|
Fracht, das zu Land oder zu Wasser versendete Sachgut (Rückfracht die
Ladung für den Rückweg), sodann aber auch im uneigentlichen Sinne der
für die Beförderung festgesetzte Preis oder Lohn, der meist nach dem
Gewicht
der F. festgesetzt wird. Der Beförderungsvertrag wird im allgemeinen
abgeschlossen
durch Ausstellung des Frachtbriefs, im Seeverkehr Konossement, bei der
Binnenschiffahrt Ladeschein genannt. Die Formen des Frachtbriefs
und die bezüglichen Bestimmungen sind für die Eisenbahnbeförderung in
unsern Schutzgebieten festgelegt durch die Kolonialeisenbahn -
Verkehrsordnung
(KVO., s.d.) vom 26. Febr. 1913. Für das Frachtgeschäft im allgemeinen,
d.h. für die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder
sonstigen
Binnengewässern ist der sechste Abschnitt, §§ 425 - 452, des Deutschen
Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 maßgebend. Das Seefrachtgeschäft
wird
in Buch IV §§ 556 - 663 behandelt. - Die F. auf dem Landwege, bei
Beförderung
durch Träger, Maultiere, Handwagen, Ochsenwagen oder
Lastautomobil
sind im allgemeinen erheblich teurer als die auf der Eisenbahn; letztere
werden unter Umständen noch stark unterboten durch die F. auf
Wasserwegen,
besonders auf natürlichen Schiffahrtsstraßen, zu deren Anlage
und Unterhaltung es besonders hoher Aufwendungen nicht bedarf. Die
Lösung
der Frachtfrage für den Landweg ist für die wirtschaftliche Entwicklung
der Schutzgebiete von ganz besonderer Bedeutung
und im wesentlichen enthalten im Bau zweckmäßig angeordneter und
wirtschaftlich
betriebener Eisenbahnen, unter
Verwendung
angemessener Tarife (s. Eisenbahntarife), die dem Unternehmen eine
Rente sichern, dabei aber den Verkehr
nicht zu hoch belasten und vor allem seine Entwicklung nicht hemmen. Die
im Eisenbahnbetriebe möglichen niedrigen Frachsätze haben vielfach die
Wirkung, neuen Verkehr zu wecken, den bestehenden zu beleben; doch ist
es unter Umständen bedenklich, dabei unter die Selbstkosten zu gehen;
auch ist es meist kaum durchführbar, stark herabgesetzte Frachtsätze
später
wieder in die Höhe zu schrauben.
Baltzer.
|