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Kolonialrecht, der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, die für die
Kolonien
gelten, also deren Rechtsverhältnisse und die ihrer Einwohner regeln.
Charakteristisch für das K. ist seine räumliche Beziehung, während es
inhaltlich kein abgegrenztes Rechtsgebiet darstellt, sondern sich über
alle Rechtsgebiete verzweigt. Nichtsdestoweniger hat sich eine
selbständige
Disziplin des K. entwickelt, die das auf den verschiedenen
Rechtsgebieten
für die Kolonien geltende besondere Recht, das durch die eigenartigen
Verhältnisse der Kolonien auch ein besonderes Gepräge erhält, in
zusammenhängender
Weise zur Darstellung bringt. In diesem Sinne kommen für das K. alle
Rechtsnormen
in Betracht, die für die Kolonien von Bedeutung sind, so daß es sich
nicht
nur mit dem in den Kolonien örtlich geltenden Recht, sondern auch mit
den staatsrechtlichen Beziehungen der Kolonien zum Mutterlande und den
für die Kolonien in Betracht kommenden völkerrechtlichen Grundsätzen zu
befassen hat. Auf der andern Seite pflegt man dem K. nicht das gesamte
in den Kolonien geltende Recht hinzuzurechnen, sondern nur dasjenige,
welches gerade der besonderen Eigenschaft dieser Gebiete als Kolonien
seine Entstehung verdankt, also von den rechtsetzenden Organen des
Mutterlandes
und der Kolonien eigens für sie geschaffen ist. Nicht zum K. gehört
daher
in den deutschen Schutzgebieten das mutterländische Recht (Bürgerliche,
Straf- und Prozeßrecht), welches auf sie unverändert ausgedehnt ist, und
auch nicht dasjenige Recht, welches beim Erwerb der Schutzgebiete dort
vorgefunden ist (fremdes Recht, Rechtsgewohnheiten der Eingeborenen).
Nur die Grundsätze, nach welchen über die Anwendung dieses Rechts zu
entscheiden
ist, sind Normen des K. im eigentlichen Sinne. - Die hauptsächlichste
Quelle für das deutsche K. bildet das Schutzgebietsgesetz (SchGG.). Es ist
am 17. April 1886 (BGBl. S. 75) als "Gesetz, betreffend die
Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete"
erlassen,
hat sodann im Laufe der Zeit eine große Reihe von Zusätzen und
Änderungen
erfahren und ist zuletzt im Jahre 1900 anläßlich des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuches in durchgreifender Weise durch das Ges. vom
25. Juli 1900 (RGBI. S. 809) umgestaltet worden. Auf Grund des letzteren
ist es durch Bek. des RK. vom 10. Sept. 1900 in neuer Fassung unter der
Bezeichnung "Schutzgebietsgesetz" im RGBl. (S. 813) veröffentlicht
worden.
In dieser Form bildet es freilich nicht ohne daß es inzwischen schon
wiederum
einige Änderungen erfahren hat (durch die Ges. vom 16. Juli 1912 und 22.
Juli 1913 [RGBl. S. 443 bzw. 599]) - das Grundgesetz für die deutschen
Kolonien. Ergänzt wird es zunächst durch die von ihm in Bezug genommenen
Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April
1900 (BGBl. S. 213), sodann durch eine Ksl. V. vom 9. Nov. 1900 (RGBl.
S. 1005), welche über verschiedene Punkte Bestimmung trifft, die im
Gesetze
selbst der Regelung durch den Kaiser vorbehalten waren (vgl. hierzu auch die Ksl.
V., betr. das Gericht II. Instanz für Kiautschou, vom 28. Sept. 1907
[RGBl.
S. 735]) weiter durch mehrere Verordnungen
des Kaisers, die das Liegenschaftsrecht
und Bergrecht zum Gegenstand haben,
und schließlich noch durch eine Reihe von Ausführungsbestimmungen des
Reichskanzlers und der Gouverneure. Das SchGG. hat sich im wesentlichen
damit begnügt, die Gerichtsverfassung sowie das bürgerliche Recht, Strafrecht und das gerichtliche Verfahren zu
ordnen.
Mit der fortschreitenden Entwicklung der Schutzgebiete hat sich indes
auch in immer steigendem Maße die Notwendigkeit ergeben, die
öffentlichrechtlichen
Verhältnisse in den Schutzgebieten und das Recht der Eingeborenen zu regeln.
In Betracht kommen hier namentlich das Ges. über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892/18.
Mai 1908 (RGBl. S. 369 bzw. 207), das Schutztruppengesetz (RGBl. 1896,
S. 653), das Kolonialbeamtengesetz vom 8. Juni 1910 (RGBl. S. 881), das
Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 610),
ferner
eine Reihe Kaiserlicher Verordnungen (über die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege vom
3. Juni 1908 [RGBl. S. 397], über die Bildung von Kommunalverbänden vom
3. Juli 1899 [BGBl. S. 366], über die Zwangs- und Strafbefugnisse der
Verwaltungsbehörden vom 14. Juli 1905 [RGBl. S. 717], das Zollwesen
usw.),
und endlich sind in großer Fülle Vorschriften des Reichskanzlers und der
Gouverneure erlassen worden, die verwaltungsrechtliche, namentlich
polizeiliche
Materien aller Art regeln oder auf das Eingeborenenrecht Bezug haben. An
völkerrechtlichen
Verträgen, die für das K. Bedeutung haben, sind insbesondere zu erwähnen
die Kongoakte (s.d.) vom 26. Febr.
1885
(RGBl. S. 215), welche wichtige internationale Festsetzungen für das
Kongobecken
und die angrenzenden Gebiete enthalten, die Generalakte der Brüsseler
Antisklavereikonferenz
(s.d.) vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605) und die daran anschließenden
Konventionen über die Spirituosenzölle (s.a. Alkohol) sowie die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver in Westafrika,
zahlreiche
Verträge über die Abgrenzung der
älteren
Schutzgebiete und über den Erwerb neuer Kolonialgebiete seitens
Deutschlands
(s. Schutzgebiete), eine Reihe von Auslieferungsverträgen und dgl. m.
Neuerdings ist es auch immer mehr üblich geworden, völkerrechtliche
Verträge,
die in erster Linie im Interesse des Mutterlandes abgeschlossen sind,
auf die Kolonien auszudehnen (Verträge über Schutz von Werken der
Literatur
und Kunst, Weltpostvertrag, Funkentelegraphenvertrag u. dgl. m.). Das
in Betracht kommende Gesetzes- und Verordnungsmaterial hat zurzeit
bereits
einen beträchtlichen Umfang erreicht, und die Orientierung darin fällt
um so weniger leicht, als es, in einer ganzen Reihe von
Publikationsorganen
zerstreut ist. In Betracht kommen für Reichsgesetze und Ksl.
Verordnungen
das Reichs-Gesetzblatt, für Verordnungen des Reichskanzlers und der
Gouverneure
das Deutsche Kolonialblatt (für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete) sowie das
Marineverordnungsblatt
(für Kiautschou), endlich die Amtsblätter der einzelnen Schutzgebiete.
(Näheres
s. Amtsblätter und Publikation).
Literatur: 1. Quellenwerke. Eine vollständige Sammlung des in
Betracht
kommenden Materials an Gesetzen, Verordnungen, völkerrechtlichen
Verträgen
usw. findet sich in der von dem Assessor Riebow begründeten, zuletzt von
Gerstmeyer und Köbner herausgegebenen "Deutschen Kolonialgesetzgebung",
Berl., Mittler & Sohn, fortgesetzt bis 1909 (Bd. 13). Eine das gesamte
noch geltende Material umfassende Neuausgabe ist im Druck. Eine für den
Handgebrauch bestimmte Sammlung enthält Zorn-Sassen,
Kolonialgesetzgebung,
2.Aufl. Berl. 1913. Sammlungen der für einzelne Schutzgebiete in
Betracht
kommenden Gesetzesmaterialien enthalten: Die Landesgesetzgebung des
deutsch-ostafrikanischen
Schutzgebiets, herausgegeben vom Gouvernement,
2. Aufl., Tanga Daressalam
1911; Die Landesgesetzgebung für Kamerun,
herausgegeben von Ruppel, Berl. 1912; Die Landesgesetzgebung des
Schutzgebiets
Togo, herausgegeben vom Gouvernement, Berl.
1910; Das Handbuch für das Schutzgebiet Kiautschou, von F. W. Mohr,
Berl.
1911. 2. Kommentare des Schutzgebietsgesetzes und der Nebengesetze von
Gerstmeyer, Berl. 1910 und Höpfner, Berl. 1907; des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit von Vorwerk,
Berl. 1908. -3. Systematische Darstellungen. Gareis, Deutsches
Kolonialrecht,
2. Aufl., Gießen 1902. - Edler v. Hoffmann, Deutsches Kolonialrecht,
Leipz.
1907. -Ders., Einführung in das deutsche Kolonialrecht, Leipz. 1911. -
Köbner, Deutsches Kolonialrecht in v.
Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 6. Aufl.,
Leipz.,
Bd. 2 (1904), 1075 f. - Sassen und Gerstmeyer in Fleischmanns Wörterbuch
des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Tübingen, Bd. 111
(1913), 391 f. - Frhr. v. Stengel, Die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, Tübingen 1901. - Abrisse
auch in den Lehrbüchern des deutschen Reichsstaatsrechts von Hähnel,
Laband,
Meyer- Anschütz, Zorn usw. - Vgl. ferner
Köbner, Einführung in die Kolonialpolitik, Jena 1908, und Zoepfl,
Kolonien
und Kolonialpolitik in Conrad-Elsters Handwörterbuch der
Staatswissenschaften,
3. Aufl., Jena, Bd. 5 (1911), 921 f. - 4. Monographien umfassenderen
Inhalts:
v. Böckmann, Geltung der Reichsverfassung in den deutschen Kolonien,
Karlsruhe
1912. Edler v. Hoffmann, Verwaltungs- und Gerichtsverfassung in den
Schutzgebieten,
Leipz. 1908. - Fleischmann, Auslieferung und Nacheile nach deutschem
Kolonialrecht,
Berl. 1906. Florack, Die Schutzgebiete, ihre Organisation in Verfassung
und Verwaltung, Tübingen 1905. Köbner,
Organisation der Rechtspflege in den Kolonien, Berl. 1903. -Mallmann,
Rechte und Pflichten in den Schutzgebieten, Berl. 1913. - Naendrup,
Entwicklung
und Ziele des Kolonialrechts, Münster 1907. - Pink-Himchberg
(Gerstmeyer),
Liegenschaftsrecht in den Schutzgebieten, Berl. 1912. - v. Poser und
Groß-
Naedlitz, Die rechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete, Breslau
1903. Sabersky, Der koloniale Inlands- und Auslandsbegriff, Berl. 1907.
- Sassen, Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien,
Tübingen 1909. - Tesch, Laufbahn der Kolonialbeamten, Berl. 1912, 6.
Aufl.
Vgl. auch die Verhandlungen der Kolonialkongresse 1902 S. 318 f; 1905
S. 317 f; 1910 S. 386 f. - 5. Zeitschriften.
Zeitschrift für Kolonialrecht, Berl., seit 1912 als Teil der "Kolonialen
Monatsblätter" (früher: Zeitschrift für Kolonialpolitik,
Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft) von der Deutschen
Kolonialgesellschaft herausgegeben. -
Koloniale Rundschau, Berl. - Deutsch-
chinesische Rechtszeitung, Tsingtau.
- Kolonialrechtliche Abhandlungen finden sich ferner in der Deutschen
Kolonialzeitung, der Zeitschrift für vergleichende
Rechtswissenschaft, den Blättern für vergleichende Rechtswissenschaft
und Volkswirtschaftslehre, Schneiders Jahrbuch der Kolonien, Essen,
Abhandlungen des Hamburger Kolonialinstituts,
Hamburg, usw. - 6. Rechtsprechung. Kolonialrechtliche Entscheidungen
werden
neuerdings im Deutschen Kolonialblatt und in der Zeitschrift für
Kolonialrecht
(Koloniale Monatsblätter)
veröffentlicht. - 7. Literatur über fremde Kolonien. a) Englische:
Burges,
Commentaries on colonial and foreign laws, neu herausgegeben von Renton
und Phillimore, London 1907. - Hatschek, Englisches Staatsrecht,
Tübingen
19051/06. - Jenkyns, British rule and jurisdiction beyond the seas,
Oxford
1902 - Keith, Responsible government in the dominione, Oxford 1912. -
Reinsch, Colonial administration, New York 1905. -Ders., Colonial
government,
New York 1905. Renton and Phillimore, Colonial laws and courts, London
1907. - Moore, The constitution of the commonwealth of Australia, London
1910. - Kinney, Handbook of Administration Law in India, London 1910.
- b) Französische: Dislère, Traité de législation coloniale, Paris 1908.
- François et Rouget, Manuel de législation coloniale, Paris 1909. -
Girault,
Principes de colonisation et de législation coloniale, Paris 1907/08.
- Jerusalem, Französisches Kolonialrecht, Berl. 1909. - Leroy-Beaulieu,
De la colonisation chez les peuples modernes, 5. Aufl., Paris 1902. -
c) Belgische: Halewyck, La Charte coloniale, Bruxelles 1910. - Halot-
Gevaert,
La charte coloniale belge, Bruxelles 1910. - An Zeitschriften ist
namentlich
zu erwähnen das Bulletin de colonisation comparge (monatlich), Brüssel.
Vgl. auch die Denkschrift über Die Kolonialverwaltung
der europäischen Staaten, Drucks. des RT., 13. Leg.-Per., I. Session
1912/14,
Nr. 1356. - 8. Bibliographie. Die deutsche Kolonialliteratur,
herausgegeben
auf Veranlassung der Deutschen Kolonialgesellschaft,
früher von Brose, jetzt von Henoch (alljährlich); Neuerscheinungen
fortlaufend
in dem Abschnitt Neue Literatur des Deutschen Kolonialblatts.
Gerstmeyer. |