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Fiskus.
1. F. bedeutet im allgemeinen den Staat als Träger von Vermögensrechten. Für die Kolonien ist
es der Ausdruck für die durch das G. über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892
eingeführte finanzielle Selbständigkeit und Finanzgewalt der Schutzgebiete (s.
Finanzen, sowie Etat und Etatwesen). Nach § 5 dieses
Gesetzes haftet für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden
Verbindlichkeiten nur das Vermögen dieses Gebiets. Es bestehen daher jetzt als
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts Landesfisci für alle sieben Schutzgebiete, welche
selbständige Vermögenssubjekte unter sich und gegenüber dem Reichs - F. sind.
Innerhalb einer jeden Kolonie gibt es jedoch nur
einen einheitlichen F.; die verschiedenen Verwaltungszweige sind für sich nicht
Träger von Vermögensrechten, d. h. es besteht in den Schutzgebieten kein Militär
- F., Zoll -F. usw. Etwas anderes gilt jedoch für die Postverwaltung in den
Schutzgebieten, welche fiskalisch einen Teil der Reichspostverwaltung
bildet.
2. Zugunsten der Landesfisci der Schutzgebiete sind auf den Gebieten des
privaten und des öffentlichen Rechts eine Reihe von Ausnahmebestimmungen und Privilegien festgesetzt, wie sie auch für die
heimischen Reichs- und Staatsfisci gelten. Hierzu gehören besonders die
Vorschriften des BGB. über Aufrechnung (§ 395), über Ansprüche an das Vermögen
aufgelöster Vereine (§§ 45, 46), über das Recht zur Aneignung von Grundstücken,
deren Eigentum aufgegeben worden ist (§ 928),
über Funderlöse (§ 981) und erblose Nachlässe (§ 1936). Bezüglich der Freiheit von
heimischen Steuern und Abgaben werden die
Landesfisci der Schutzgebiete
grundsätzlich in gleicher Weise privilegiert wie die heimischen Fisci;
infolgedessen sind z.B. die in Deutschland abgeschlossenen fiskalischen
Verträge für die Schutzgebiete stempelsteuerfrei. Für das Abgabenwesen (s.
Abgaben) innerhalb der einzelnen Kolonien
besteht gleichfalls zugunsten des Landesfisci Befreiung von direkten und
indirekten Steuern, und diese ist - wenngleich
sie auch ohne besondere Rechtsnorm als selbstverständlich gelten könnte in fast
allen Steuer- und Zollordnungen der
Schutzgebiete ausdrücklich festgelegt worden.
3. Die Vertretung des F. stellt einen Akt der laufenden Verwaltung dar. Die Frage, welche Behörde beim
Abschluß von Rechtsgeschäften für den F., bei Regreßansprüchen gegen den
F., bei seiner Vertretung in Prozessen usw. zuständig ist, richtet sich
daher nach der verwaltungsrechtlichen Regelung des Geschäftskreises der
Behörden. Die Vertretung der Schutzgebietsfisci war früher in der Regel
dem RK. vorbehalten, die Gouverneure und die ihnen nachgeordneten
Instanzen
waren nur insoweit zuständig, als sie hierzu besonders ermächtigt waren
(RErl. des AAKA. vom 8. Apr. 1901, RErl. des RKA. vom 13. Sept. 1907).
Mit der fortschreitenden Dezentralisation der Schutzgebietsverwaltung
ist die Vertretungsbefugnis aber mehr und mehr auf die Behörden in den
Schutzgebieten übergegangen. Der RErl. des RKA. vom 26. Apr. 1911
spricht
daher den Grundsatz aus, daß jeder Verwaltungsbeamte, der nach den
bestehenden
Vorschriften selbständig und verantwortlich Amtsgeschäfte zu erledigen
hat, zur Vertretung des Landes - F. befugt ist, wenn und soweit sich der
Abschluß von Rechtsgeschäften oder die Führung von Prozessen aus den
laufenden
Verwaltungsangelegenheiten seines Amtskreises ergibt. Der RErl. erklärt
weiter, daß bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis nach diesem
Grundsatz
im Einzelfall sich in der Regel ergeben werde, daß der Reichs - F. im
Bereich der Kolonialverwaltung
vom RKA., mitunter noch vom RK. selbst, ein Landes - F. vom Gouverneur
oder seinem allgemeinen Stellvertreter, zuweilen noch vom RK. oder RKA.,
in einigen Fällen aber von unteren Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
gesetzlich
vertreten werde. Über die Vertretung des F. in Prozessen s.d.
Volkmann.
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