Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band II, S. 425

Landkonzessionen. Ebenso wie die Kolonialverwaltung anderer Länder hat auch die deutsche den Versuch gemacht, die wirtschaftliche Entwicklung der Kolonien dadurch zu fördern, daß sie namentlich großen Gesellschaften umfangreiche Landberechtigungen zu dem Zwecke verlieh, damit sie diese Rechte zur Besiedlung des Landes mit Weißen und zu wirtschaftlichen Unternehmungen verwendeten. Solche von der Regierung erteilten Berechtigungen werden L. genannt. Die wichtigsten L. sind die der folgenden Gesellschaften: South West Africa Company Limited; Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika; South African Territories Limited; Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft; Gesellschaft Nordwestkamerun; Gesellschaft Südkamerun. (Wegen der Einzelheiten s. die einzelnen Gesellschaften.) Die Erteilung der Konzessionen in Deutsch- Südwestafrika erfolgte auf Grund des allgemein von der deutschen Regierung eingenommenen Standpunktes, daß sie über das herrenlose Land zu verfügen berechtigt sei, ohne daß die Rechtsverhältnisse an diesem Lande vorher einer allgemeinen Regelung unterworfen zu werden brauchten. Für Deutsch-Ostafrika und Kamerun findet sich in den Ausführungsverfügungen des RK. zu den Kronlandsverordnungen eine ausdrückliche Grundlage für die Erteilung von L. Der Gouverneur ist hiernach befugt, solchen Personen und Gesellschaften, welche größere wirtschaftliche Unternehmungen beabsichtigen und für den Ernst ihrer Unternehmungen Gewähr bieten, die Ermächtigung zu erteilen, in Gebieten, in welchen die Landkommissionen noch nicht in Tätigkeit getreten sind, ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigentümern oder sonstigen Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land, sowie Herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Die Genehmigung solcher Abkommen, sowie die Feststellung der Bedingungen, unter denen die Überlassung des als herrenlos angesprochenen und von dem Gouverneur vorbehaltlich der Zulässigkeit des Rechtsweges als herrenlos anerkannten Landes zu erfolgen hat, regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften der Kronlandverordnungen. Die erteilte Konzession kann sich demnach über das herrenlose Land hinaus auch auf den Erwerb von Grund und Boden seitens der Eingeborenen erstrecken. Für DeutschSüdwestafrika gilt grundsätzlich das gleiche. Auch in den Schutzgebieten Togo, Deutsch- Neuguinea und Samoa ist die Kolonialverwaltung in der Lage, L. zu erteilen, bislang hat sie aber von dieser Möglichkeit keinen nennenswerten Gebrauch gemacht. Die früher erteilten L. in Deutsch-Südwestafrika und Kamerun sind im Laufe der späteren Jahre zum Gegenstand scharfer Angriffe sowohl in der Presse und Literatur wie im RT. geworden (s. Reichskommission für Landgesellschaften; Privilegien; Landgesetzgebung und Landpolitik).

Meyer-Gerhard.