|
Häuptlinge. Kleine auf Horden oder Dorfschaften beschränkte
Gemeinschaften
haben häufig keine H., sie bedürfen weder einer staatlichen Organisation
noch ihres Vertreters, sondern erledigen ihre Angelegenheiten auf Grund
des Herkommens und der Sitte durch Beschlüsse der Gesamtheit der
Familienhäupter
(zum Teil Turu in Ostafrika, vielfach in Westafrika) oder auch
aller
Männer. Indessen liegt die allgemeine Gleichheit nicht im Wesen der
Natur,
und so erheben sich auch in solchen Gemeinschaften einzelne Individuen
über die anderen durch besondere Begabung auf religiösem, kriegerischem,
erwerblichem, diplomatischem oder anderem Gebiete. Solchen überträgt man
die Verteilung der Jagdbeute, gewährt demjenigen besonderes Ansehen, der
sich durch Feste beliebt macht, oder fügt sich den Ansichten der Reichen
oder Priester während man sonst
ungefähr
tut, was man will (Akposso). Erst wo das
Sippenwesen (s. Sippen) und die
Männergesellschaften
(s. Männerbünde) in größeren
Verbänden
bestehen, die Volkszahl größer und ein gewisser Reichtum vorhanden ist,
entwickelt sich das Häuptlingstum, das zunächst auf natürlichen Vorzügen
erwächst und sich dann durch die Tradition erhält, aber auf der stets
verheißenden und drohenden Macht des Reichtums oder dem Besitz
zauberischer
und religiöser Kräfte überhaupt beruhen kann. Typisch sind die Zustände
an der Blanchebucht (Neupommern). Dort gibt es den agala, den Sippen-
H.
Er fordert die Arbeitsleistung der Sippenangehörigen, muß aber auch für
ihren Unterhalt sorgen; er kauft die Mädchen zur Ehe und verkauft sie;
er verwahrt den Besitz an Muschelgeld
und repräsentiert das Grundvermögen; er hat das Recht der Züchtigung und
Tötung. Seine Würde ist mutterrechtlich erblich, doch kann er wegen
Unwürdigkeit
abgesetzt werden. Ihm gegenüber steht der luluai, der gewählte Führer
der Krieger (Junggesellen), der von ihnen Gehorsam fordern darf; i. a.
überwiegt sein Ansehen, und zumal dem Fremden erscheint er als der
eigentliche
H. Zwischen beiden H. besteht wohl überall, wo sie nebeneinander
vorkommen,
ein scharfer Wettbewerb. Siegt der Kriegs-H., so reißt er auch die
Befugnisse
und Rechte des Sippen-H. an sich, der dann nur noch Familienoberhaupt
mit religiösen Funktionen bleibt; siegt der letztere, so schwindet bald
die Macht der Männergesellschaft, und der Kriegsführer wird von Fall zu
Fall gewählt. Indessen kommt es durch die an ihre Sippe gebundenen H.
nur selten zur Bildung größerer Verbände, die am häufigsten durch den
zu erblicher Macht gelangten Kriegs-H. entstehen, der sich auf die
aktive
Männergesellschaft stützt. - Die H.macht bleibt indessen von der Gunst
der Untertanen abhängig, und die "Staaten" beruhen auf der
Persönlichkeit
des Herrschers, dessen Stellung zwar Klugheit erfordert, aber auch eine
wesentliche Stütze in der Verbindung mit der Religion und in einer dem
ganzen Volke zugute kommenden Handelspolitik findet. Doch kann ihm gerade
die Religion wieder verhängnisvoll werden, wenn die Heiligkeit seiner
Person, Tabuvorschriften u.a. zwischen ihm und dem Volke eine feste
Schranke
aufrichten (s. Religionen der Eingeborenen).
Die H.macht ist nie unbeschränkt, und zumal in Afrika finden sich
Beispiele
für eine seltsame Verbindung von Macht und Ohnmacht. Der H. ist an das
Herkommen gebunden und zur Erhaltung der Sitte verpflichtet, sonst
verliert
er den Thron (Asante). Seine
Entscheidungen
werden durch den Gesamtwillen beschränkt, der in der Ratsversammlung der
Sippenältesten oder der Krieger zum Ausdruck kommt und nicht immer frei
von Intrigen ist. Endlich hat er mit dem Priester zu rechnen, dessen er
nicht immer sicher ist. Ist endlich das Gebiet des H. so groß, daß er
der Beamten zur Verwaltung bedarf,
so wird er von seinem Hofe abhängig, am meisten, wenn neben ihm ein
Feudalsystem
besteht. Literatur: H. Schurtz, Altersklassen und
Männerbünde. Lpz. 1902. - Vierkandt,
Die politischen Verhältnisse der Naturvölker, Zeitschr. /.
Sozialwissensch.,
Bd. 4.
Thilenius. |