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Landkonzessionen. Ebenso wie die Kolonialverwaltung anderer Länder
hat auch die deutsche den Versuch gemacht, die wirtschaftliche
Entwicklung
der Kolonien dadurch zu fördern, daß sie namentlich
großen Gesellschaften umfangreiche Landberechtigungen zu dem Zwecke
verlieh,
damit sie diese Rechte zur Besiedlung des Landes mit Weißen und zu
wirtschaftlichen
Unternehmungen verwendeten. Solche von der Regierung erteilten
Berechtigungen
werden L. genannt. Die wichtigsten L. sind die der folgenden
Gesellschaften:
South West Africa Company
Limited;
Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika; South African
Territories
Limited; Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft; Gesellschaft
Nordwestkamerun;
Gesellschaft Südkamerun. (Wegen der Einzelheiten s. die einzelnen
Gesellschaften.)
Die Erteilung der Konzessionen in
Deutsch- Südwestafrika erfolgte auf Grund des allgemein von der
deutschen
Regierung eingenommenen Standpunktes, daß sie über das herrenlose Land
zu verfügen berechtigt sei, ohne daß die Rechtsverhältnisse an diesem
Lande vorher einer allgemeinen Regelung unterworfen zu werden brauchten.
Für Deutsch-Ostafrika und
Kamerun
findet sich in den Ausführungsverfügungen des RK. zu den
Kronlandsverordnungen
eine ausdrückliche Grundlage für die Erteilung von L. Der Gouverneur ist hiernach befugt, solchen Personen
und Gesellschaften, welche größere wirtschaftliche Unternehmungen
beabsichtigen
und für den Ernst ihrer Unternehmungen Gewähr bieten, die Ermächtigung
zu erteilen, in Gebieten, in welchen die Landkommissionen noch nicht in Tätigkeit
getreten sind, ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigentümern
oder
sonstigen Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und
solches Land, sowie Herrenloses
Land
vorläufig in Besitz zu nehmen. Die Genehmigung solcher Abkommen, sowie
die Feststellung der Bedingungen, unter denen die Überlassung des als
herrenlos angesprochenen und von dem Gouverneur vorbehaltlich der
Zulässigkeit
des Rechtsweges als herrenlos anerkannten Landes zu erfolgen hat, regelt
sich nach den allgemeinen Vorschriften der Kronlandverordnungen. Die
erteilte
Konzession kann sich demnach über das herrenlose Land hinaus auch auf
den Erwerb von Grund und Boden seitens der Eingeborenen erstrecken. Für
DeutschSüdwestafrika gilt grundsätzlich das gleiche. Auch in den
Schutzgebieten
Togo, Deutsch-
Neuguinea und Samoa ist die Kolonialverwaltung in der Lage, L. zu
erteilen, bislang hat sie aber von dieser Möglichkeit keinen
nennenswerten
Gebrauch gemacht. Die früher erteilten L. in Deutsch-Südwestafrika
und Kamerun sind im Laufe der späteren Jahre zum
Gegenstand
scharfer Angriffe sowohl in der Presse und Literatur wie im RT. geworden
(s. Reichskommission für
Landgesellschaften; Privilegien; Landgesetzgebung und
Landpolitik).
Meyer-Gerhard. |