|
Gewerbesteuern. G. sind eine naheliegende Art der Besteuerung in Kolonien. Die Handelsunternehmungen, die in erster
Linie Vorteil von der Einrichtung einer geordneten Staatsverwaltung
haben,
werden dadurch zur Tragung dieser Kosten herangezogen. Die Formen der
G. können sehr verschiedenartig sein, grundsätzlich jeden Gewerbebetrieb
nach seinem Ertrage oder nach einem Klassentarif heranziehen oder
einzelne
Arten der Gewerbe (Lizenzgebühren), indem für diese Lösung eines
Gewerbescheines
vorgeschrieben und mit der Erhebung einer Steuer verbunden wird. In
dieser
Form lassen sich mit der G. auch gewerbepolizeiliche Zwecke verknüpfen,
welche auf eine Kontrollierung oder gar Verminderung solcher
Gewerbebetriebe
abzielen. In den deutschen Schutzgebieten finden sich die
verschiedenartigsten
G., wobei in Kiautschou und in Samoa
angelsächsische
Vorbilder kommunaler Besteuerung unverkennbar, in Ostafrika deutsche Steuerprinzipien befolgt sind.
Nachdem durch V. vom 17. Febr. 1894 die Erteilung der Erlaubnisscheine
zum Branntweinausschank mit der Erhebung einer Gebühr verbunden war, ist
eine allgemeine G. (22. Febr. 1899) für Deutsch -Ostafrika eingeführt,
zunächst für einen Teil des Schutzgebiets, allmählich weiter ausgedehnt,
und durch V. vom 7. Dez. 1907 neugeordnet. An Stelle der anfänglich nach
Klassen (anfangs 7, 1900: 14) abgestuften, ist eine Steuer vom
Reinertrag
in Höhe von 4% getreten. Ist ein Reingewinn nicht zu ermitteln, beträgt
die Steuer 1 1/2 % des Umsatzes. Ist klein Reinertrag oder ein solcher
von weniger als 1500 Rupien erzielt worden, wird vom Anlage- und
Betriebskapital,
wenn es 40 000 Rupien oder mehr beträgt, 1 vom 1000 des Kapitals
erhoben,
aber nicht mehr als 400 Rupien. Der Kreis der Steuerpflichtigen ist
ziemlich
eng gezogen. Wie in den deutschen G. bleiben die Urproduktion (Land- und
Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischfang, Jagd, Gartenbau) und die liberalen Berufe frei, aber
auch der Bergbau, der Eisenbahnbetrieb, die gewerbsmäßige
Beförderung
von Personen oder Waren, die Hausindustrie der
Eingeborenen,
das Handwerk, wenn die verarbeiteten Gegenstände nicht gewerbsmäßig
verkauft
werden. Nicht die G. sondern eine Lizenzgebühr zahlen die
konzessionspflichtigen
Gewerbe für ihren Gewerbeschein, nämlich Schank-, Gast- und Speisewirte,
Viehhändler, Pfandleiher, Auktionatoren und Geschäftsvermittler und
Personen,
die ohne einen offenen Laden oder eine feste Handelsstelle zu besitzen,
gewerbsmäßig Waren verkaufen oder ankaufen (also die Hausierer). Die
jährlich
zu zahlende Gewerbescheinsgebühr ist in 14 Klassen, von 6 -2000 Rupien
abgestuft, beträgt aber für Wirte, welche alkoholische, Getränke
europäischer
Art ausschenken, nicht weniger als 100 Rupien. Kaufleute und Händler,
die einen Laden eröffnen, haben eine einmalige Gebühr in 4 Klassen von
24 -240 Rupien zu zahlen. Die Einnahme aus der G. hat sich entsprechend
ihrer örtlichen Ausdehnung und nach der neuerlichen Umgestaltung
folgendermaßen
entwickelt:

Allgemeiner Natur ist die G. auch in Deutsch-Neuguinea (V. vom 26. Jan. 1905,
die an Stelle der V. der Neuguinea-Komp. vom 30. Juni 1888 trat), wonach
Personen, die Handelsgeschäfte, Handwerksgewerbe oder
das Gastwirts- und Schankgewerbe ausüben, jährlich eine Klassensteuer in den drei Abteilungen der Klein-, Mittel- und
Großbetriebe
in 6, 6 und 4 Stufen von 40 - 4000 M zu entrichten haben (vorher 6
Klassen
mit 40 - 600 M). Auf den Marshallinseln wurde 1888 eine mehrfach
veränderte
G. von kaufmännischen Firmen und Handelsstationen, von handeltreibenden
Schiffen
wie Schank- und Gastwirtschaften, in den Karolinen und Marianen (1902 und 1905) für Firmen und
Handelsstationen
eingeführt. Die Einnahme im ganzen Schutzgebiet ist 1914 auf rund 81000
M geschätzt. In Samoa (V. vom 1. Juli 1901 und 12. Nov. 1909,
anschließend
an Art. VI der Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889) besteht
eine G. nach der Bedeutung der Lagerräume, Läden usw. in 4 (früher 5)
Klassen mit Steuersätzen von 300 - 1000 M, für Kopraschuppen 50 M.
Daneben
Lizenzen mit festen Sätzen (25 - 800 M) für eine
Reihe von Gewerben: Gastwirte, Brauerei, Brennerei, Mineralwasser-,
Eisfabrikation,
Druckerei, Fleischerei, Bäckerei, andere Handwerke, und von Berufen (50 - 500 M): Anwälte,
Ärzte, Landmesser, Auktionatoren, Photographen, Geschäftsreisende. Die
hier mit aufgezählte Steuer der Beamten und Angestellten, in 5 Klassen
mit 20 -400 M, ist wohl eher als eine Art Einkommensteuer zu bezeichnen.
Durch V. vom 15. Dez. 1913 wurden die Gebühren
für die Erlaubnisscheine für den Ausschank und Handel mit geistigen
Getränken
auf 400 - 800 M festgesetzt. Welcher Betrag von der allgemeinen
Steuereinnahme
auf die G. entfällt, läßt sich nicht angeben. Noch spezieller begrenzt
ist die G. in Togo. Hier wurde 1890 (27. Okt.) eine Firmensteuer eingeführt, deren 1891 erhöhte
Sätze, 1899 (4. Aug.) wieder ermäßigt wurden. Es wird unterschieden
zwischen
Firmen, die Aus- und Einfuhr, die nur
Aus- oder Einfuhr betreiben und anderen. Die Steuer beträgt 800, 400 und
100 M und in den beiden ersten Kategorien für jede Zweigniederlassung
100 - 400 M. Hausierer haben für den Wandergewerbeschein jährlich 500
M zu zahlen. Der Marktverkehr ist von der Handelsabgabe frei. Ferner ist
für die Erlaubnis zum Gummihandel ein Schein zu lösen, für den
außerhalb
der Schutzgebiete Ansässige oder
im Dienste auswärtiger Firmen stehende Händler
eine Gebühr von 1000 M jährlich zahlen müssen (V. vom 20. Febr. 1897).
Endlich besteht eine Lizenzabgabe für den Kleinhandel und Ausschank von
Branntwein, die halbjährlich 50 M beträgt (V.
vom 28. März 1900, an Stelle der V. vom 10. Sept. 1894). Die Einnahme
war 1914 veranschlagt:

Nur Schank- und Hausiersteuern besitzen Kamerun
und Deutsch-
Südwestafrika.
In Kamerun bestehen Abgaben vom Handel mit Spirituosen schon seit V. vom 20. Juli 1885.
Jedes Geschäftshaus, das mit Spirituosen handelt, hatte danach 2000 M
jährlich zu entrichten. Vom Kleinhandel und Ausschank war (20. Dez.
1900)
jährlich 100 M zu bezahlen. An die Stelle dieser Abgaben trat durch V.
vom 27. März 1907 eine einheitliche Abgabe von 400 M für den Kleinhandel
und Ausschank. Etatsansatz für 1914: 118 000 M. Wanderhändler müssen
nach
V. vom 4. März 1908 einen Erlaubnisschein besitzen, für den 25 M Gebühr
zu zahlen sind. Ertrag 1912 und Etatsansatz für 1914: 500 000 M. - In
Deutsch -Südwestafrika sind die Bestimmungen über die Schanksteuer seit
1893 vielfach geändert worden. Über die jetzt bestehende Ordnung von
1907
resp. 11. März 1911 s. Alkohol. Der
Ertrag
ist 1914 auf 250 000 M angesetzt und soll den Gemeinden und
Bezirksverbänden
überwiesen werden. Es kommen aber auch schon selbständige kommunale
Zuschläge
vor. Die Wandergewerbesteuer, eingeführt 1895, jetzt durch V. vom 14.
Juni 1912 (KolBl. S. 792) geregelt, beträgt für je drei Monate: für
Wandergewerbetreibende,
je nachdem sie den Handel ohne oder mit Fuhrwerk betreiben, 50 oder
150.9,
für jedes weitere Fuhrwerk 100 M Zuschlag; für Schausteller usw. 20 M;
für Inhaber von Wanderlagern 150 oder 300 M; für Handlungsreisende von
Firmen, die im Schutzgebiet keine Niederlassung haben, 200 oder 250 M.
Im Etat für 1914 ist die Wander - G. mit 10 000 M eingesetzt. - In
Kiautschou
bestehen Lizenzgebühren für bestimmte Gewerbe (Tarif 1. Nov. 1904):
Auktionatoren,
Boote, Wagen, Opiumschenken, Gast- und Schankwirtschaft, Theater und
Konzerthäuser,
Pfandhäuser, Waffenhandel, Lotterien. Ansatz im Etat für
1914: 100 000 M.
Rathgen.
|