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Gesetzgebung. Die koloniale G.gewalt des Reichs folgt unmittelbar aus
der Schutzgewalt (s.d.). Da diese durch § 1 SchGG.
dem Kaiser zur Ausübung übertragen ist, steht ihm auch das Recht der G.
in den Schutzgebieten zu. Seiner Machtvollkommenheit sind jedoch
insofern
Schranken gezogen, als eine Reihe von Rechtsgebieten auch für die
Schutzgebiete
schon reichsgesetzlich geregelt sind, so vor allem durch das SchGG.
selbst
(§§ 2, 3 u. 7) in der Hauptsache bereits die Gerichtsverfassung, das gerichtliche
Verfahren,
das Strafrecht, das bürgerliche Recht
sowie das Eheschließungsrecht für die weiße Bevölkerung, ferner durch
andere Gesetze z. B. das Beamtenrecht (KolBG. v. 8. Juni 1910, BGBl. S.
881), die Rechtsverhältnisse der Schutztruppen
(SchtrG., RGBl. 1896 S. 658, Offizierspensionsgesetz und
Mannschaftsversorgungsgesetz),
und die Wehrpflicht in den
Schutzgebieten
(G. v. 22. Juli 1913, BGBl. S. 610). Reichsgesetze können aber immer nur
durch solche geändert werden. Durch das Gesetz vom 30. März 1892 (BGBl.
S. 369) ist sodann bestimmt, daß die Feststellung der Schutzgebietsetats
sowie die Aufnahme von Anleihen und die
Übernahme von Garantien für Bedürfnisse der Schutzgebiete auf dem Wege
der Gesetzgebung erfolgen muß. Es steht den gesetzgebenden
Körperschaften
auch frei, jederzeit noch weitere Verhältnisse gesetzlich zu regeln oder
für sie gesetzliche Regelung vorzuschreiben, da sie durch die
Übertragung
der Schutzgewalt auf den Kaiser nicht darauf verzichtet haben, auch
ihrerseits
das Gesetzgebungsrecht auszuüben. Der Kaiser hat im wesentlichen nur
noch
für das Eingeborenenrecht und das Verwaltungsrecht freie Hand. Indes ist ihm
auch auf den Gebieten, die gesetzlich geordnet sind, noch ein weiter
Spielraum
für die Betätigung seiner Gesetzgebungsgewalt gelassen, indem in den
Gesetzen
vielfach vorgesehen ist, daß der Kaiser ergänzende oder, falls die
Verhältnisse
es erfordern, sogar abweichende Vorschriften erlassen darf. So ist er
z. B. nach § 6 Nr. 1 SchGG. befugt, in Vorschriften über Materien,
welche
nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche, Reich sind,
Gefängnis
bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Seinem Bestimmungsrecht
unterliegt
die Organisation der Gerichtsbarkeit
zweiter Instanz und die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft (SchGG. § 6
Nr. 6 u. 2), ihm ist vorbehalten, das Grundstücks- und das Bergrecht
abweichend vom heimischen Recht zu regeln (KonsGG. § 21) und dgl. mehr.
Er. kann auch Vorschriften des deutschen und preußischen Rechts als in
den Schutzgebieten nicht anwendbar bezeichnen, weil sie Einrichtungen
und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für die Schutzgebiete fehlt,
und andere Vorschriften an ihre Stelle setzen (KonsGG. § 20). In
zahlreichen
Fällen ist ihm endlich, so auch im, KolBG., SchtrG. und Wehrgesetz die
Befugnis beigelegt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. - Für das
Verfahren
beim Erlaß formeller Gesetze für die Schutzgebiete ist. die
Reichsverfassung
maßgebend. Diese hat zwar in den Schutzgebieten keine territoriale
Geltung;
da aber die Angelegenheiten der Schutzgebiete Reichsangelegenheiten
sind,
gelten für die Betätigung des Kaisers, Bundesrats und Reichstags in
diesen
grundsätzlich auch die Bestimmungen der Reichsverfassung. Die
Bedingungen
für das Zustandekommen eines Gesetzes sind also: Übereinstimmung der
Mehrheitsbeschlüsse
von Bundesrat und Reichstag, Ksl.
Vollziehung
unter Gegenzeichnung des RK. und Verkündung im RGBl. (RV. Art. 2, 5,
17).
Der Kaiser, der bei Ausübung der Schutzgewalt nur als
Organ des Reichs handelt, kann dementsprechend sein Gesetzgebungsrecht
für die Schutzgebiete nur im
Verordnungswege
ausüben (RV. Art. 5), und seine Verordnungen bedürfen der Gegenzeichnung
des Reichskanzlers (RV. Art. 17 Satz 2). Auch sie werden im RGBl.
verkündet
(§ 1 V. v. 26. Juli 1867, RGBl. S. 24). Für das Inkrafttreten der
Reichsgesetze
in den Schutzgebieten ist im allgemeinen ebenfalls die RV. maßgebend.
Sie erlangen daher mangels anderweitiger ausdrücklicher Festsetzung
verbindliche
Kraft mit dem vierzehnten Tage nach dem, Ablauf desjenigen Tages, an
welchem
das betreffende Stück des RGBl. in Berlin ausgegeben worden ist (RV.
Art.
2). Diejenigen Gesetze indes, welche auf Grund des SchGG. ohne weiteres
in den Schutzgebieten Geltung erlangen, treten dort erst mit dem Ablauf
von vier Monaten nach dem Tage in Kraft, an dem das betreffende Stück
des RGBl. oder der Preußischen Gesetzessammlung in Berlin ausgegeben
ist,
falls nicht ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben wird (§ 30 KonsGG.).
- Da der Kaiser, soweit ihm das Gesetzgebungsrecht zusteht, über die
Art,
wie er von ihm Gebrauch machen will, frei befinden darf, kann er sein
Verordnungsrecht auch weiter auf den RK. und die Gouverneure übertragen,
wobei es keinen Unterschied macht, ob eine Verordnung lediglich auf
Grund
der Schutzgewalt erlassen ist oder ihr eine gesetzliche Sondervorschrift
zur Seite steht. (Auch in letzterem Falle liegt nicht eine Delegation,
sondern nur ein Vorbehalt zugunsten des Gesetzgebungsrechts des Kaisers
vor.) Von dem Recht, die G.befugnis weiter zu übertragen, hat der Kaiser
namentlich in der V. vom 3. Juni 1908 (RGBl. S. 397) in betreff der
Einrichtung
der Verwaltung, des
Eingeborenenrechts
und der Gerichtsbarkeit über Eingeborene Gebrauch gemacht, ferner mehrfach
auf dem Gebiete des Liegenschafts- und Bergrechts usw. Im übrigen ist
dem RK. schon kraft Gesetzes (SchGG. durch § 15 Abs. 2) ein
Verordnungsrecht
auf dem Gebiet der Polizei und der
sonstigen
Verwaltung beigelegt. Der RK. hat ferner die zur Ausführung des SchGG.
erforderlichen Anordnungen zu erlassen (SchGG. § 15 Abs. 1). Ein
gleiches
ist meist für die Ksl. Verordnungen bestimmt. Ein dem Verordnungsrechte
des RK. entsprechendes Verordnungsrecht ist zum Teil auch den
Gouverneuren
und anderen Beamten übertragen (s. Verordnung). Die Verkündung der
Reichskanzlerverordnungen
erfolgt für die afrikanischen und Südsee
- Schutzgebiete im KolBl. (V. des RK. v. 24. Dez. 1909, KolBl. 1910 S.
1). Die öffentliche Bekanntmachung der Gouverneursverordnungen
(vorgeschrieben
durch V. des RK. v. 27. Sept. 1903, KolBl. S. 509) findet in den
einzelnen
Schutzgebieten nach Vorschrift der Gouverneure in den Amtsblättern
(s.d.)
statt. Die wichtigsten dieser Verordnungen
werden ebenfalls im KolBl. abgedruckt.
Literatur: Außer derjenigen über Kolonialrecht im allgemeinen (s.
Kolonialrecht) v. Böckmann, Geltung der
Reichsverfassung in den Kolonien. 1912. - Sassen Gesetzgebung und
Verordnungsrecht in den Kolonien. 1909. -- Freiherr v. Stengel, desgl. ZKolPol.
1909 S. 258 ff.
Gerstmeyer.
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