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Finanzen (Finanzverwaltung und Finanzwesen). 1. Entwicklung des
Finanzwesens
der Schutzgebiete. 2. Organisation der kolonialen Finanzverwaltung.
Die F. der Kolonien, d.h. die Vermögenswerte, welche die Schutzgebiete
als
öffentlichrechtliche Gemeinwesen besitzen und schulden, erheben und
verwerten,
scheiden sich wie bei jedem öffentlichen und privaten Haushalte in
Vermögen
und Schulden, in Einnahmen und Ausgaben. Das koloniale F.wesen umfaßt
das gesamte Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Bewirtschaftung des
Vermögens und die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der zur Deckung
des Haushaltsbedarfs erforderlichen Mittel. Da ein jedes Schutzgebiet
für sich selbständiger Träger von Rechten und Pflichten ist und einen
eigenen
Schutzgebietsfiskus bildet,
besteht eine gesonderte F.verwaltung für jede einzelne Kolonie.
1. Entwicklung des F.wesens der Schutzgebiete. Die Entwicklung der
F.verwaltung
der einzelnen Kolonien steht in engem Zusammenhang mit der Ausgestaltung
der Behördenrganisation und mit den wirtschaftlichen Fortschritten der
Schutzgebiete; sie ist daher beherrscht von der allgemeinen Tendenz zur
Dezentralisation und zur Selbstverwaltung. Ursprünglich bildete das
koloniale
F.wesen nur einen Teil der Reichsverwaltung, erst durch den
grundlegenden
§ 5 des G. vom 30. März 1892 ist die finanzielle Selbständigkeit der
Schutzgebiete
rechtlich anerkannt worden. Mit dieser Anerkennung war allerdings noch
keine tatsächliche Selbständigkeit gegenüber den Reichs-F. gegeben,
indessen
hat die Entwicklung der nächsten Jahrzehnte mehr und mehr auf dieses
Ziel
hingeführt. Besonders haben die finanziellen Reformen der Jahre 1908 und
1909 in dieser Richtung fördernd gewirkt, und zwar im wesentlichen durch
folgende drei Maßnahmen: durch die Einführung von Schutzgebietsanleihen
(s.d.), durch die Hinausverlegung der F.verwaltung in die Kolonien und
durch grundsätzliche Änderungen in der Balancierung des Etats. Die erste
Maßnahme (eingeführt durch das G. vom 18. Mai 1908 betreffend Änderung
des G. über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März
1892), stärkte die wichtigste passive Funktion der kolonialen
F.verwaltung:
die Schutzgebiete traten mit ihrem Anleihebedarf unmittelbar an den
Markt
heran, und das Reich wurde Bürge statt wie bisher Darlehnsgeber. Die
zweite
der genannten Änderungen (eingeführt durch mehrere Verfügungen des
Staatssekretärs
des RKA. z.B. für Deutsch-Ostafrika vom 28. Febr. 1909, für
Kamerun vom 22. März 1909), betraf eine zwar
formelle,
aber recht bedeutsame Seite des F.wesens: die gesamte Bewirtschaftung
des Etats und die Rechnungslegung wurde in die Kolonien, und
zwar zunächst in die afrikanischen Schutzgebiete, verlegt. Schließlich
wurde durch die in den Schutzgebietsetats für 1909 zum erstenmal zur
Geltung
kommenden Grundsätze über die Balancierung der Haushaltspläne eine
selbständige
Deckung des gesamten Verwaltungsbedarfs der Kolonien angebahnt und
teilweise
durchgeführt: die Reichszuschüsse wurden nicht nur in ihrer
Höhe, sondern vor allem in ihrer Zweckbestimmung eingeschränkt. Denn in
den Etats für 1909 kam der, Grundsatz zum Ausdruck, daß das Reich nur
für die Erwerbungskosten der Schutzgebiete und für ihren militärischen
Schutz aufzukommen habe, daß dagegen alle anderen Aufwendungen, also
nicht
nur der gesamte Bedarf für die allgemeine Verwaltung, sondern auch für
Landeskulturwesen, Gesundheits- und Verkehrswesen (Eisenbahnbauten, Hafenanlagen)
usw. durch die eigenen Einnahmen der Kolonien zu decken seien. Dies
führte
zunächst zu einer scharfen Trennung der Ausgaben für die Schutztruppen von denen für die 'übrigen
Verwaltungszweige,
die unter dem Namen Zivilverwaltung zusammengefaßt werden. Dies
brachte es weiter mit sich, daß fortan bei der Prüfung neuer
Verwaltungsmaßnahmen
zuerst die Frage gelöst w erden. mußte, ob und wie der Kostenbedarf für
diese Maßnahmen in den eigenen Einnahmen der betreffenden Kolonie seine
Deckung finde, eine Prüfung, die von besonderer Bedeutung- ist für die
Bahnvorlagen. Die Etats der auf 1909 folgenden Jahre haben die damals
erstrebte und für die größeren Kolonien
auch schon erreichte finanzielle Selbständigkeit weiter ausgestaltet,
indem nach und nach eine Abbürdung derjenigen Ausgaben auf die
Schutzgebiete
stattfand, die den letzteren zugute kommen, aber noch im Reichsetat
ausgebracht
waren (Garantiezahlungen des Reichs, Ausgaben des RKA., die zugunsten
der Schutzgebiete geleistet werden). Zugleich wurde ein Zurückfallen in
die frühere Abhängigkeit vom Reichszuschuß durch Ansammlung von
beträchtlichen
Ausgleichsfonds (s.d.) zu verhüten gesucht.
Für Deutsch -Südwestafrika verschiebt der Etat für 1913 den Grundsatz
des Jahres 1909 schon weiterhin zugunsten der Reichs - F.; die Kosten
der Schutztruppe trägt nicht mehr das Reich allein, sondern das
Schutzgebiet
ist hieran mit einem Beitrag beteiligt worden. Im Etat für 1914 ist
dieser
südwestafrikanische Beitrag zu den militärischen Ausgaben des Reichs
erhöht
und eine gleichartige Beteiligung auch für Deutsch - Ostafrika
vorgesehen
worden. - Die finanzielle Unabhängigkeit hat hiernach in den wichtigsten
Kolonien während der letzten Jahre sehr zugenommen, in welchem Grade sie
weiter wachsen kann, wird im wesentlichen davon abhängen, ob das
wirtschaftliche
Gedeihen der allgemeinen F.lage in den Kolonien so günstig bleibt wie
bisher. Am weitesten vom Ziel der Unabhängigkeit sind zurzeit noch
entfernt
Kiautschou und Deutsch-
Neuguinea;
beide Schutzgebiete, besonders das letztere, sind noch für ihren
Verwaltungsbedarf
in nicht unerheblichem Maße auf Reichszuschüsse angewiesen. Aber auch
bei den übrigen Kolonien darf nicht übersehen werden, daß ihre
F.wirtschaft
so lange nicht vollständig unabhängig von der des Reichs ist, wie das
Reich für ihren militärischen Schutz ganz oder zum größten Teil
aufkommt,
und wie ihr Anleihekredit sich auf die Garantie des Reichs gründet. Der
Grad der finanziellen Selbständigkeit der einzelnen Schutzgebiete im
Sinne
ihrer Abhängigkeit von den Zuschüssen des Mutterlandes kann nach dem
derzeitigen
Stande durch folgende Reihenfolge ausgedrückt werden:. Samoa
(das Reich gibt weder Zuschuß noch leistet es Bürgschaft), Togo (ein
Reichszuschuß wird nicht gewährt, das Reich haftet aber für die Anleihe
als Bürge), Deutsch-Südwestafrika
und Deutsch-Ostafrika (das Reich bezahlt den größten Teil der
Schutztruppenkosten
und garantiert die Anleihen),
Kamerun (das Reich bezahlt die ganzen Ausgaben
für die Schutztruppe und verbürgt die Verzinsung und Tilgung der
Anleihe),
Kiautschou und Deutsch - Neuguinea (das Reich muß einen Zuschuß für
einen
Teil des gesamten Verwaltungsbedarfs geben). Die. Reihenfolge für die
Höhe der Reichszuschüsse ist eine andere (s. Reichszuschüsse). Innerhalb
der einzelnen Schutzgebiete
ist die Entwicklung der Finanzverwaltung ebenfalls dezentralistisch
orientiert.
Dies kommt hier so zum Ausdruck, daß die Lokalverwaltungen (Bezirke
usw.) in ihrer F.wirtschaft im Laufe der Zeit selbständiger gestellt
worden
sind (s. Selbstbewirtschaftungsfonds),
und daß Kommunalverbände
mit eigener F.persönlichkeit gebildet wurden, die einen Teil der
allgemeinen
Verwaltungsausgaben übernahmen und aus eigenen Einnahmen ganz oder zum
Teil deckten.






2. Organisation der kolonialen F.verwaltung. Als Organe des kolonialen
F.wesens sind zu unterscheiden die verwaltenden, die ermächtigenden und
die prüfenden Instanzen. a) Verwaltende Behörden sind der Staatssekretär
des RKA., die Gouverneure und die mit finanziellen Funktionen betrauten
Beamten der Lokalverwaltung. Der Schwerpunkt der F.verwaltung liegt, wie
aus den Ausführungen unter 1. hervorgeht, bei den Gouvernements der
einzelnen
Schutzgebiete. Dort wird der Etat aufgestellt und bewirtschaftet, dort
ist die Zentralkasse für die Kolonie, dort wird die Buchführung
zusammengefaßt
und die Rechnung aufgestellt. Die Gouverneure erlassen auch fast alle
Verordnungen auf dem Gebiete des Finanz- und
des Abgabenwesens und stellen in der Regel die grundsätzlichen
Bestimmungen,
nach denen die F.Verwaltung des
Schutzgebietes
geführt wird, auf. Die Berater der Gouverneure sind hierbei die F.Referenten oder F.direktoren, für deren
Tätigkeit
besondere Geschäftsanweisungen erlassen sind, in welchen unter anderem
ihre Verantwortlichkeit eingehend geregelt ist. In den größeren
Schutzgebieten
ist dem F.referenten ein F. direktor unterstellt; in diesem Falle liegen
dem letzteren die Funktionen ob, die einen mehr technischen Charakter
haben, wie Ausstellung von Anweisungen, Kassenrevisionen usw. Den
Gouvernements
sind außerdem mehrere Hilfsorgane für das F.wesen angegliedert; als
solche
kommen neben den Hauptkassen die Intendanturen der Schutztruppen, die
Kalkulaturen
und die als Rechnungsrevisoren tätigen Beamten In Betracht. - In der
Lokalverwaltung
der Schutzgebiete sind fast alle Beamte
an der Erhebung von Schutzgebietseinnahmen und an der Verausgabung
amtlicher
Gelder beteiligt und insofern mit Funktionen der F.verwaltung betraut.
Für diesen Teil ihrer Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze des
Etats- und F.rechts und die besonderen Bestimmungen, weiche für die
F.verwaltung
der einzelnen Schutzgebiete aufgestellt worden sind, insbesondere über
die Bewirtschaftung der den Lokalbehörden vom Gouvernement überwiesenen Verfügungssummen,
über Buchführung, Kassenwesen, Rechnungslegung usw. Die eigentlichen
Organe
der kolonialen F.verwaltung sind in der Lokalinstanz aber die Behörden
der allgemeinen Verwaltung (Bezirksämter, Stationen usw.). Bei den Beamten der allgemeinen
Verwaltung bilden die F.funktionen einen sehr erheblichen und wichtigen
Teil der ihnen obliegenden Tätigkeit, denn sie haben die Einziehung der
Steuern und sonstigen Abgaben, ferner die Leistung von Ausgaben für ihren
Bezirk zu bewirken und eine Reihe weiterer finanzieller Aufgaben zu
erfüllen.
Die Zollbehörden beschränken sich
dagegen - abgesehen von unerheblichen Ausnahmen - bei ihrer Tätigkeit
auf die eigentlichen Zollgeschäfte. - Die Dezentralisationsbewegung in
der kolonialen F.verwaltung hat den Staatssekretär des RKA. (bzw. für
Kiautschou des RMA.) als finanzielle Instanz nicht ausgeschaltet und
wird
ihn auch wohl nie ganz ausschalten können. Denn er hat den Etat und die
Rechnung bei den gesetzgebenden Körperschaften einzubringen und zu
vertreten,
ihm liegt weiter die allgemeine Dienstaufsicht über die Außenbehörden
ob, und diese erstreckt sich nicht in letzter Linie auf e ine ordnungs-
und zweckmäßige Führung der F.geschäfte. Zudem können auf dem Gebiete
der F.verwaltung gemeinsame Grundsätze für die Kolonien nicht entbehrt
werden, und diese müssen in der Zentralinstanz aufgestellt werden.
Schließlich
sind im RKA. (bzw. im RMA.) viele finanzielle Angelegenheiten, die ihrer
Natur nach in den Schutzgebieten nicht erledigt werden können, zu
bearbeiten
(Anleihesachen, Verhandlungen mit heimischen Behörden und
Gesellschaften,
Münzangelegenheiten usw.). Im RKA. besteht für diesen Teil der
kolonialen
Finanzverwaltung eine besondere F.abteilung mit mehreren Referaten. -
In wichtigen Fragen des F.wesens ist außerdem dem Reichsschatzamt eine Mitwirkung
vorbehalten,
die praktisch zurzeit noch von erheblicher Bedeutung ist. Auch der RK.
wirkt bei der kolonialen F.verwaltung in einer Reihe von Fällen mit. -
b) Ermächtigende Instanzen sind in erster Linie der Bundesrat und der
Reichstag. Diese genehmigen die Etats und
erteilen
damit den ausführenden Behörden die Autorisation für die Leistung der
vorgesehenen Ausgaben; ihnen wird weiter die Rechnung zur Entlastung
vorgelegt.
Die Körperschaften der Selbstverwaltung in den Schutzgebieten (Gouvernementsräte, Landesrat, Bezirksräte), können als ermächtigende
Instanzen
im eigentlichen Sinne nicht bezeichnet werden. Wenn sie auch die
Etatsentwürfe
beraten, so haben ihre Beschlüsse doch weder eine bindende noch eine
autorisierende
Kraft (s. Etat und
Etatwesen).
Bei der Rechnungslegung sind die Selbstverwaltungsorgane der
Schutzgebiete
bisher überhaupt noch nicht beteiligt. Als ermächtigende Instanz kommt
dagegen für die koloniale Finanzverwaltung noch der Kaiser in Betracht.
Neben der Vollziehung des Etatsgesetzes sind ihm in gleicher Weise wie
nach dem heimischen F.recht Befugnisse vorbehalten, die Ausflüsse der
Hoheitsrechte sind. Eine kaiserliche Ermächtigung muß, soweit si ie
nicht
allgemein delegiert ist, in jedem Einzelfall herbeigeführt werden bei
der Niederschlagung von Defekten (s. d.) und von fälligen Einnahmen
sowie
bei Abänderungen von Verträgen zum Nachteil des Fiskus. Im übrigen werden die Bestimmungen über die
Ausprägung von Kolonialgeld (s. Geld
und Geldwirtschaft) und ähnliche Angelegenheiten des F.wesens durch
Ksl. Verordnung geregelt. - c) Prüfende Instanzen. Die laufende Aufsicht
und Kontrolle des F.wesens der Schutzgebiete wird von den Gouverneuren
und den heimischen Zentralbehörden (RKA. und RMA.) geführt. Die sog.
Verlassungskontrolle,
d.h. die Prüfung und Feststellung der Rechnung zur Erteilung der
Entlastung
durch die gesetzgebenden Körperschaften, ist der preußischen
Oberrechnungskammer
unter der Benennung "Rechnungshof
des Deutschen Reichs" übertragen worden, und zwar geschah dies früher
für jedes Jahr durch ein be sonderes Gesetz; von 1909 bis 1914 gilt das
die Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs näher regelnde
Reichskontrollgesetz
vom 21. März 1910. Soweit die F.verwaltung in die Schutzgebiete
hinausverlegt
worden ist, erfolgt in der Regel zunächst eine vorbereitende Prüfung der
Rechnung in den Schutzgebieten selbst durch hinausgesandte Kommissare
des Rechnungshofs. Für die Kontrolle der Schutzgebietsanleihen
ist nach § 4d des G. vom 18. Mai 1908 betr. Änderung des G. über die
Einnahmen
und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die
Reichsschuldenkommission
zuständig. Für ihre Tätigkeit gelten ebenso wie für diejenige der
Reichsschuldenverwaltung,
die gleichfalls bei der Verwaltung der Schutzgebietsanleihen mitwirkt,
die Bestimmungen der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900. S.a. Etat
und Etatwesen, Kassen
und Kassenwesen, Rechnungswesen
und Schutzgebietsanleihen.
Volkmann.
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