Kolonialdienst im Sinne des KolBG. vom 8. Juni 1910 ist der Dienst
eines Beamten, der vom Kaiser als Schutzherrn der Kolonien angestellt ist oder gemäß den
Schutzgebietsgesetzen
den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist (§ 1
KolBG.,
§ 1 RBG.). Der K. ist nicht gleichbedeutend mit dem "Dienst in den
Schutzgebieten".
Ein Beamter kann im K. stehen, ohne jemals in einem Schutzgebiet gewesen
zu sein, und andererseits werden zahlreiche Beamte in den Schutzgebieten beschäftigt, ohne in
den Kolonialdienst übernommen zu sein, z.B. Reichspostbeamte (§ 59
KolBG.;
s. Kolonialbeamte a. E.). Seiner Bestimmung
nach
fällt allerdings der K. mit dem Dienst in den Schutzgebieten zusammen.
Das KolBG. gebraucht daher die Bezeichnung "kolonialdienstunfähig" im
Sinne von unfähig für den Dienst in den Schutzgebieten. Der K. ist ein
Zweig des Reichsdienstes insofern, als der eigentliche Inhaber der
kolonialen
Staatsgewalt das Reich ist, in dessen Namen der Kaiser
die Schutzgewalt ausübt.
v. König. |