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Geld und Geldwirtschaft. 1. Allgemeines. Anfänge kolonialen
Geldwesens.
2. Bedeutung der Geldwirtschaft. 3. Die koloniale Währungspolitik. 4.
Die Schutzgebiete mit Reichsmarkwährung. 5. Deutsch-Ostafrika. 6.
Kiautschou.
1. Allgemeines. Anfänge kolonialen Geldwesens. Die Ordnung des
Geldwesens
in Kolonien umfaßt zweierlei Aufgaben: die Herstellung eines geordneten
Geldumlaufs im inneren Verkehr der Kolonie und den Anschluß an den Weltverkehr zur
Vermittlung
des Außenverkehrs, der auswärtigen Zahlungen. Aus der Natur der Kolonie
als eines von außen politisch beherrschten und wirtschaftlich
beeinflußten
Wirtschaftsgebietes folgt die besondere Bedeutung der zweiten Aufgabe.
In beiden Richtungen fand die deutsche Kolonialherrschaft bei ihrer
Errichtung
nirgends tabula rasa vor. Nur den allerprimitivsten Völkerschaften
fehlte
jede Vorstellung eines Zahlungsmittels. Zum Zwecke des Frauenkaufs, zu
Zahlungen von Bußen und Markt- oder Durchgangsabgaben, zur
Schatzbildung,
fanden wir zur Zeit der deutschen Besitzergreifung - und finden zum Teil
noch - die verschiedenartigsten Dinge im Gebrauch als Geld, ganz
abgesehen
von dem Kulturgebiet Kiautschou, wo das herkömmliche chinesische
Geldwesen
besteht. So dienten als Geld Vieh, Salz,
Tabak, Metallringe, Draht, Eisen- und Messingstäbe
' Hacken, Äxte, Gewebe, Glasperlen, Muscheln
usw. (s. Geld der
Eingeborenen).
Von solchen Geldarten hatten die Kaurimuscheln (s.d.) eine Art
internationaler
Bedeutung, da sie über große Teile des afrikanischen Kontinents als
Zahlungsmittel
benutzt wurden. An die konventionelle Benutzung solcher Dinge als
Zahlungsmittel
knüpfen sich dann Vorstellungen von festen Werten, die sie geeignet
machen,
den entstehenden Tauschverkehr zu vermitteln, zum Teil in der Form, daß
solches Geld gar nicht tatsächlich zu Kauf und Verkauf benutzt wird,
sondern
nur als Wertmaßstab, nach 'dem der Preis der verlangten Ware in anderen
Waren bemessen wird. Solchem Zweck können ganz ideelle Werteinheiten
dienen,
wie in Kamerun das Kru, dessen Wert bei der ersten Ordnung des
Geldwesens
(V. vom 10. Okt. 1886) gleich 20 M, gleich 80 Liter Palmöl, gleich 160 Liter Palmkerne bestimmt wurde. Zu solchen
einheimischen
Geldarten bringt dann der beginnende Außenverkehr gewisse internationale
Handelsmünzen, die anfangs einfach als Edelmetallstücke, wohl auch als
Schmuck, benutzt wurden, aber allmählich solche primitiveren Völker,
welche
mit dem fremden Handel in Berührung kommen, mit gemünztem Gelde bekannt
machen und als konventionelles Geld umlaufen, ohne jede Rücksicht auf
den Staat, der es ausgegeben hat. So ist zuerst der spanische Piaster
im 17. Jahrh. das allgemeine Kolonialgeld geworden, im 19. Jahrh. aber
allmählich auf Ostasien beschränkt (s. Silberdollar). Auf seinen Spuren
finden wir im 19. Jahrh. vielerorts den Dollar der amerikanischen Union,
der aus Ostafrika am Anfang der 70er Jahre verschwindet, aber auf den
Inseln der Südsee noch verbreitet ist. Eine ähnliche Münze
ist der Maria - Theresien - Taler, der sich von Nordostafrika aus im
ganzen
Sudan verbreitet hat. .Seit der Mitte des 19. Jahrh.
dehnt sich die indische Rupie (s.d.) im
Gefolge der indischen Händler an den
Rändern des indischen Ozeans aus; englische Gold- und Silbermünzen
wandern,
nachdem sie sich in den britischen Kolonien
Mittelamerikas, Afrikas und Australiens durchgesetzt haben, nach deren
Nachbargebieten. In geringerem Umfange ist das auch mit französischem
Gelde in der Nachbarschaft französischer Kolonien in Afrika der Fall.
Bis zu einem eigenen einheimischen Münzwesen war es dagegen in den jetzt
deutschen Schutzgebieten nirgends gekommen, abgesehen natürlich von
Kiautschou.
2. Die Bedeutung der Geldwirtschaft. Die Fürsorge für ein geordnetes
Geldwesen gehört zu den wichtigsten und grundlegenden Aufgaben kolonialer
Verwaltung. Das ist ganz besonders der Fall in Eingeborenenkolonien. Ihre
wirtschaftliche Nutzbarmachung setzt voraus, daß die Bevölkerung von der Eigen-
zur Verkehrswirtschaft, von der Natural- zur Geldwirtschaft übergehe, daß
Produktion für den Markt, für den Absatz
erfolge, daß das Herkommen durch rationelles Wirtschaften ersetzt werde und der
Erwerbstrieb wirtschaftlich zweckmäßige Formen und. Ziele erhalte. Das hat alles
aber zur Voraussetzung die Gewöhnung der Bevölkerung an Geldverkehr und an
Geldverdienen. Durch die Einführung von Geldsteuern (s. Eingeborenensteuern), die Durchführung
der Barlöhnung, die Ermunterung des Sparens (Einrichtung von Sparkassen) wird dies gefördert. Vor allem aber
ist für das alles wichtig ein geordnetes, zweckmäßiges Geldwesen. Die primitiven
Geldarten haben nur lokalen und schon auf kurze Entfernungen abweichenden oder
gar keinen Wert; manche von ihnen sind sehr vergänglicher Art; oft sind sie
schwer aufzubewahren und zu befördern. Der Wanderarbeiter braucht eine Form für seinen
Lohn, in der er ihn bequem in seine Heimat mitnehmen und ihn auch dort ohne
Schwierigkeit verwerten kann. Der Eingeborene, der seinen Lohn oder den Preis für
seine Produkte in
einem allgemein gangbaren Gelde ein, pfängt, wird dies leichter wieder ausgeben
für die Waren, die ihn locken, und so wird die Kaufkraft der Bevölkerung
steigen. So ist die Aufgabe der Kolonialverwaltung: Hinwirken auf
Bargeldverkehr, Ersetzung der primitiven Geldarten durch gemünztes Geld,
Herstellung eines geordneten Geldumlaufes, wozu wieder die Verdrängung fremder
Münzen erforderlich ist. Dies ist auch aus fiskalischen Gründen nötig, wenn das
im inneren Umlauf befindliche Geld einen höheren Nennwert und Zahlkraft hat als
seinem Metallgehalt entspricht. Und das ist in Kolonien vielfach der Fall.
3. Die koloniale Währungspolitik. Bei der Wahl der für die Kolonie
geeigneten
Währung ist entscheidend der äußere Wirtschaftsverkehr der Kolonie. Es
ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein selbständiges
Wirtschafts-
und Produktionsgebiet handelt oder nicht. Kolonien, die nur Handelsstationen für ein anderes
Wirtschaftsgebiet
sind, wie Hongkong oder Kiautschou, können keine andere Währung haben,
als das Gebiet, dessen Hafentor sie sind. Für sie kommt, abgesehen von
der Regelung der Banknotenausgabe, nur die Ordnung der lokalen
Scheidemünze
in Betracht. In allen anderen Kolonien ist bestimmend, daß sie in erster
Linie auch wirtschaftlich abhängig sind vom Mutterlande. So erscheint
als das Nächstliegende der Anschluß an die Währung des Mutterlandes. Das
ist auch in allen Kolonialstaaten im 19. Jahrhundert erstrebt worden.
Wo aber, wenn auch nur für den Außenverkehr, eine abweichende Währung
bereits bestand und sich behauptete (z.B. in Britisch-Ostindien, in
Ostafrika,
in Südostasien), ist das Streben dahin gegangen, die daraus
entspringenden
Unbequemlichkeiten zu überwinden, indem ein festes Wertverhältnis
zwischen
beiden Währungen hergestellt ist. In alten Silberwährungsgebieten
(Britisch
-Ostindien, Singapore, Philippinen, Deutsch -Ostafrika) hat das dazu
geführt,
daß die im Innern umlaufende Silberzirkulation zu einem Goldwert
verrechnet
wird, der höher ist als dem Metallwert der Silbermünzen entspricht. Das
hat zur Folge, daß ebenso wie bei Scheidemünzen an diesen, dem inneren
Verkehr dienenden Silbermünzen ein Münzgewinn gemacht wird. Deshalb muß
der Staat sich diese Prägung vorbehalten, und die Versorgung des
Währungsgebietes
mit Münzen ist die Aufgabe nur des Staats. Tatsächlich kann aber auch
bei Anschluß der Kolonie an die Währung des Mutterlandes der gleiche
Zustand
entstehen, wenn der innere Umlauf der Kolonie im wesentlichen mit
Scheidemünze
versorgt wird. Das ist meist ohne weiteres möglich. Vollwertige
Währungsmünze
ist nur für den Außenverkehr nötig. Dieser vollzieht sich für die
Kolonie
aber wesentlich mit dem Mutterlande. Der etwa entstehende Aktivsaldo des
Warenexports und die Gewinne aus Kapitalanlagen
werden im Mutterlande ausgezahlt. Nachfrage nach international
vollwertiger
Münze erfolgt also nicht so leicht. Es ist also überflüssig und eine
Verschwendung,
Kolonien damit (d.h. also mit Goldmünzen) zu versorgen. Wenn nur für die
Außenzahlungen gesorgt ist, kann also der innere Umlauf der Kolonie mit
unterwertigem Gelde versorgt werden. Das hat nebenher den Vorteil, daß
der Münzumlauf nicht beeinträchtigt wird durch Export
(etwa. seitens fremder Kontraktarbeiter). Thesaurierung von Geld durch
Eingeborene, wie sie auch in den deutschen Schutzgebieten beginnt (Deutsch-Neuguinea,
Kamerun), ist unbedenklich, da der das
Geld besorgende Fiskus an den Münzen
Gewinn
macht. Da mit der Entwicklung der Geldwirtschaft die Kolonien andauernd
Bedarf an Umlaufsmitteln haben, liegt darin nicht nur eine dauernde
Einnahmequelle.
Die Aufnahmefähigkeit der Kolonien bringt auch eine Entlastung des mit
Silber überfüllten Umlaufes des Mutterlandes, der z.B. für Frankreich
recht erheblich ist und auch für Deutschland anfängt Bedeutung zu haben.
Das letztere trifft natürlich nur dann zu, wenn nicht die
Scheidemünzenprägung
Sache der Kolonie ist, was auch mit Anschluß an die Währung des
Mutterlandes
möglich ist. - Ist der innere Umlauf der Kolonie mit den für größere Zahlungen unbequemen Silbermünzen erfüllt, so
erhält
der ergänzende Umlauf von Banknoten besondere Bedeutung. Das können
wieder
Noten der heimischen Zentralbank sein oder Noten einer in der Kolonie
befindlichen Bank. Letzteres wird der Fall sein in Kolonien mit vom
Mutterlande
abweichender Währung. - Der Geldumlauf in Kolonien umfaßt, absolut
genommen,
regelmäßig nicht sehr große Summen. Bei plötzlich auftretendem, starken
lokalen Bedarf an Zahlungsmitteln kann daher leicht eine Geldklemme
entstehen.
In der älteren Kolonialgeschichte spielen solche Krisen eine große
Rolle.
Bei dem heutigen entwickelten Verkehr hat das an Bedeutung verloren.
Aber
ganz vermieden sind sie nicht. In den deutschen Schutz gebieten sind
Klagen
über örtlichen Mangel an Umlaufsmitteln nicht selten, und es ist eine
wichtige Aufgabe der Verwaltung und
der Banken, solchen Mißständen abzuhelfen
oder vorzubeugen. Natürlich ist mit Mangel an Umlaufsmitteln nicht zu
verwechseln der Mangel an Kapital, den der populäre Sprachgebrauch als
"Geldmangel" bezeichnet.
4. Die Schutzgebiete mit Reichsmarkwährung. In den deutschen
Schutzgebieten
besteht eine selbständige Regelung des G. in Deutsch - Ostafrika und in
Kiautschou. In den übrigen Schutzgebieten entstand mit der
Besitzergreifung
von selbst ein gewisser Umlauf deutschen Geldes. Die Rechnung nach
Reichsmark
wurde dann bald ausdrücklich eingeführt (Kamerun 1886, Togo und Deutsch -Neuguinea 1887, Marshallinseln 1888, Deutsch-Südwestafrika
formell erst 1900, Karolinen und Marianen 1900, Samoa
1901). Dabei wurden bemerkenswerterweise meist die Taler zugelassen, die
Fünfmarkstücke aber nicht. Eine einheitliche Regelung erfolgte
schließlich
durch die V. des Reichskanzlers vom 1. Febr. 1905, wonach in den
Schutzgebieten,
außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, die Reichsmarkrechnung gilt.
Silbermünzen
sind in jedem Betrage Zahlungsmittel, Nickel- und Kupfermünzen bis zu
5 M. Vom Gouverneur zu bezeichnende
Kassen werden Nickelund Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 M
in Gold und Silber einlösen. Kassenscheine sind gegenüber
öffentlichen Kassen Zahlungsmittel; Reichsbanknoten in Zahlung zu
nehmen,
wurden die amtlichen Kassen ermächtigt. Abweichend vom deutschen
Währungssystem
ist also, daß die Silbermünzen in jedem Betrage Zahlungsmittel sind.
Wann
diese V. in jedem Schutzgebiete in Kraft treten sollte, war durch den
Gouverneur zu bestimmen. Nachdem das für Samoa 1911 (5. Juli) erfolgt
ist, ist sie jetzt überall in Kraft. Die Gouverneure sollen auch, außer
den für einen geregelten Geldumlauf erforderlichen polizeilichen
Vorschriften,
die Bestimmungen über den Umlauf fremder Münzen erlassen, der ja nicht
ohne weiteres im Widerspruch mit den Gewohnheiten und Bedürfnissen des
Verkehrs unterdrückt werden kann. Diese Befugnis geht so weit, daß
fremden
Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft verliehen werden kann. Indem
regelmäßig
der Kassenkurs fremder Goldmünzen unter Parität normiert ist, das
englische
Pfund zu 20 M, werden sie von selbst zurückgedrängt. Nur in Samoa ist
der Kurs für ein Pfund auf 20,42 M, für den amerikanischen Golddollar
auf 4,19 M festgesetzt. Über die Behandlung des bei den amtlichen Kassen
eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen
Geldes ist die V. vom 6. Febr. 1905 ergangen. In die hier in Betracht
kommenden Schutzgebiete sind auf amtlichem Wege bis zum 31. Dez. 1912
netto folgende Mengen deutschen Geldes eingeführt worden (in 1000 M):
In Togo, wo Kauris und Maria-
Theresien-Taler
das wichtigste Geld waren, ist die Durchsetzung der deutschen Währung
gegen die fremden Münzen infolge der geographischen Konfiguration
besonders
schwierig. Das Verbot der Einfuhr von Maria-Theresien-Talern (1899) und ihres
Umlaufs (1907) hat viel Widerspruch gefunden. Mit Genehmigung des
Gouverneurs
können sie eingeführt werden (1907) für die Bedürfnisse des Handels im
Norden. Gegenüber dem starken Umlaufe englischen Geldes wurde 1908
Zahlung
in englischem Silber nur bis zu 100 M zugelassen. Englisches Gold- und
Silbergeld wird zu 20 M für ein Pfund an den öffentlichen Kassen
angenommen.
Der auswärtige Geldverkehr des Schutzgebiets ist verhältnismäßig sehr
bedeutend, um 1 1/2 Mill. M je in Ein- und Ausfuhr in den letzten
Jahren,
1912 1 Mill. M in Einfuhr, 2 Mill. M in Ausfuhr. Auch in Kamerun treten
die alten einheimischen Geldarten langsam zurück. Auch hier ist 1907
(17.
Juni) die Einfuhr von Maria - Theresien - Talern von Genehmigung des
Gouverneurs
abhängig gemacht. Die Einfuhr von Kauris ist 1911 (l. Nov.) verboten.
Die voreiligen Versuche, fremdes Geld ganz auszuschließen (1900), sind
durch den Kassenkurs von 20 M für ein Pfund und 16 M für 20 Franken in
Gold und Silber ersetzt (24. Jan. 1908), doch ist 1913 die Einfuhr
fremder
Silbermünzen im Betrage von mehr als 100 M von besonderer Erlaubnis
abhängig
gemacht. Die anfängliche Abneigung der Eingeborenen gegen die kleine
Scheidemünze
verschwindet, seit die Barzahlung der Trägerlöhne durch die
Trägerverordnung
eingeführt ist. Die Gewöhnung, an den Geldgebrauch kommt dem Handel
auch zugute, indem der Kassahandel sich hebt. In Deutsch-Südwestafrika liegt die
Hauptaufgabe in der
Durchsetzung des deutschen Geldumlaufs gegenüber dem aus dem
Nachbarschaftsverkehr
entstehenden Gebrauch englischer Münzen. Zunächst wurden englische
Kupfermünzen
von der Annahme an den Kassen ausgeschlossen (1893). Auch hier ist an
die Stelle des Versuchs, die englischen Gold- und Silbermünzen
auszuschließen
(1900), der Kassenkurs von 20 M für Gold wie Silber getreten (15. Nov.
1905). In Deutsch-Neuguinea war zunächst von der Neuguinea - Kompagnie
(s.d.) die Prägung von Dollars geplant, doch wurde 1887, um den Gebrauch
des Muschelgeldes in seinen verschiedenen Arten zurückzudrängen, die
Reichsmarkrechnung
geplant. Nach längeren Verhandlungen wurde 1894 (11. Mai) der Kompagnie,
die sich auf die der Ostafrikanischen Gesellschaft gegebene Erlaubnis
berief, gestattet, selbst Münzen zu prägen, gegen die Verpflichtung, den
Kurs der Valuta dadurch zu sichern, daß sie gegen Einlieferung von
Münzen
Schecks auf Berlin ausstellte. Diese Neuguinea - Mark, von der 50 000
M in Gold, 200 035 M in Silber und 20 000 M in Bronze geprägt sind, ist
zu einem erheblichen Teil in Sammlungen verschwunden. Das ganze unnötige
Experiment ist nach dem Vertrage vom 7. Okt.
1898
aufgegeben, die Münzen sind zum 15. April 1911 außer Kurs gesetzt,
wurden
aber bis 15. April 1914 noch bei den Kassen des Schutzgebietes
angenommen.
5. Deutsch-Ostafrika. In
Deutsch-Ostafrika
liefen zur Zeit der deutschen Besitzergreifung an gemünztem Gelde
indische
Rupien (s.d.) um, welche die amerikanischen Golddollars, zum Teil auch
die Maria-Theresien-Taler, verdrängt hatten. Es war das die Folge der
Abhängigkeit des ostafrikanischen Handels von Indien und den In dem
(s.d.).
Diesen eingebürgerten Geldumlauf, der auch in den benachbarten Gebieten
bestand, zu stören, erschien nicht zweckmäßig. Die Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft (s.d.), welche die Verwaltung der Küste und des alten
Schutzgebietes übernahm, erhielt 1890 (5. Jan. und 14. März) das Recht
der Münzprägung, das ihr bei Übernahme der Verwaltung durch das Reich
(20. Nov. 1890) belassen wurde. Es bestand also der merkwürdige Zustand,
daß einer privaten Erwerbsgesellschaft die Münzprägung überlassen war,
noch merkwürdiger dadurch, daß jede weitere gesetzliche Regelung fehlte,
insbesondere jede Verpflichtung der Ostafrikanischen Gesellschaft zur
Einlösung der Gesellschaftsmünzen. Der Kurswert der ostafrikanischen
Rupie
richtete sich nach dem der indischen und mit dieser nach dem
schwankenden
Silberkurse. Ein Prägegewinn ergab sich dabei nur für die kupferne
Scheidemünze,
die Pesa, die in großen Mengen geprägt
wurde
(1890/93 41 Mill. Stück). In deren Interesse wurde 1893 Einfuhr
indischer
und zanzibaritischer Pesas und die Zahlung damit verboten, die im
Schutzgebiet
befindlichen fremden Pesas eingelöst und weggeschafft. Ebenso wurde
Einfuhr
von Maria Theresien - Talern und Zahlung damit verboten (1893/96).
Dagegen
liefen indische Rupien in ziemlicher Menge um. Die Grundlage dieses
ganzen
Zustandes verschob sich vollständig, als im Juni 1893 die
britischindische
Regierung, um der Unbequemlichkeit des dauernden Sinkens des Silberwerts
zu entgehen, die freie Silberprägung einstellte und erklärte, daß an
diejenigen,
welche Rupien brauchten, solche zum festen Kurse von 1 sh 4 d (15 Rupien
für ein Pfund. Sterling) abgegeben werden. Die indische Rupie erreichte
allmählich (bis 1897) diesen Wert und war damit ganz losgelöst von dem
Silberwerte, der immer weiter sank. Merkwürdigerweise blieb auch die
ostafrikanische
Gesellschaftsrupie auf dem gleichen Werte mit der indischen, erhielt
also
einen Wert, der immer stärker über ihrem Metallwerte stand. Erklärlich
ist das dadurch, daß der Umlauf in Deutsch - Ostafrika nur zum kleineren
Teile aus Gesellschaftsrupien bestand, und daß diese auch in Sansibar umliefen. Der Zustand war bedenklich, da
der Geldumlauf des Schutzgebietes nun abhängig war von den Maßregeln
fremder
Währungspolitik. Er machte mancherlei Kassenschwierigkeiten und
verschaffte
dem indischen Fiskus und der Ostafrikanischen Gesellschaft Münzgewinne,
an die niemand vorher gedacht hatte. Sie hatte 1890/92 nur rund 845 000
Rupien in Silber geprägt, von 1893/1902 dagegen 1 727 000. Dieser
abnorme
Zustand wurde durch ein Abkommen vom 15. Nov. 1902 beendet, wonach die
Gesellschaft zum 1. April 1903 auf das Prägerecht verzichtete, worüber
schon seit 1896 verhandelt war. Der merk würdige Währungszustand aber
hörte auf, als vom 27. März 1903 an den Kassen in Sansibar nur noch
indische
Rupien angenommen wurden. Die Notwendigkeit einer selbständigen Regelung
der ostafrikanischen Währung wurde damit dringend. Sie erfolgte durch
die V. vom 28. Febr. 1904 (jetzige Fassung 29. Okt. 1908). Dadurch wurde
die Rupie in ihrem bisherigen Gewicht und! hrer Form beibehalten, eine
Silbermünze von 10,6918 g Feingewicht zu 11/12 fein. Der Übergang zur
Reichsmarkwährung wurde also nicht vorgenommen. Die
Übergangsschwierigkeiten
wären erheblich, die Kosten beträchtlich gewesen. Ähnlich wie für die
indische, wurde für die deutsche Rupie ein fester Kassenkurs erklärt,
die Zahlung in Gold zugelassen. Der Kurs wurde bestimmt zu 15 Rupien =
20 M, 1 Rupie = 1 1/3 M. Der indische Kurs von 1 sh 4 d ist aber gleich
1,362 M. Die deutsche Rupie hat also einen etwas geringeren Wert, was
allein dazu führen mußte, die indische Rupie aus dem Schutzgebiete
zu verdrängen, auch zur wirtschaftlichen Ablösung Deutsch - Ostafrikas
von Sansibar beiträgt. Der Gewinn aus der Münzprägung fällt nunmehr ganz
dem Reiche zu, und zwar dem Schutzgebietsfiskus (während die
anderen
Schutzgebiete an dem Gewinn aus der Prägung der bei ihnen umlaufenden
Münzen keinen Anteil haben). Auch die Untereinteilung der Münze ist
geändert.
An Stelle der Pesa, von der 64 auf eine Rupie gehen (außer Kurs gesetzt
1. April 1910), ist das Hundertstel der Rupie getreten unter dem Namen
Heller, und zwar werden ganze und halbe Heller geprägt. Sie haben
Zahlungskraft
bis 2 Rupien. 1908 kamen hinzu 5 - Hellerstücke aus Kupfer, die wenig
beliebt sind, 10 - Hellerstücke aus Nickel, die sich rasch verbreiten,
während die silberne Viertelrupie nur an der Küste umläuft. Seit 1912
werden auch 5 - Hellerstücke aus Nickel geprägt. Zum Ersatz für die
indischen
Rupien und für den sich erweiternden Geldumlauf waren bedeutende
Prägungen
nötig. Von 1903/12 sind geprägt:
| in Silber |
11 700 000 |
Rupien, |
| in Nickel |
250 000 |
Rupien, |
| in Kupfer |
1 017 000 |
Rupien, |
Nicht zu übersehen ist dabei, daß für größere Zahlungen die Noten der
Anfang 1905 gegründeten Deutsch-Ostafrikanischen Bank (s.d.) dienen. Der
Umlauf, anfangs langsam zunehmend, ist bis 31. März 1909 auf 1 300 000
Rupien, 2912 auf 2 997 000 Rupien gestiegen und beträgt jetzt rund 3 1/2
Mill. - Für diese isolierte ostafrikanische Währung war aber der
Anschluß
an den Weltverkehr zu sichern. Das erfolgte vom 1. Mai 1904 an in der
Weise, daß die Legationskasse, an deren Stelle 1905 die Ostafrikanische
Bank trat, gegen Einzahlung deutschen Geldes auf Rupien lautende
Zahlungsanweisungen
auf Daressalam zu 134,25 M für 100 Rupien gibt. In
Daressalam erhält man Sichtwechsel auf Berlin zu 132,5 M = 100 Rupien.
Damit ist die ostafrikanische Währung zu einem nur in engen Grenzen
schwankenden
Kurse an die deutsche Währung und damit an den Weltmarkt angeschlossen.
Nach außen rechnet Deutsch-Ostafrika tatsächlich nach Gold, und die
gegen
die Isolierung der ostafrikanischen Währung gerichteten Angriffe sind
in der Hauptsache gegenstandslos. Damit die Ostafrikanische Bank diese
Kursregelung vornehmen kann, hat sich die Kolonialverwaltung
verpflichtet, ihr, die nötigen Beträge an Rupien gegen Barzahlung an
ihre
Kasse zur Verfügung zu stellen. Häufen sich die Rupien übermäßig bei der
Bank, übernimmt sie das Gouvernement.
Zur Sicherung der Kolonialverwaltung ist aus den
Münzgewinnen
eine Goldreserve gebildet.
6. Kiautschou. Dieses Schutzgebiet kann eine selbständige Währung nicht
haben. Es ist mit allen seinen Umsätzen auf China angewiesen und hat
sich
dessen Währung anzuschließen, so unvollkommen diese bisher ist. China
hatte bisher eine Parallelwährung von Kupfer und Silber,
jenes in, geprägter Form, dieses in Barren nach dem Gewicht zu Zahlungen
benutzt. Der Außenverkehr Chinas und der Umlauf in den offenen Häfen
beruhte
von jeher auf Silber, zum Teil in der Form von ursprünglich spanischen,
später mexikanischen Dollars (s. Silberdollar).
Durch das Edikt vom 24. Mai 1910 ist dann für China der Silberdollar zur
Währungsmünze erhoben. Als kleine Münze dienten die von den Provinzen
geprägten, mehrfach verschlechterten Kupfermünzen und silberne
unterwertige
Teilstücke des Dollars, die nach dem Vorbilde von Japan und Hongkong
ausgegeben
waren. Die unerfreuliche Folge dieses Währungszustandes ist, daß nicht
bloß der ungefähr mit dem Silberwerte auf und abgehende Dollarkurs in
Gold ausgedrückt schwankt, sondern daß auch gleichzeitig der Kurs der
kleinen Münze in Silber ausgedrückt schwankt. Gegenüber den Schwankungen
des Silber resp. Dollarkurses ist die Schutzgebietsverwaltung machtlos.
Für den lokalen Kleinverkehr ist wenigstens Abhilfe geschaffen durch
Ausgabe
von Nickelmünzen zu 5 und 10 Cents (Hundertteilen des Silberdollars).
Sie sind Zahlungsmittel bis zu 3 Dollars und können an der
Gouvernementskasse
gegen Silberdollars eingetauscht werden, bei der der Gegenwert, der
ganzen
Emission in Silber hinterlegt ist. Es sind 1909 und 1910 32 586 Dollars
in Nickel geprägt. Um für größere Zahlungen ein zweckmäßiges
Umlaufsmittel
zu schaffen, ist der Deutsch-Asiatischen
Bank (s.d.) 1906 das Recht zur Ausgabe von in Silber einzulösenden
Banknoten erteilt worden. Die Bank
gibt
auch an anderen, chinesischen Plätzen Noten aus. Die Emission betrug im
Sept. 1913 an Dollarnoten 2 773 000, an Taelnoten 160 000.
Literatur: Denkschrilt über d. Neuordnung des Münzwesen du Deutsch-
Ostafrikan.
Schutzgebiets, v. 19. April 1904. (Druckwcken des Reichstags.) - G. de Laveleye,
Le régime monétaire dans les colonies. Rapport. Compte Rendu de l'ICI, session
de 1911 vol. II, 519 (1911). Discussion: session de, 1912.
Rathgen.
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