Reichs - Kolonialamt. Das R. ist aus der Kolonialabteilung (s.d.) des Auswärtigen
Amts hervorgegangen. Ein Allerh. Erl. vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 239)
bestimmte,
"daß die bisher mit dem Auswärtigen Amte verbundene Kolonialabteilung
nebst
dem OberKommando der Schutztruppen fortan eine besondere, dem RK.
unmittelbar
unterstellte Zentralbehörde unter der Benennung, Reichs - Kolonialamt zu
bilden hat". Eine Allerh. Order vom 23. Juni 1907 (KolBl. S. 705)
bestimmte
ferner, daß der Staatssekretär des R. im Zuständigkeitsbereiche dieser
Behörde
durch den Unterstaatssekretär vertreten wird. Für den Fall, daß auch
dieser
behindert ist, hat der RK. die Vertretung besonders zu regeln. Der erste
Staatssekretär des R. war Dernburg (s.d.), der bis zum Juni 1910 die
Geschäfte
führte. Ihm folgte v. Lindequist (s.d.)
bis Nov. 1911, dann wurde Solf (s.d.) zum
Staatssekretär
ernannt, der gegenwärtig an der Spitze des R. steht. Das R. ist in vier
Abteilungen gegliedert, von denen drei
die Geschäfte der Zivilverwaltung der Sc utzgebiete
bearbeiten,
und zwar Abteilung A die politischen, allgemeinen
Verwaltungsangelegenheiten,
Abt. B die Finanzen, Verkehrs- und technischen Angelegenheiten, Abt. C die
Personalangelegenheiten. Als vierte Abteilung (M) tritt die Militärverwaltung
- Kommando der Schutztruppen (s.d.)
- hinzu. Näheres über die Geschäftsverteilung enthält das alljährlich
erscheinende
amtliche "Handbuch für das Deutsche Reich" (Berl., C. Heymann), das auch
die Namen der Mitglieder des R. aufführt. Die Kassenangelegenheiten werden
von der "Kolonialhauptkasse" (KolBl. 1907 S. 508) wahrgenommen. Die
Ausführung
von Beschaffungen und Vergebung von Lieferungen
liegt der von Abt. B. ressortierenden "Beschaffungsstelle
für die Schutzgebiete" (s.d.) ob (s. KolBl. 1909 S. 935, KolGG. 1909
S. 412 ff, ZKolPol. 1909 S. 769). - An Stelle des durch Allerh. Erl. vom
17. Febr. 1908, RGBl. S. 28 aufgehobenen Kolonialrats (s. d.) werden beim
R. unter Zuziehung von Sachverständigen Kommissionen gebildet. Zurzeit
besteht
die noch unter Mitwirkung des Kolonialrats gebildete "Landeskundliche
Kommission"
für geographische Zwecke und die am 30. Juni 1911 (KolBl. S. 654)
errichtete
"Ständige Wirtschaftliche Kommission" (s. V. V. des RK. v. 30. Juni 1911
und 24. Mai 1913, KolBl. 1911 S. 654, 1913 S. 466). S. a. Zivilverwaltung.
Zur Beratung des R. wurden ferner gebildet die kolonialen Kommissionen des
Deutschen Landwirtschaftsrats und der Deutschen Landwirtschafts -
Gesellschaft.
v.
König.
Literatur: Die dem deutschen Reichstag unter
dem 9. Februar 1914 vorgelegte Denkschrift "Die
Kolonialverwaltung der
europäischen Staaten",
Nr. 1356 der Drucksachen.