Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band II, S. 379

Kriegsjahre. Hinsichtlich der Versorgung wird für jeden Krieg, an welchem ein Offizier, Unteroffizier oder Gemeiner im Reichsheere teilgenommen hat, zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, und ob denjenigen dieser Personen Kriegsjahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben; ferner, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit anzurechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat. Diese Vorschriften finden auch auf die Ksl. Marine und die Ksl. Schutztruppen Anwendung (§§ 15, 16, 45, 62 OPG. vom 31. Mai 1906, RGBl. 1906, 565 ff.; §§ 6, 7, 49, 63 MVG. vom 31. Mai 1906, RGBl. S. 593 ff).

Ernst.