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Protektorat, Schutzverhältnis eines Staates über ein nicht zum
Staatsgebiet
gehörendes Land, Man unterscheidet ein völkerrechtliches und ein
staatsrechtliches
P. Das völkerrechtliche P. zerfällt in das Schutzversprechen, das ein
Staat einem anderen gibt, ohne seine Souveränität zu mindern (das
eigentliche,
immer seltenere P; Beispiele: die Republik Danzig, die sich im Jahre
1454
unter den Schutz des Königs von Polen stellte und ein zweites Mal als
freie und unabhängige Republik im Vertrage zu Mit 1807 dem Schutze der
Könige von Preußen und Sachsen anvertraut wurde; die Republik San Marino
im Verhältnis zu Italien) und in den Oberherrschafts- (Souzeränitäts-
oder Vasallitäts-)vertrag, kraft dessen sich ein bisher souveräner Staat
(Unterstaat) eines Teils seiner Staatsgewalt, insbesondere des Rechts
der diplomatischen Vertretung, der Kriegsführung und des Abschlusses
politischer,
Verträge zugunsten eines mächtigeren, des oberherrlichen Staates
(Souzeräns)
begibt. (Beispiele: Türkei und Ägypten; Frankreich und Tunis, Marokko;
England und Sansibar; Rußland und Buchara, Chiwa.) Die
Begründung
der Oberherrschaft bedarf der Anerkennung dritter Mächte, denen ein
Einspruchsrecht
zusteht, soweit dadurch in ihre wohlerworbenen Rechte eingegriffen wird.
Die Aufkündigung des Schutzverhältnisses durch den Unterstaat ist
rechtlich
nicht zulässig, vielmehr für den Oberstaat ein Grund zum Kriege. Das
staatsrechtliche
P. ist einmal die vielfach durch Abschluß von Schutz- und
Freundschaftsverträgen
mit eingeborenen Häuptlingen, Kapitänen oder Jumben (vgl. Art. 34 der
Kongoakte vom 26. Febr. 1885 RGBl. 8.
215) eingeleitete Schutzgewalt,
d.h.
nach deutschem Kolonialrecht die volle Staatsgewalt des Reichs über die
deutschen Schutzgebiete, zum andern die auf ein
völkerrechtliches
pactum de excludendo alterum gegründete, noch nicht zur vollen
Staatsgewalt
entwickelte Schirmherrschaft über eine Interessensphäre(s. d.). - Unter
einem kolonialen P. wird nach Kolonialrecht die Schutzherrschaft eines
Staates über ein Überseeland verstanden, die bei einer Reihe
großbritannischer
halbsouveräner Besitzungen ein völkerrechtliches, bei den deutschen
Schutzgebieten
ein staatsrechtliches P. ist.
Literatur: Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat, Berl. 1891.
- v. Stengel, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
Tübingen u. Lpz. 1901, 8. 2 ff, 9. - Gareis, Deutsches Kolanialrecht,
Gießen 1902, 2. 1 ff. - Reinsch, Colonial Government, New- York 1905,
S. 109 11. - Hausschild, Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien,
Tübingen 1906, S. 19 ff. - Samen, Die
staatsrechtliche Natur der deutschen Schutzgebiete, Z. Kolr. 1906, 18.
594, 602 11. - Köbner, Einführung in
die Kolonialpolitik, Jena 1908, S. 11 ff. - Ullmann, Völkerrecht,
Tübingen
1908, 8.102 ff, 105 ff. - Edl. v. Hoffmann, La colonie, le protectorat
et les protectorats allemands et anglais sur le continent africain,
Bulletin
de Colonisation comparée, Brüssel 1909, 8. 531 ff. - Gairal, Le
protectorat
international, Paris 1910. - Edl. v. Hoffmann, Einführung in das
deutsche
Kolonialrecht, Lpz. 1911, 8. 1/1. Laband, Das
Staatsrecht des Deutschen Reichs, Bd. 2, Tübingen 1911, S. 278 ff. - v.
Liszt, Das Völkerrecht, Berl. 1913, S. 56-60, 82.
R. Fischer. |