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Küstenfahrt oder Küstenfrachtfahrt (cabotage maritime) ist die
Schiffahrt
von Hafen zu Hafen der inländischen Küste.
Von ihr unterscheidet sich die Staffe1fahrt, d. h. die stufenweise
Löschung
der aus dem Auslande eingeführten Ladung oder die Ergänzung der für das
Ausland bestimmten Ladung in verschiedenen inländischen Häfen. Während
die Staffelfahrt ohne weiteres ausländischen
Schiffen
freisteht, ist die K. nach völkerrechtlichem Grundsatz ausschließlich
den Inländern vorbehalten. Diese Regel gilt auch in Deutschland (§ 1 des
Ges., betr. die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 - RGBl. S. 97), ist
aber auf Grund des § 2 a. a. O. durch zahlreiche Staatsverträge oder
Ksl.
V. durchbrochen. - In den Schutzgebieten gilt nicht das
öffentlichrechtliche
Gesetz von 1881. Es besteht dort der völkerrechtliche Vorbehalt
zugunsten
der deutschen Schiffe, soweit nicht die K. Ausländern durch Art. 2 der
Kongoakte vom 26. Febr. 1885 (in Deutsch-Ostafrika), Art. 3 der deutsch-
englischen Erklärung vom 10. April 1886 (in der Südsee), Art. 5 des deutsch-portugiesischen
Grenzabkommens
vom 30. Dez. 1886 und Art. 8 des deutschenglischen Abkommens vom 1. Juli
1890 freigegeben ist. - Dagegen findet auf Kauffahrteischiffe, die die
Reichsflagge führen dürfen, die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (RGBl. S.
175; vgl. §§ 5, 6 a. a. O.) und die Bundesratsvorschrift vom 16. Juni
1903, betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren
(RGBl. 1903 S. 247) Anwendung. Auf Grund des § 11 a. a. O hat der RK.
indessen Erleichterungen gewährt: An der Festlands- und Inselnküste von
Deutsch-Ostafrika und im Verkehr dieser Küsten mit den Inseln Sansibar und Pemba
gilt die Fahrt von deutschen Seeschiffen, deren Heimatshafen im Schutzgebiet liegt, mit der
Maßgabe als K., daß Dampfschiffe über 1000 cbm Bruttoraumgehalt mit
mindestens
2 Maschinisten 2. Klasse zu besetzen sind. In Deutsch-Südwestafrika
erfährt der Schleppdampferdienst der Woermannlinie (s.
Dampfschiffahrt) wesentliche Erleichterungen; u.a. braucht die
ständige
Besatzung bei Fahrten mit Reisenden nur durch einen Kapitän
mit dem Befähigungszeugnis eines Schiffers auf großer Fahrt und einen
Maschinisten 3. Klasse verstärkt zu werden. Die Besetzung der
Regierungsschlepper
ist dem Gouverneur vorbehalten. In Deutsch-Neuguinea gilt die Fahrt
deutscher
Seeschiffe, deren Heimatshafen im Schutzgebiet liegt, an den Küsten von
Kaiser-Wilhelmsland, Neupommern und Neumecklenburg, der Admiralitätsinseln und der Inseln Buka und Bougainville sowie im Verkehr dieser Inseln
untereinander als kleine Fahrt, jedoch darf der Gouverneur in geeigneten
Fällen weitere Ausnahmen zulassen. Für Samoa ist bestimmt, daß auf
deutsche
Küstenfahrzeuge, deren Heimatshafen im Schutzgebiet liegt, die
samoanischen
Vorschriften über Besetzung mit Schiffsoffizieren anwendbar sind. Eine
umfassendere, die eigenartigen Schiffahrtsverhältnisse Samoas
berücksichtigende
Regelung der Rechtsverhältnisse der
Eingeborenen Besatzung auf den Küstenfahrzeugen ist geplant. Die
privatseerechtlichen
Vorschriften der Heimat (4. Buch des HGB.) gelten in den Schutzgebieten.
§ 566 HGB. trifft die Besonderheit, daß nach Landesrecht eine Verladung
auf dem Verdeck auch ohne Zustimmung des Abladers zulässig ist. An der
deutsch-ostafrikanischen Küste laufen Dampfer der Deutschen Ostafrika-Linie alle 14 Tage die
Küstenplätze
von Tanga bis Mikindani und umgekehrt an, um Ladung für die
Schiffe
ihrer überseeischen Linie zu holen oder von ihnen zu bringen. Außerdem
vermitteln drei Regierungsdampfer
in regelmäßigen Fahrten die Postanschlüsse zu den englischen und
französischen
Dampfern in Sansibar. Ferner spielen einheimische Segelboote (Dhaus [s.
d.]) im Küstenhandel eine
erhebliche
Rolle. In Deutsch-Südwestafrika laufen Schiffe der Woermann-Linie und
der Deutschen Ostafrika-Linie die Häfen Swakopmund
und Lüderitzbucht auf überseeischer oder auf
Staffelfahrt an, Seeschlepper fahren mitunter nach Walfischbucht, in den
letzten Jahren vermittelte "Linda Woermann"
den Verkehr zwischen Lüderitzbucht und Prinzenbucht. In Kamerun unterhält allein das Gouvernement eine regelmäßige K., in Togo besteht keine. In Samoa sind, abgesehen von zwei kleineren Dampfern der
Samoa Shipping and Trading Co., hauptsächlich von Eingeborenen geführte
Motorboote und Segelkutter. Die deutsche Handels- und
Plantagengesellschaft
wird demnächst einen 4000 t großen Dampfer in Betrieb nehmen. Für
Deutsch-Neuguinea
versieht der Norddeutsche Lloyd neben den
überseeischen (Austral-Japan, Neuguinea-Singapore) Hauptlinien und dem
die Karolinen, Marianen und Marshallinseln erschließenden Inseldienst
einen von Rabaul aus die einzelnen
Regierungs-,
Handels- und Pflanzungsstationen berührenden Küstendienst. Dem
Nahverkehr
dient der Dampfer Meklong, die Plätze des Bismarckarchipels besucht die
584 t große "Sumatra". Auf den Karolinen und Marshallinseln bedienen
sich
die Eingeborenen der sog. Auslegerboote, 4-9 m langer, schmaler, zur
erhöhten
Sicherheit mit Auslegerhölzern versehener Ruder- und Segelfahrzeuge. -
Die K. ist auch in den Schutzgebieten durch Leuchtfeuer,
Leucht- und Heulbojen und andere Seezeichen
gesichert, insbesondere in Kamerun durch vier, in Deutsch-Südwestafrika
durch zwei Leuchttürme.
Literatur: Ullmann, Völkerrecht. Tübing. 1908, S. 290 ff, 366. -
Knitschky-
Rudorff, Seegesetzgebung. Berl. 1908, S. 325 ff. - Die Sicherung der an
den Küsten der Kolonien, Heft Nr. 28 der Zeitschr. "Kolonie und Heimat".
1911/12, S. 4 ff. - Hambruch,
Die Schiffahrt auf den Karolinen und Marshallinseln, Sammlung
"Meereskunde".
Berl. 1912, Heft 6. - v. Liszt, Das Völkerrecht. Berl. 1913, S. 88, 190.
- Fleischmann, Küstenmeer § 3 Nr. 3a, in v. Stengel-Fleischmanns
Wörterbuch
des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Tübing. 1913, Bd. 2, S. 702
ff.
R. Fischer. |