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Konzessionsgesellschaften. K. in den Schutzgebieten sind
Gesellschaften,
denen seitens der Kolonialverwaltung das Recht verliehen worden ist, in
bestimmten, mit festen Grenzen bezeichneten Gebieten wirtschaftliche
Werte
allein unter Ausschluß anderer Personen aufzusuchen und auszubeuten. In
einigen Fällen (South African Territories; Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika) ist das Recht von
Häuptlingen
verliehen und von der Kolonialverwaltung anerkannt worden. Die
wirtschaftlichen
Werte können ganz verschiedenartig sein (s. Landgesellschaften, Landkonzessionen, Bergrecht, 3. Konzessionen). - Zurzeit bestehen in den
deutschen
Schutzgebieten folgende K.: .Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, 2.
South African Territories, 3. Deutsche Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika, 4. Neuguinea-
Kompagnie, 5. Jaluitgesellschaft, 6. South West Africa Company, 7.
Kaoko Land- und Minen-Gesellschaft, Irangi-
Syndikat, 9. Lindi-Schürfgesellschaft m.b.H., 10. Gibeon Schürf- und Handelsgesellschaft m.b.H., 11.
Deutsche Südsee-Phosphat-Aktiengesellschaft, 12. Hanseatische
Minengesellschaft,
13. Diamanten-Regie, 14. Pomona - Diamantengesellschaft, 15. Compagnie
de la Ngoko-Sangha, 16. Compagnie française du Haut-Congo, 17. Compagnie Forestière
Sangha-Oubangui.
- Den K. kann jede Gesellschaftsform eigen sein; so kommen neben der
Kolonialgesellschaft
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
sowie auch ausländische Gesellschaftsformen vor. Die K. traten zuerst
in der Gestalt der mit Hoheitsrechten ausgestatteten
Kolonialgesellschaft
auf, so z.B. die Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft, die NeuguineaKompagnie, die Jaluitgesellschaft. Als
mit der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Kolonialpolitik die
bestehenden Hoheitsrechte abgelöst wurden, wurde diesen Gesellschaften
gleichwohl das Recht auf ausschließliche Ausbeutung bestimmter
wirtschaftlicher
Werte belassen. So hat die Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft die Berechtigung, soweit bis 31. Dez. 1935 in ihren
früheren
Gebieten Eisenbahnen gebaut oder
konzessioniert
werden, in dem fünften Teil des 50 km breiten Landstreifens rechts und
links von den Linien Herrenloses
Land zu okkupieren. Die Neuguinea
- Kompagnie hat das ausschließliche und zeitlich nicht beschränkte Recht
auf Gewinnung von Edelmetallen und brennbaren Mineralien im Flußgebiet des Ramu bis zu dessen Wasserscheide, jedoch nur südlich
des 5. Breitengrades. Der Jaluitgesellschaft ist das ausschließliche
Recht
verliehen, die im Schutzgebiet der Marshallinseln vorhandenen Guanolager gegen
bestimmte Zahlungsansprüche des Landesfiskus, die nicht erhöht werden dürfen,
abzubauen. Abgesehen von diesen Kolonialgesellschaften mit
Hoheitsrechten
wurde seit Beginn der 1890er Jahre eine Reihe weiterer Konzessionen,
durch
welche Land und Bergrechte verliehen wurden, einer Anzahl von
Gesellschaften
gegeben. Der Grund hierfür war der, daß bei der großen Zurückhaltung des
heimischen Privatkapitals durch Verleihung weitgehender Rechte die
Kapitalinvestierung
in den Schutzgebieten gefördert werden sollte. Dabei wurden auch
nichtdeutschem
Kapital sehr weitgehende Konzessionen erteilt. Die bekannteste dieser
Konzessionen ist die im Jahre 1892 verliehene Damaralandkonzession, die
sich jetzt im Besitze der South West Africa Company befindet.
Schließlich
ist in der neuesten Zeit eine Reihe von K. durch den Kongovertrag mit
Frankreich vom 4. Nov. 1911 für die deutsch gewordenen Teile
FranzösischÄquatorialafrikas
von der deutschen Regierung übernommen worden. - Die K. haben im
Wirtschaftsleben
der Kolonien eine verschiedenartige Rolle gespielt.
Im allgemeinen haben sie die Hoffnungen, die man hinsichtlich der
wirtschaftlichen
Erschließung auf sie setzte, nicht erfüllt und sind zum großen Teil den
ihnen durch die Konzessionsbedingungen auferlegten Pflichten nicht
nachgekommen.
Vielfach haben sie auch nicht über die genügenden Kapitalien hierzu
verfügt.
Bei der weiteren Entwicklung der Schutzgebiete
erwies sich auch die Vergebung so bedeutender Rechte, besonders der
Landrechte,
für die Ausbreitung des freien Handels und der Besiedlung
außerordentlich
hinderlich. Das bewirkte, daß die Kolonialverwaltung schon seit einiger
Zeit an die Ablösung der K., soweit es möglich war, herangetreten ist
und ihnen an Stelle ihrer Ausbeutungsrechte Kronland
zu freiem Eigentum überwiesen hat. Dies
war besonders in Kamerun der Fall bei
der Ablösung der Konzession der Gesellschaft Südkamerun und vier
französischer
K. Für die Zukunft dürfte die Ära der K., soweit sie sich nicht
lediglich
mit der Ausbeutung bergbaulicher Produkte befassen, für die deutschen
Schutzgebiete vorüber sein.
Zoepfl. |