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Interessensphären (Hinterland) sind
Gebiete, die beteiligte, sie nicht beherrschende Staaten einem von
ihnen durch völkerrechtliches Abkommen zur Begründung der Staatsgewalt
vorbehalten haben.
In dem Abkommen verpflichtet sich der andere Teil, sich jeder zur
Kolonialherrschaft führenden Handlung
zu enthalten und den interessierten Staat nicht bei der Kolonisation des Gebiets zu behindern (pactum
de
exeludendo alterum, promesse de desinteressement). Der Vertrag bindet zunächst
nur die Vertragsteile,
wirkt aber nach einer Notifikation auch gegen sonstige Beteiligte.
Die rechtliche Natur der I. ist bestritten. Nach einer Ansicht besitzt der
interessierte Staat nur ein
völkerrechtliches, absolutes Ausschlußund Aneignungsrecht auf die I., die somit
bloß eine völkerrechtliche
Vorstufe zur Kolonie oder zum Protektorat bildet (v. Liszt, v. Stengel, Laband, Hauschild, v. Bitter). Nach
anderer Auffassung ist die I. grundsätzlich wie die Kolonie der Souveränität des
interessierten Staates
unterworfen und unterscheidet sich nur tatsächlich durch den geringeren Umfang
ihrer Verwaltungs- und
Rechtspflegeorganisation von jener (Zorn, Florack, Schlimm, Sassen, Geller,
Weißmüller, Mallmann). - Für
das deutsche Kolonialrecht hat der Begriff der Interessensphäre oder des
Hinterlandes (im § 12 Abs. 2
SchGG. hat das Wort "Hinterland" nicht den Sinn von I.) seit dem Jahre 1894 m.
E. nur noch eine
verwaltungsrechtliche Bedeutung. Zuvor schlossen sich allerdings deutsche, durch
Verträge mit
Großbritannien, Frankreich und Portugal von deren Kolonien oder Protektoraten abgegrenzte I. an die
Schutzgebiete, d. h. an Gebiete an, die durch Erteilung eines Ksl. Schutzbriefes
oder durch einen Ksl. Erlaß
unter den Schutz und damit unter die Schutzgewalt des Reichs gestellt worden waren.
Aber die Ksl. V., betr.
die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht
gehörenden Teilen der
deutschen Interessensphären in Afrika, vom 2. Mai 1894 (RGBl. S. 461)
ermächtigte den Reichskanzler,
"für diejenigen innerhalb einer deutschen I. in Afrika gelegenen, zu dem
Schutzgebiete bisher nicht
gehörenden Gebietsteile, hinsichtlich deren der fortschreitende Einfluß der
deutschen Verwaltung die
Vereinigung mit dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die hierzu
erforderlichen Anordnungen in
betreff der Organisation der Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der für
das Schutzgebiet geltenden
Vorschriften zu treffen". Durch diesen Ksl. Akt wurden die damaligen
afrikanischen I. - nach Absicht des
Gesetzgebers, der von der Rechtsauffassung ausging, daß jede Verordnung des
Reichskanzlers in den I. die
Schutzgewalt des Reichs voraussetze - unter den Schutz des Reichs gestellt und
zu Schutzgebieten gemacht,
in denen allgemein für die Schutzgebiete erlassene Gesetze und Verordnungen, insbesondere das
Schutzgebietsgesetz, Wirksamkeit
haben. Diese Schutzgebiete sind indessen, solange
Einverleibungsverordnungen des Reichskanzlers fehlen, noch nicht Teile der
angrenzenden
Hauptschutzgebiete; daher gelten die für diese allein gegebenen Vorschriften
nicht in jenen, soweit nicht
ausdrücklich oder sinngemäß ein anderes bestimmt ist.
Vgl. ähnlich den Ksl. Erlaß, betr. die Erklärung des Schutzes über die in
Äquatorial-Afrika neu erworbenen
Gebiete, vom 3. Okt. 1912 und die Ksl. V., betr. die Vereinigung der in
Äquatorial-Afrika neu erworbenen
Gebiete mit Kamerun, vom 3. Okt. 1912 (RGBl. S.
511, 512).
Zum weiteren Ausbau der Schutzgewalt auf den Gebieten der Verwaltung und
Rechtspflege werden
seinerzeit nach Bedürfnis Verordnungen des Reichskanzlers oder des von ihm
ermächtigten Gouverneurs
erforderlich werden. - Als Nebenschutzgebiete kommen zurzeit noch Ruanda und Urundi in
Deutsch-Ostafrika, das Ovamboland und
der Caprivizipfel in Deutsch-Südwestafrika und
Landstriche im
Norden und Osten von Kamerun in Betracht. S.a. Hinterland.
Literatur: Ph. Zorn, Das Staatsrecht d. Deutsch.
Reichs. 1895. S. 567 ff. - v. Stengel, Die Rechtsverhältnisse d.
deutsch.
Schutzgeb. Tüb. 1900. S. 4 ff. - A. Zorn, Grundzüge des Völkerrechts.
Leipz. 1903. S. 66 ff. - Florack, Die Schutzgebiete usw. Tüb. 1905. -
Schlimm, Das
Grundstücksrecht in d. deutsch. Kol. Leipz. 1905. S. 22. - v. Liszt,
Völkerrecht.
1906. S. 82 ff., 100. Hauschild, Die Staatsangehörigkeit
in d. Kol. in Zorn u. Stier-Somlo, Abhandl. aus dem Staatsrecht, 113.
Tüb. 1906. - Samen, Die staatsrechtliche Natur d. deutsch. Schutzgeb.
in ZKolR. 1906 S. 607 ff. - Derselbe, Gesetzgebungs- und
Verordnungsrecht.
Tüb. 1909. S. 61. -- Derselbe, Das Recht der Freizügigkeit in d. Kol. in
ZKolR. 1911 S.
398 ff. - Derselbe, Interessensphäre, in v. Stengel-Fleischmanns
Wörterbuch,
1913. S. 437ff. Köbner, Einführung in d. Kolonialpolitik. S. 14.
-Weißmüller, Die Interessensphären. Würzb. 1908. - Geller, Die
staatsrechtliche
Natur der Interessensphären in ZKolR. 1909 S. 756 ff. - Gerstmeyer, Das
Schutzgebietsgesetz. Berl. 1910. S. 15, 41. - v. Bitter, Handwörterbuch
der preuß. Verwaltung. I S. 11 "Interessesphäre". - Laband,
Das Staatsrecht d. deutsch. Reichs. II, 1911 S. 276. Reimer, Die
Freizügigkeit
in d. Schutzgeb. 1911. - Edler v. Hoffmann, Einführung in das deutsche
Kolonialrecht. Leipz. 1911. S. 16 ff, 19 ff.
- Mallmann, Die Staatsangehörigkeit in d. deutsch. Schutzgeb. Berl.
1912.
S. 52 ff.
R. Fischer. |