werden muß als bei
heimischen Verwaltungen, Während der Reichstag
noch über die Kolonial - E., berät, haben draußen schon die Arbeiten für
die nächsten Haushaltspläne angefangen. Die Feststellung der letzten
Istergebnisse,
welche bei der Vorbereitung eines jeden Haushaltsplans von grundlegender
Bedeutung für die Ermittlung des künftigen Einnahmenertrags und
Ausgabenbedarfs
ist, kann hierbei mit Sicherheit nur für das drittletzte Rechnungsjahr
- von dem Jahre an gerechnet, für welches der E. aufgestellt werden soll
- erfolgen, für das zweitvorgehende müssen dagegen die Ergebnisse schon
zum großen Teil geschätzt werden. Hierdurch wird allerdings in das
koloniale
E.wesen ein Faktor der Unsicherheit hineingetragen, der Voranschlag der
Einnahmen bleibt recht häufig hinter der Entwicklung zurück, und bei den
Ausgabeanmeldungen können Bedürfnisse, die in den letzten 3 - 4 Jahren
vor dem Beginn des E.jahres hervorgetreten sind, nicht mehr
berücksichtigt
werden. Bei der großen Zahl der an der Aufstellung der Kolonial - E.
beteiligten
Instanzen läßt sich dies jedoch wohl kaum ändern. Die Aufstellung der
grundlegenden E.entwürfe - bis 1913 in der Form von "Nachweisungen der
Zu- und Abgänge" - erfolgt durch die Gouverneure. Diesen müssen die
Behörden
der Lokalverwaltung vorher ihre Anmeldungen zu den verschiedenen
Einnahme-
und Ausgabeansätzen einreichen. In den meisten Schutzgebieten ist
vorgeschrieben,
daß diese Anmeldungen, die mit Begründungen und Zahlenunterlagen
versehen
sein müssen, bereits am 1. Februar des dem betreffenden E.jahre
vorhergehenden
Kalenderjahres beim Gouvernement
vorliegen müssen. Soweit korporative
Vertretungen der örtlichen Selbstverwaltung (s.d., Bezirksräte) eingerichtet sind, sind diesen
die Anmeldungen zur Beratung vorzulegen. Bei den Gouvernements wird
sodann
das von den Lokalverwaltungen gelieferte Material durchgearbeitet und
zusammen mit dem bei der Zentrale selbst vorhandenen und aufzustellenden
weiteren E. material zu einem balancierenden Haushaltsplane
zusammengestellt.
Dieser Etatsentwurf geht den Mitgliedern des Gouvernementsrats (s.d.)
bzw. des Landesrats zu, die sich einige Zeit vor dem Termin der
Absendung
des Entwurfs nach Deutschland zu einer Sitzung versammeln. Die
E.beratungen
der Gouvernementsund Landesräte haben nur einen konsultativen Charakter,
an die Ergebnisse der Beratungen sind die Gouverneure nicht gebunden (§§
6, 10 Abs. 2 der Vf. des RK. betreffend die Bildung von
Gouvernementsräten
vom 24. Dez. 1903). Die in den Schutzgebieten abgeschlossenen E.entwürfe
werden in Deutschland vom RKA. - für Kiautschou vom RMA. - einer
eingehenden
Prüfung unterzogen. Hierbei ergibt sich häufig die Notwendigkeit zu
Abänderungen,
so wenn Neuanmeldungen der Gouverneure nicht die Zustimmung der den
gesetzgebenden
Körperschaften verantwortlichen Staatssekretäre finden, wenn Fragen des
E.wesens einheitlich für die Schutzgebiete geregelt werden müssen usw. Die
vom RKA. und RMA. genehmigten E.entwürfe werden in der ersten Hälfte des
August an das Reichsschatzamt
gesandt, mit dem nunmehr auf Grund eingehender Verhandlungen und unter
Umständen unter Herbeiführung einer Entscheidung des RK. über strittig
gebliebene Fragen die endgültige Fassung des Entwurfs für das
Etatsgesetz
mit seinen Anlagen festgestellt wird. Die weitere Behandlung des
Gesetzentwurfs
-Genehmigung durch Bundesrat und RT., Vollziehung durch den Kaiser
- ist die gleiche wie bei anderen Reichsgesetzen.
4. E.bewirtschaftung. Die Bewirtschaftung der von den gesetzgebenden
Körperschaften genehmigten Haushaltspläne ist - entsprechchend dem
Grundsatz
möglichster Dezentralisation des kolonialen Finanzwesens - den
Gouverneuren
übertragen. Nur ein ige wenige Ansätze, z. B. die die Anleihebegebungen
usw. betreffenden, müssen ihrer Natur nach von der heimischen Zentrale
bewirtschaftet werden. Die Gouverneure überweisen wiederum einen Teil
der zu ihrer Verfügung stehenden Ausgabemittel an die Fach- und an die
Lokalverwaltungen und stellen die Grundsätze auf, nach denen diese
Überweisungssummen
bewirtschaftet werden sollen. Um hierbei im Rahmen der
Etatsbewilligungen
zu bleiben, muß alsbald nach dem Eintreffen des genehmigten Etats ein
Wirtschaftsplan aufgestellt werden, der die verfügbaren Summen, die
Einzelzwecke
ihrer Verwendung, die Überweisungen an die Dienststellen, die
zurückbehaltenen
Reserven usw. ersichtlich macht. Diese Wirtschaftspläne sind dem RKA.
einzureichen. Außerdem muß eine fortlaufende Wirtschaftskontrolle
sichergestellt
sein (§ 26 der Instruktion vom 18.
Dez. 1824). Besonders eingehende Vorschriften auf diesem Gebiete sind
für die Lokalverwaltungen hin sichtlich der Selbstbewirtschaftungsfonds
(s.d.)
erlassen. Bei der E.bewirtschaftung besteht die Hauptaufgabe darin, daß
die Einnahmen vollständig und pünktlich erhoben werden, und daß die
bewilligten
Ausgabemittel so ver wendet werden, daß die im Etat vorgesehenen Zwecke
auf dem besten und dem billigsten Wege erreicht werden. Wegen der im
einzelnen
hierbei maßgebenden Grundsätze s. Einnahmen und Ausgaben.
S.a. Finanzen.
Volkmann.
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