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Gouverneur. An der Spitze einer jeden deutschen Kolonie steht gegenwärtig ein G., nachdem die
früher
für Kolonien von geringerer Bedeutung
eingeführten Titel eines Reichskommissars
oder Landeshauptmanns fortgefallen sind. Über den Sitz der G. s. den
Art.
"Gouvernement", über ihre Gehaltsbezüge den
Art.
"Diensteinkommen". Die
Rangverhältnisse
der G. sind nach Allerh. Order vom 7. Juni 1909 (KolGG. 1909 S. 10)
folgende:
1. Im Inlande haben für die Dauer ihrer Verwendung im Kolonialdienste,
sofern ihnen persönlich kein höherer Rang zusteht, die G. von Deutsch-Ostafrika,
Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und Kiautschou den Rang der Räte erster KI., die übrigen G. den Rang der
Räte zweiter Kl. 2. Im Auslande haben für die Dauer ihres Amtes und
ihres
Aufenthalts innerhalb ihres Amtsbezirks die G. der vier genannten
Kolonien
den Rang der Wirklichen Geheimen Räte. Im übrigen haben sie auch im
Auslande
jeglich ihren inländischen Rang ebenso wie die übrigen G., denen ein
erhöhter
Rang auch innerhalb ihres Amtsbezirks nicht zusteht. Ohne Rücksicht auf
ihre Rangverhältnisse steht sämtlichen G. für die Dauer ihres Amtes und
ihres Aufenthalts außerhalb Europas das Prädikat Exzellenz zu. Über die
Befugnisse der G. bezüglich der Verwaltung
s. Zivilverwaltung, über ihre disziplinaren
Befugnisse s. Disziplinargewalt.
v. König.
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