Handelskammern. Die H. in den deutschen Schutzgebieten sind nicht
staatlich
organisierte Korporationen, denen
deshalb auch öffentlichrechtliche Befugnisse nicht beigelegt sind. Sie
sind (wie vielfach über See) private Vereine von Kaufleuten, der Regel
nach nur eingetragener Firmen, welche die Interessen des Handels
wahrnehmen
wollen, insbesondere gegenüber der staatlichen Verwaltung und der
Öffentlichkeit,
aber auch sonst durch Vereinbarungen, Kreditschutz, Auskunfterteilung
usw. Die ersten Versuche solcher Vereinsbildungen, die in Kamerun und Togo
gemacht
waren, sind wieder eingeschlafen. In den letzten 5 bis 6 Jahren sind
aber
lebenskräftigere Neubildungen entstanden, die zum Teil sehr nützliche
Arbeit leisten. S. a. Gewerbegesetzgebung und Handelsrecht. In Togo besteht zurzeit keine
H. In Kamerun (seit Okt. 1907) ist die sehr rührige H. für Südkamerun
mit dem Sitze in Kribi zu nennen; deren
lehrreicher Bericht, der 1912 erschien, verdient besondere Erwähnung.
In Duala ist Mitte 1911 eine H. für Duala
und Mittelkamerun gegründet, die sich Anfang 1914 aufgelöst hat; ihre
Aufgaben werden fortgeführt durch den neugegründeten Verein der Nord-
und Mittelkamerun-Kaufleute. Für das tropische Westafrika sei auch auf
den Verein Westafrikanischer Kaufleute in Hamburg hingewiesen, gegr. 5.
Juni 1902 (Jahresberichte), sowie auf den Verband der Kameruner und
Togopflanzungen
in Berlin (gegr. 1907). In Deutsch-Südwestafrika bestehen H. in Windhuk (Berichte) und in Swakopmund
(gegr. 1910). Daneben sei der Lüderitzbuchter Börsenverein (Ende 1908
von Inhabern der Anteile von Diamantgesellschaften gegründet, letzter
Jahresbericht 1911) und die Lüderitzbuchter Minenkammer (Ende 1910
gegründet,
Berichte) erwähnt. In Deutsch-Ostafrika besteht keine H. Die
Handelsinteressen werden zum Teil durch den Wirtschaftlichen
Landesverband
vertreten, zu dem sechs Vereine gehören (die wirtschaftliche Vereinigung
für Daressalam und Hinterland, der wirtschaftliche Verband für den
Rufiji, der wirtschaftliche Verein in Lindi,
der wirtschaftliche Verband vom Kilimandscharo,
der wirtschaftliche Verein vom Meru, der
wirtschaftliche Verband der Nordbezirke). Auch der Verband
deutschostafrikanischer
Pflanzungen in Berlin sei erwähnt. In Tsingtau besteht eine H. von Inhabern
eingetragener
Firmen, die zwar ein Privatverein ist,
deren Vorstand aber öffentliche Befugnisse hat, insofern er aus seiner
Mitte einen Bürgerschaftsvertreter für den Gouvernementsrat wählt (V.
vom 14. März 1907) Daneben besteht seit Mitte 1909 eine chinesische H.,
der die chinesische Regierung mit Genehmigung der deutschen Verwaltung
gewisse Befugnisse verliehen hat.
Rathgen. |