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Nachlässe. Die Behandlung der N. gehört zu den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit N. von Weißen in Betracht kommen,
sind mithin die Bezirksrichter
zuständig (§ 2 SchGG. in Verbindung mit § 7 KonsGG.). Gemäß §§ 3 SchGG.,
19 KonsGG. finden die einschlägigen Bestimmungen des deutsch-preußischen
Rechts, also insbesondere diejenigen der Gesetze über die Freiwillige
Gerichtsbarkeit und die
Vorschriften
des BGB. über die Sicherung von N. sowie die Einleitung von
Nachlaßpflegschaften
und Nachlaßverwaltungen in den Schutzgebieten entsprechende Anwendung.
Vgl. hierüber den RErl. des Ausw. Amts Kol.-Abt. vom 19. Dez. 1900,
KolGG.
Bd. 8 S. 253. (Regelmäßig pflegen die Bezirksgerichte,
falls die Erben sich nicht im Schutzgebiete befinden, von Amts wegen einen
Nachlaßpfleger zu bestellen, dem es alsdann obliegt, die Erben zu
ermitteln
und sich mit ihnen in Verbindung zu setzen, sowie für die einstweilige
Sicherung des Nachlasses, gegebenenfalls auch die
Veräußerung dem Verderben ausgesetzter Gegenstände, Sorge zu tragen, die
erforderlichen Geschäfte mit den Erben abzuwickeln und ihnen demnächst
den Nachlaß zu übermitteln). Für die N. von Kolonialbeamten, die in den
Schutzgebieten verstorben sind, ist in § 39 KolBG. vom 8. Juni 1910
(RGBl.
S. 881) vorgesehen, daß sie den Angehörigen kostenfrei nach ihrem
Wohnort
übersandt werden können. Die Hinterbliebenen eines
Schutztruppenangehörigen
haben gemäß § 50 des Militär-Hinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907
(RGBl. S. 214) Anspruch auf kostenfreie Übersendung des Nachlasses nach
ihrem Wohnsitze innerhalb des Deutschen Reiches. Durch einen Beschluß
des Bundesrats vom 18. April 1907 ist den inländischen Hauptzoll- und
Hauptsteuerämtern die Befugnis beigelegt worden, die zollfreie Einfuhr
von Erbschaftsgut in den Schutzgebieten verstorbener Deutscher oder
ehemaliger
Deutscher zu genehmigen. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt auf Grund
einer Bescheinigung der zuständigen Schutzgebietsbehörde oder eines
Schutztruppenkommandos,
daß die in einem angesiegelten Verzeichnis aufgeführten gebrauchten
Sachen
zum Nachlaß des im Schutzgebiet verstorbenen, namhaft zu machenden
Deutschen
oder ehemaligen Deutschen gehören. - Die zuständigen
Schutzgebietsbehörden
sind angewiesen, bei Sterbefällen die Hinterbliebenen über das Ableben
und die näheren Umstände des Todes mit tunlichster Beschleunigung zu
benachrichtigen.
Ebenso ist Anordnung ergangen, daß die Nachlaßpfleger den
Hinterbliebenen
als Unterlagen für die Erbeslegitimation tunlichst bald eine
Sterbeurkunde
zu übersenden haben. - Die Regelung von N. Eingeborener geschieht,
soweit
hierfür ein Bedürfnis besteht, durch die mit der Eingeborenengerichtsbarkeit
betrauten
Beamten nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften oder den
allgemeinen, für die Eingeborenenrechtspflege in Betracht kommenden
Grundsätzen
(s. Gerichtsbarkeit u. Eingeborenenrecht 3). Für Deutsch-Ostafrika sind einschlägige
Vorschriften
in der V. betr. die Erhebung einer Erbschaftssteuer und die Regelung von N.
Farbiger vom 4. Nov. 1893 in der Fassung vom 1. Sept. 1896 mit
Ergänzungen
durch RErl. vom 13. u. 14. April 1899, KolGG. Bd. 6 S. 135) enthalten.
Jeder Todesfall Farbiger ist, wenn ein Nachlaß vorhanden ist, dem
Bezirksvorstande
binnen 14 Tagen zur Anzeige zu bringen, der in summarischer Weise die
Höhe des Nachlasses feststellt und danach die Erbschaftssteuer erhebt.
Auf Antrag eines Erben oder eines Nachlaßgläubigers hat der
Bezirksvorstand
auch die Regelung der Hinterlassenschaft in die Hand zu nehmen. Hierbei
wird er durch Kommissionen unterstützt, welche aus je 3-4
Stammesgenossen
des Verstorbenen gebildet werden. Sie haben die Schulden festzustellen
und zu begleichen, die Forderungen einzuziehen usw. Für besonders
umfangreiche
N. kann ein Nachlaßverwalter eingesetzt werden, dem alsdann die den
Kommissionen
zugewiesenen Geschäfte obliegen. Im Falle der Überschuldung des
Nachlasses
hat der endgültigen Verteilung der Masse ein Aufgebot
voraufzugehen. Auch in Deutsch-
Neuguinea
findet auf Antrag einheimischer Farbiger eine behördliche
Nachlaßregulierung
statt (Dienstanw. vom 22. Juli 1904, KolGG. Bd. 8 S. 161). Die
Aushändigung
des Nachlasses eingeführter farbiger Arbeiter ist dagegen nach der GouvV. betr.
Anwerbung
und Ausführung von Eingeborenen vom 4. März 1909 (KolBl. S. 719) jetzt
den Arbeitgebern überlassen. Der Behörde ist nur über den Todesfall und
die Art der Ausantwortung Anzeige zu erstatten.
Gerstmeyer. |