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Privilegien. Das P. wird im allgemeinen als ein durch die
gesetzgeberische
Gewalt unmittelbar geschaffenes individuelles Recht bezeichnet. Da in
den deutschen Schutzgebieten die Vorschriften der Reichsgesetze und der
daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereich des preußischen
Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze in so weit
gelten, als sie dem bürgerlichen Rechte angehören, finden beim Mangel
reichsgesetzlicher Vorschriften die Grundsätze des preußischen
Allgemeinen
Landrechts über P. insoweit Anwendung, als sie dem Privatrechte
angehören.
Es ist aber in hohem Maße streitig, inwieweit dies der Fall ist. Soweit
die preußischen Vorschriften wegen ihres öffentlichrechtlichen
Charakters
nicht anwendbar sind, fehlt es für die deutschen Schutzgebiete
an einer allgemeinen Regelung. - P. mit Wirkung in den deutschen
Schutzgebieten
sind in verhältnismäßig erheblicher Zahl erteilt worden. Hierhin gehört
ein großer Teil der Land- und Minenrechte, welche einer Reihe von
Gesellschaften
in den Schutzgebieten zustehen. Die Rechtsgültigkeit dieser P. hat in
der Reichskommission zur Prüfung der Rechte und Pflichten und der
bisherigen
Tätigkeit der Land- und Bergwerksgesellschaften in Südwestafrika
und Kamerun eine eingehende Prüfung erfahren. Ihr Ergebnis ging dahin,
daß die vielfachen Zweifel an ihrer Gültigkeit von der Kommission und
der Reichsregierung als nicht berechtigt anerkannt wurden. – In neuerer
Zeit sind P. innerhalb der Schutzgebiete namentlich auf bergrechtlichem
Gebiete erteilt worden. Soweit sie sich auf § 94 der Ksl. Bergverordnung
für Deutsch-
Südwestafrika vom 8. August 1905 oder auf §
93 der Ksl. Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete, mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 27. Febr. 1906 stützen, ist es allerdings
bestritten,
ob es sich bei der Erteilung von Sonderberechtigungen um P. im
eigentlichen
Sinne oder nur um die Verleihung von individuellen Rechten auf dem
Verwaltungswege
handelt. Das gleiche gilt für den Erwerb von Kronland
durch Private nach § 12 der Kronlandsverordnung für Deutsch-Ostafrika
vom 26. Nov. 1895 und der Kronlandsverordnung für Kamerun
vom 15. Juni 1896. S.a. Bergrecht und
Landgesetzgebung und Landpolitik.
Meyer-Gerhard. |