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Kriegsjahre. Hinsichtlich der Versorgung wird für jeden Krieg, an
welchem
ein Offizier, Unteroffizier oder Gemeiner im Reichsheere teilgenommen
hat, zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit
ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein
Kalenderjahr
fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. Der
Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege
anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer
Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, und ob denjenigen dieser
Personen
Kriegsjahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege
ausländischer
Truppen beigewohnt haben; ferner, welche
militärische
Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche
Zeit als Kriegszeit anzurechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder
Demobilmachung
stattgefunden hat. Diese Vorschriften finden auch auf die Ksl. Marine
und die Ksl. Schutztruppen
Anwendung
(§§ 15, 16, 45, 62 OPG. vom 31. Mai 1906, RGBl. 1906, 565 ff.; §§ 6, 7,
49, 63 MVG. vom 31. Mai 1906, RGBl. S. 593 ff).
Ernst. |