| Pensionen, Pensionierung. Die Bestimmungen des
Reichsbeamtengesetzes
vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) über die Pensionierung in den mit
gewissen
Maßgaben auch auf diejenigen Kolonialbeamten (s.d.) Anwendung, die aus
dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst Übernommen sind (Altbeamte).
Danach erhält der Beamte eine lebenslängliche Pension, wenn er nach
einer
Dienstzeit (s.d.) von wenigstens 10 Jahren wegen körperlichen Gebrechens
oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb
in den Ruhestand versetzt wird. Ist die Dienstunfähigkeit die Folge
einer
Krankheit oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung
sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer
als zehnjähriger Dienstzeit ein, und selbst bei einer Dienstunfähigkeit
aus anderen Gründen kann durch den RK. dem Kolonialbeamten eine Pension
bis zu 1/3 des pensionsfähigen Diensteinkommens auf bestimmte Zeit oder
lebenslänglich bewilligt werden. Nichtetatsmäßig angestellte Beamte,
d.h.
solche, die eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle nicht
bekleiden,
haben keinen Anspruch auf Pension, es kann ihnen jedoch eine solche bis
zur Höhe der durch das Gesetz bestimmten Sätze, bewilligt werden. Die
Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit
20/60 und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum vollendeten 30.
Dienstjahr um 1/60 und von da ab um. 1/120 bis zu 45/60 des
pensionsfähigen
Diensteinkommens. Das letztere regelt sich im allgemeinen nach den
Festsetzungen
im Reiche (BesoldG. vom 15. Juli 1909, RGBl. S. 573 bes. § 6 und
Gehaltsvorschriften
vom 24. Juli 1909, letztere im Auszug abgedruckt bei Tesch, Die Laufb.
d. dtsch. Kolonialbeamten, 1912 S. 463 ff) nach näherer Bestimmung der
Denkschriften und der Besoldungsordnungen (s.
Diensteinkommen). Danach besitzen Einzelgehälter die Gouverneure von
Deutsch
- Ostafrika, Deutsch-
Südwestafrika,
Kamerun, Kiautschou (je 18 000 M). Die pensionsfähigen Gehälter der
übrigen
Beamten entsprechen grundsätzlich den heimischen Verhältnissen und
steigen
vom Mindest- bis zum Höchstsatz des Auslandsgehalts und zwar ebenso wie
in der Heimat, in dreijährigen Dienstaltersstufen, nicht alljährlich,
wie das Auslandsgehalt. Letzteres kommt also für die Berechnung der
Pension
ebensowenig in Frage wie die Kolonialzulage
(s. Diensteinkommen). Neben dem pensionsfähigen Gehalt sind pensionsberechtigend der Wohnungsgeldzuschuß nach den in den
Besoldungsordnungen angegebenen Tarifklassen (Tarifkl. II 1134, III 874,
IV 378, V 546, VI 300 M); für die Gouverneure mit Einzelgehältern ist
in diesen der Wohnungsgeldzuschuß bereits enthalten) sowie die in den
Etats oder Denkschriften für einzelne Stellen ausgeworfenen als
pensionsfähig
bezeichneten besonderen Zulagen. Sind insoweit die P. der
Kolonialbeamten
entsprechend denen der Reichsbeamten bemessen, so war es andererseits
notwendig, den ersteren angesichts der besonderen Fährlichkeiten des
Kolonialdienstes
gewisse Vorteile einzuräumen. Das KolBG. vom 8. Juni 1910 (RGBI. S. 881
ff) bestimmt daher in § 24, daß die in den Schutzgebieten oder auf
Seereisen
in näher bezeichneten außerheimischen Gewässern zugebrachte Dienstzeit,
sofern sie mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung gedauert hat und nicht
in erhöht anzurechnende Kriegsjahre (§ 49 ReichsBG.) fällt, bei der
Pensionierung
doppelt in Anrechnung gebracht wird. Nach § 25 a. a. O. haben ferner
Anspruch
auf eine Tropenzulage Kolonialbeamte, die infolge klimatischer
oder
sonstiger Fährlichkeiten des Kolonialdienstes pensionsberechtigt
geworden
sind. Der Mindestsatz der Zulage beträgt bei einem pensionsfähigen
Endgehalt
von 3000 M 300 M, bei 4000 M 600 M, bei 5000 M 780 M, bei mehr als 6000
M 900 M Bei Beamten, die länger als drei Jahre in den Schutzgebieten
verwendet
worden sind, steigt die Tropenzulage mit jedem weiteren vollen
Dienstjahr
um ein Sechstel bis zur Erreichung des doppelten Betrages. Die
Tropenzulage
bleibt bei der Veranlagung von Steuern
und öffentlichen Abgaben außer Ansatz und ist der Pfändung nicht
unterworfen.
Vgl. im einzelnen §§ 24-28 KolBG. Die vorstehend dargelegten
Bestimmungen
finden, wie bereits erwähnt, nur auf "Altbeamte" Anwendung, die aus dem Reichs- oder
heimischen, Staatsdienst übernommen und nach § 29 KolBG. zum
Wiedereintritt
oder Neueintritt in eine ihr heimisches Dienstalter wahrende Stellung des heimischen
Dienstes verpflichtet sind, sofern sie zu diesem Dienst noch fähig sind.
Eine übermäßige Belastung der kolonialen Pensionsfonds wird hierdurch
verhütet. - Andere Grundsätze bestehen für die Pensionierung der
"Neubeamten",
d. h. derjenigen Kolonialbeamten, welche nicht aus dem Reichs- oder
heimischen
Staatsdienst übernommen sind. Auch sie sind, wenn nicht mehr
kolonialdienstfähig,
doch für ihre frühere oder eine anderweite Erwerbstätigkeit in der
Heimat
meist noch mehr oder minder fähig, die Verwaltung
ist jedoch selten in der Lage, ihnen eine solche Tätigkeit zu
verschaffen,
so daß die Bestimmung des § 29 KolBG. praktisch meist bedeutungslos ist.
Um auch hier einer ungerechtfertigten Belastung der kolonialen
Pensionsfonds
vorzubeugen, hat man auf diese "Neubeamten" die Grundsätze des
MannschaftsversorgungsG.
vom 31. Mai 1906 (RGBI. S. 593) angewendet und als Voraussetzung des
Pensionsanspruchs
neben die Kolonialdienstunfähigkeit die Verminderung der
Erwerbsfähigkeit
gestellt. Ein kolonialdienstunfähiger Beamter, dieser Kategorie hat
Anspruch
auf Pension nur, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
um wenigstens 10/100 vermindert ist. Für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit ist die nach den
Vorschriften für etatsmäßige Reichsbeamte
berechnete P. (Vollpension), für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit
derjenige in Hundertsteln auszudrückende Teil der Vollpension zu
gewähren,
welcher dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht
(Teilpension).
Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der früher
ausgeübte
Beruf, in Ermangelung eines solchen die allgemeine Erwerbsfähigkeit
maßgebend.
Einem ohne Pensionsberechtigung als kolonialdienstunfähig ausscheidenden
Neubeamten kann bei Bedürftigkeit eine P. bis zu 10/100 der Vollpension
und ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage bewilligt werden. Näheres,
auch wegen Entziehung und anderweiter Festsetzung der P. s. §§ 14-21
KolBG.
Einem jeden Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Ostafrika, Kamerun, Togo oder Neuguinea (altes Schutzgebiet) 12 Jahre, in den
übrigen Kolonien 15 Jahre angehört hat,
steht auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit
eine lebenslängliche Pension zu (§ 22 KolBG.). Pensionsansprüche können
nach § 31 KolBG. beim Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen noch
bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kolonialdienst
geltend gemacht werden (s. Kolonialbeamte). - Für die Pensionierung der
Schutztruppenangehörigen sind maßgebend die Reichsmilitärpensionsgesetze
vom 31. Mai 1906, das OffizierpensionsG. (RGBI. S. 565 ff) und das
MannschaftsversorgungsG.
(RGBI. S. 593 ff). Das OPG. zerfällt in 3 Teile, betreffend Reichsheer
(§§ 1-44), Ksl. Marine (§§ 45-61) und Ksl. Schutztruppen
in den afrikanischen Schutzgebieten (§§ 62-75) nebst
Übergangsvorschriften
und Schlußvorschrift. Auf die Offiziere
der Schutztruppen finden im allgemeinen die für Offiziere des
Reichsheeres
geltenden Pensionsbestimmungen Anwendung, welche in mancher Beziehung
denen für die Reichsbeamten ähneln, aber vielfach den besonderen
Verhältnissen
des militärischen Dienstes Rechnung tragen. Zur Begründung des Anspruchs
auf P. genügt nicht Unfähigkeit für den Schutztruppendienst, es ist
vielmehr
dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der
Heimat erforderlich. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen
Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der Ksl. Marine, je
nachdem
der Offizier aus dem einen oder der anderen hervorgegangen ist. Ebenso
wie den Kolonialbeamten durch Doppelrechnung der Dienstzeit,
Tropenzulage,
Steigerung derselben usw. Entschädigung für die besonderen
Fährlichkeiten
des Kolonialdienstes gewährt wird, so genießen auch die Offiziere
entsprechende
Vorteile. Die Tropenzulage ist ebenso hoch wie die Kriegszulage und
beträgt
1200 M, wenn die Pension von dem Diensteinkommen eines Hauptmanns I. Kl.
oder einem niedrigeren Diensteinkommen bemessen ist, 720 M, wenn sie von
einem höheren Diensteinkommen bemessen ist. Kumulierung mit der
Kriegszulage
oder der Pensionserhöhung der Marineoffiziere ist ausgeschlossen. Die
für Schutztruppenoffiziere geltenden Vorschriften finden auch auf solche
Offiziere Anwendung, die zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialverwaltung kommandiert sind. Für
die Versorgungsansprüche der Schutztruppenbeamten gelten die
Vorschriften
für die Beamten des Reichsheeres oder der Ksl. Marine, je nachdem sie
aus dem einen oder der anderen übernommen sind, nach Maßgabe des § 72
OPG. und § 52 KolBG. Eine Tropenzulage steht ihnen unter denselben
Voraussetzungen
zu wie den Schutztruppenoffizieren; für Unterbeamte beträgt sie 300 M.
- Für die Militärpersonen der Unterklassen der Schutztruppen gelten
wesentlich
dieselben Vorschriften wie für das Reichsheer. Es gilt der erste Teil
des MannschaftsversorgungsG. mit den Abweichungen des dritten Teils für
folgende dieser Personen: a) für die aus dem Reichsheere übernommenen;
b) für diejenigen, die ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge
leisten; c) für die aus dem Beurlaubtenstand in Fällen von Gefahr zu
notwendigen
Verstärkungen der Schutztruppen herangezogenen; d) für die Kapitulanten
der Schutztruppen. Die für die Zeit völliger Erwerbsunfähigkeit infolge
Dienstbeschädigung zu gewährende Vollrente beträgt für Feldwebel 900,
Sergeanten 720, Unteroffiziere
600, Gemeine 540 M Für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist
Teilrente
nach Hundertstel der Vollrente zuständig. Dazu treten unter Umständen
besondere Zulagen (Verstümmelungs-, Kriegs-, Alterszulage). Wegen der
Bestimmungen über die Zivilversorgung s. Anstellungsberechtigung
und Militäranwärter. Auch
die Personen der Unterklassen erhalten eine steigerungsfähige
Tropenzulage
(300 M), und es findet eine Doppelrechnung ihrer Dienstzeit wie bei den Offizieren statt. Über
P. für Farbige Soldaten der Schutz- und Polizeitruppen s. Ersatz,
der farbige.
v. König. |