Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 33 ff.

Pensionen, Pensionierung. Die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) über die Pensionierung in den mit gewissen Maßgaben auch auf diejenigen Kolonialbeamten (s.d.) Anwendung, die aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst Übernommen sind (Altbeamte). Danach erhält der Beamte eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit (s.d.) von wenigstens 10 Jahren wegen körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein, und selbst bei einer Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen kann durch den RK. dem Kolonialbeamten eine Pension bis zu 1/3 des pensionsfähigen Diensteinkommens auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Nichtetatsmäßig angestellte Beamte, d.h. solche, die eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle nicht bekleiden, haben keinen Anspruch auf Pension, es kann ihnen jedoch eine solche bis zur Höhe der durch das Gesetz bestimmten Sätze, bewilligt werden. Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um 1/60 und von da ab um. 1/120 bis zu 45/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens. Das letztere regelt sich im allgemeinen nach den Festsetzungen im Reiche (BesoldG. vom 15. Juli 1909, RGBl. S. 573 bes. § 6 und Gehaltsvorschriften vom 24. Juli 1909, letztere im Auszug abgedruckt bei Tesch, Die Laufb. d. dtsch. Kolonialbeamten, 1912 S. 463 ff) nach näherer Bestimmung der Denkschriften und der Besoldungsordnungen (s. Diensteinkommen). Danach besitzen Einzelgehälter die Gouverneure von Deutsch - Ostafrika, Deutsch- Südwestafrika, Kamerun, Kiautschou (je 18 000 M). Die pensionsfähigen Gehälter der übrigen Beamten entsprechen grundsätzlich den heimischen Verhältnissen und steigen vom Mindest- bis zum Höchstsatz des Auslandsgehalts und zwar ebenso wie in der Heimat, in dreijährigen Dienstaltersstufen, nicht alljährlich, wie das Auslandsgehalt. Letzteres kommt also für die Berechnung der Pension ebensowenig in Frage wie die Kolonialzulage (s. Diensteinkommen). Neben dem pensionsfähigen Gehalt sind pensionsberechtigend der Wohnungsgeldzuschuß nach den in den Besoldungsordnungen angegebenen Tarifklassen (Tarifkl. II 1134, III 874, IV 378, V 546, VI 300 M); für die Gouverneure mit Einzelgehältern ist in diesen der Wohnungsgeldzuschuß bereits enthalten) sowie die in den Etats oder Denkschriften für einzelne Stellen ausgeworfenen als pensionsfähig bezeichneten besonderen Zulagen. Sind insoweit die P. der Kolonialbeamten entsprechend denen der Reichsbeamten bemessen, so war es andererseits notwendig, den ersteren angesichts der besonderen Fährlichkeiten des Kolonialdienstes gewisse Vorteile einzuräumen. Das KolBG. vom 8. Juni 1910 (RGBI. S. 881 ff) bestimmt daher in § 24, daß die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in näher bezeichneten außerheimischen Gewässern zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung gedauert hat und nicht in erhöht anzurechnende Kriegsjahre (§ 49 ReichsBG.) fällt, bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht wird. Nach § 25 a. a. O. haben ferner Anspruch auf eine Tropenzulage Kolonialbeamte, die infolge klimatischer oder sonstiger Fährlichkeiten des Kolonialdienstes pensionsberechtigt geworden sind. Der Mindestsatz der Zulage beträgt bei einem pensionsfähigen Endgehalt von 3000 M 300 M, bei 4000 M 600 M, bei 5000 M 780 M, bei mehr als 6000 M 900 M Bei Beamten, die länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt die Tropenzulage mit jedem weiteren vollen Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des doppelten Betrages. Die Tropenzulage bleibt bei der Veranlagung von Steuern und öffentlichen Abgaben außer Ansatz und ist der Pfändung nicht unterworfen. Vgl. im einzelnen §§ 24-28 KolBG. Die vorstehend dargelegten Bestimmungen finden, wie bereits erwähnt, nur auf "Altbeamte" Anwendung, die aus dem Reichs- oder heimischen, Staatsdienst übernommen und nach § 29 KolBG. zum Wiedereintritt oder Neueintritt in eine ihr heimisches Dienstalter wahrende Stellung des heimischen Dienstes verpflichtet sind, sofern sie zu diesem Dienst noch fähig sind. Eine übermäßige Belastung der kolonialen Pensionsfonds wird hierdurch verhütet. - Andere Grundsätze bestehen für die Pensionierung der "Neubeamten", d. h. derjenigen Kolonialbeamten, welche nicht aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen sind. Auch sie sind, wenn nicht mehr kolonialdienstfähig, doch für ihre frühere oder eine anderweite Erwerbstätigkeit in der Heimat meist noch mehr oder minder fähig, die Verwaltung ist jedoch selten in der Lage, ihnen eine solche Tätigkeit zu verschaffen, so daß die Bestimmung des § 29 KolBG. praktisch meist bedeutungslos ist. Um auch hier einer ungerechtfertigten Belastung der kolonialen Pensionsfonds vorzubeugen, hat man auf diese "Neubeamten" die Grundsätze des MannschaftsversorgungsG. vom 31. Mai 1906 (RGBI. S. 593) angewendet und als Voraussetzung des Pensionsanspruchs neben die Kolonialdienstunfähigkeit die Verminderung der Erwerbsfähigkeit gestellt. Ein kolonialdienstunfähiger Beamter, dieser Kategorie hat Anspruch auf Pension nur, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens 10/100 vermindert ist. Für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit ist die nach den Vorschriften für etatsmäßige Reichsbeamte berechnete P. (Vollpension), für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit derjenige in Hundertsteln auszudrückende Teil der Vollpension zu gewähren, welcher dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilpension). Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der früher ausgeübte Beruf, in Ermangelung eines solchen die allgemeine Erwerbsfähigkeit maßgebend. Einem ohne Pensionsberechtigung als kolonialdienstunfähig ausscheidenden Neubeamten kann bei Bedürftigkeit eine P. bis zu 10/100 der Vollpension und ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage bewilligt werden. Näheres, auch wegen Entziehung und anderweiter Festsetzung der P. s. §§ 14-21 KolBG. Einem jeden Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Ostafrika, Kamerun, Togo oder Neuguinea (altes Schutzgebiet) 12 Jahre, in den übrigen Kolonien 15 Jahre angehört hat, steht auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit eine lebenslängliche Pension zu (§ 22 KolBG.). Pensionsansprüche können nach § 31 KolBG. beim Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen noch bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kolonialdienst geltend gemacht werden (s. Kolonialbeamte). - Für die Pensionierung der Schutztruppenangehörigen sind maßgebend die Reichsmilitärpensionsgesetze vom 31. Mai 1906, das OffizierpensionsG. (RGBI. S. 565 ff) und das MannschaftsversorgungsG. (RGBI. S. 593 ff). Das OPG. zerfällt in 3 Teile, betreffend Reichsheer (§§ 1-44), Ksl. Marine (§§ 45-61) und Ksl. Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten (§§ 62-75) nebst Übergangsvorschriften und Schlußvorschrift. Auf die Offiziere der Schutztruppen finden im allgemeinen die für Offiziere des Reichsheeres geltenden Pensionsbestimmungen Anwendung, welche in mancher Beziehung denen für die Reichsbeamten ähneln, aber vielfach den besonderen Verhältnissen des militärischen Dienstes Rechnung tragen. Zur Begründung des Anspruchs auf P. genügt nicht Unfähigkeit für den Schutztruppendienst, es ist vielmehr dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der Ksl. Marine, je nachdem der Offizier aus dem einen oder der anderen hervorgegangen ist. Ebenso wie den Kolonialbeamten durch Doppelrechnung der Dienstzeit, Tropenzulage, Steigerung derselben usw. Entschädigung für die besonderen Fährlichkeiten des Kolonialdienstes gewährt wird, so genießen auch die Offiziere entsprechende Vorteile. Die Tropenzulage ist ebenso hoch wie die Kriegszulage und beträgt 1200 M, wenn die Pension von dem Diensteinkommen eines Hauptmanns I. Kl. oder einem niedrigeren Diensteinkommen bemessen ist, 720 M, wenn sie von einem höheren Diensteinkommen bemessen ist. Kumulierung mit der Kriegszulage oder der Pensionserhöhung der Marineoffiziere ist ausgeschlossen. Die für Schutztruppenoffiziere geltenden Vorschriften finden auch auf solche Offiziere Anwendung, die zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialverwaltung kommandiert sind. Für die Versorgungsansprüche der Schutztruppenbeamten gelten die Vorschriften für die Beamten des Reichsheeres oder der Ksl. Marine, je nachdem sie aus dem einen oder der anderen übernommen sind, nach Maßgabe des § 72 OPG. und § 52 KolBG. Eine Tropenzulage steht ihnen unter denselben Voraussetzungen zu wie den Schutztruppenoffizieren; für Unterbeamte beträgt sie 300 M. - Für die Militärpersonen der Unterklassen der Schutztruppen gelten wesentlich dieselben Vorschriften wie für das Reichsheer. Es gilt der erste Teil des MannschaftsversorgungsG. mit den Abweichungen des dritten Teils für folgende dieser Personen: a) für die aus dem Reichsheere übernommenen; b) für diejenigen, die ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten; c) für die aus dem Beurlaubtenstand in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppen herangezogenen; d) für die Kapitulanten der Schutztruppen. Die für die Zeit völliger Erwerbsunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung zu gewährende Vollrente beträgt für Feldwebel 900, Sergeanten 720, Unteroffiziere 600, Gemeine 540 M Für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist Teilrente nach Hundertstel der Vollrente zuständig. Dazu treten unter Umständen besondere Zulagen (Verstümmelungs-, Kriegs-, Alterszulage). Wegen der Bestimmungen über die Zivilversorgung s. Anstellungsberechtigung und Militäranwärter. Auch die Personen der Unterklassen erhalten eine steigerungsfähige Tropenzulage (300 M), und es findet eine Doppelrechnung ihrer Dienstzeit wie bei den Offizieren statt. Über P. für Farbige Soldaten der Schutz- und Polizeitruppen s. Ersatz, der farbige.

v. König.