Richter. Die vom RK. gemäß § 2 SchGG. zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten
Beamten führen in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten die
Bezeichnung
Bezirksrichter, im Schutzgebiete Kiauschou die Bezeichnung Ksl.
R. (s. Bezirks - R.), die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz
ermächtigten Beamten (§ 8 Ksl. V. vom 9. Nov. 1900) die Bezeichnung Ober
- R. s.d.). Wegen der Zuständigkeitsverhältnisse s. Ober - R., Bezirks -R.
- Was die Rechtsverhältnisse der R. anlangt, so unterliegen sie den
allgemeinen
im KolBG. enthaltenen Vorschriften für Kolonialbeamte (s.d.). Das KolBG. (§§ 48
ff.)
enthält jedoch für die richterlichen Beamten eine Reihe
Sondervorschriften.
So ist ausdrücklich bestimmt, daß sie ihr Amt als unabhängige, nur dem
Gesetz
unterworfene R. ausüben. Ordnungsstrafen
können gegen sie nur vom RK. verhängt werden. Für die etatsmäßigen R. ist
außerdem vorgeschrieben, daß sie einen Rechtsanspruch auf die
Gehaltszulagen
und die anderen etwa im Etat bereitgestellten Zulagen haben. Der Anspruch
ruht, solange ein Disziplinarverfahren
oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Wenn das Verfahren
zum Verluste des Amtes führt, findet auch eine Nachzahlung der
zurückbehaltenen
Beträge nicht statt. Die allgemeinen Vorschriften über Versetzung in ein
anderes Amt finden keine Anwendung. Die einstweilige Versetzung in den
Ruhestand
ist nur zulässig, wenn das betreffende Amt infolge einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört. Gewisse
Besonderheiten
bestehen nach dem KolBG (§ 8) für die richterlichen Beamten auch in
Ansehung
des Gerichtsstandes. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten behalten sie
neben
i hrem Wohnsitz in dem Schutzgebiete den
Wohnsitz, den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen
Wohnsitz,
so gilt die Hauptstadt des Heimatsstaates, haben sie keinen Heimatsstaat,
so gilt Berlin als ihr Wohnsitz. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte,
die keinen Heimatsstaat haben, der RK., welcher Bezirk als Wohnsitz gilt.
Gemäß der Ksl. V. vom 3. Okt. 1910 (RGBl. S. 1091) erhalten sämtliche R.
eine Ksl. Bestallung. Eine bestimmte Vorbildung ist für die richterlichen
Beamten nicht vorgeschrieben. Da der Grundsatz der Trennung der. Justiz
von der Verwaltung für die Schutzgebiete keine Geltung
hat, ist es auch zulässig, Verwaltungsbeamte im Nebenamte zu R. zu
bestellen,
wie dies zur Ersparung von Beamten z.B. auf den Südseeinseln noch jetzt
üblich ist. Indes sind heute bei den meisten Bezirksgerichten R. im
Hauptamt
in etatsmäßigen Stellen angestellt (bei einzelnen Gerichten sogar
mehrere),
und für die etatsmäßigen R. sieht das KolBG. (in § 49) vor, daß sie die
Fähigkeit zum R.amt in einem Bundesstaat erlangt haben müssen. Die
Besoldungsverhältnisse
ergeben sich für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete aus der dem
Nachtrage
zum Haushaltsetat der Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1910 beigefügten Denkschrift, betr. die Regelung der
Besoldungen der Beamten in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, und
ihren Anlagen (Ges. vom 22. Mai 1910, RGBl. S. 805). Hiernach gehören die
Ober - R. zur Klasse 2 der Besoldungsordnung I mit einem Gehalt (Auslandsgehalt) von 6300 M, steigend
jährlich
um 500 M bis auf 9300 M. Dazu tritt eine Kolonialzulage von jährlich 6000 M und nach
9 Jahren eine Alterszulage von 600 M, die sich nach 3 Jahren auf 1200 M
und weiteren 3 Jahren auf 1800 M erhöht. Die Ober - R. in Deutsch -
Ostafrika,
Deutsch-Südwestafrika und Kamerun erhalten außerdem eine nicht
pensionsfähige
Stellenzulage von 1500 M. Die Bezirks - R. gehören der Klasse 4a, der
Besoldungsordnung
I an. Ihr Gehalt steigt von 3600 M um jährlich, 600 M bis auf 7200 M. Die
Kolonialzulage beträgt 4700 M, wozu nach 9 bzw. 12 und 15 Jahren eine
Alterszulage
von 500, 1000 und 1500 M tritt. Außerdem erhalten die Bezirks - R. auf
Grund
etatsrechtlicher Festsetzungen, wenn sie fünf Jahre eine richterliche
Tätigkeit
ausgeübt haben, eine nicht pensionsfähige persönliche Zulage von jährlich
600 M bis 1200 M. Auf den erwähnten Zeitraum kann eine außerhalb der
richterlichen
Tätigkeit zugebrachte amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung
gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von 3 Jahren angerechnet werden, sofern
sie nach dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die. Befähigung zum R.amt in
einem
der Bundesstaaten erlangt war. Nach der Besoldungsordnung für die
etatsmäßigen
Beamten im Schutzgebiete Kiautschou (Anlage I zum Haushaltsetat der
Schutzgebiete
für das Rechnungsjahr 1910, RGBl. S. 573) sind die Bezüge des in Kl. 2
eingereihten
Ober -R.s die gleichen wie die der Ober - R. in den Südseeschutzgebieten.
Das Gehalt der zu Klasse 4c gehörenden Ksl. R. beginnt mit 3000 M und
steigt
bis auf 7200 M. Die jährlichen Steigerungen, betragen 700 M. Kolonial- und
Alterszulagen worden in gleicher
Weise
wie in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten gewährt, nicht aber die
persönliche R.zulage. In sämtlichen Schutzgebieten steht den R.n (wie
allen
Kolonialbeamten) neben dem Gehalt und der Kolonialzulage freie Dienstwohnung oder eine entsprechende
Entschädigung
zu. In den Schutzgebieten Deutsch-Neuguinea und Samoa
sowie in den durch den Etat bezeichneten Bezirken des Schutzgebiets Kamerun wird überdies eine nicht pensionsfähige und
widerrufliche Ortszulage von 600 M gewährt. Das pensionsfähige Gehalt
stimmt
überall in den Anfangs- und Endsätzen mit dem Auslandsgehalt überein,
steigt
aber nur in dreijährigen Aufrückungsfristen. (Die Steigerung beträgt für
die Ober - R. jedesmal 600 M, so daß sie das Höchstgehalt von 9300 M in
15 Jahren erreichen, für die Ksl. R. in Kiautschou je 600 M, so daß sie
das höchste pensionsfähige Gehalt in 21 Jahren erreichen.) Im übrigen sind
die Steigerungsstufen dieselben wie beim Auslandsgehalt. An Stelle des
Wohnungsgeldes
oder der freien Wohnung kommt der durchschnittliche Wohnungsgeldzuschuß der in
gleichartiger
Dienststellung befindlichen Reichsbeamten (874 M) zur Anrechnung.