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Scheria. 1. Allgemeines. 2. Kultische und rituelle Pflichten. 3.
Staatsrechtliche Theorie. 4. Ehe-, Familien- und Sklavenrecht. 5. Erbrecht. 6.
Sachenund
Obligationenrecht. 7. Strafrecht.
1. Allgemeines. S. (ar.), Sheriet (türk.), ist das materielle Recht des
Islam oder richtiger die islamische Pflichtenlehre. Die übliche
Bezeichnung
"islamisches Recht" ist mißverständlich; es handelt sich nämlich nicht
um ein von irgendeiner staatlichen oder kirchlichen Behörde erlassenes,
auch nicht um ein kodifiziertes oder auch nur lebendiges Gewohnheitsrecht, sondern um ein zum Teil
der Praxis entlehntes, zum größeren Teil aber im Gegensatz zur Praxis
entstandenes Gelehrtenrecht, das als Ganzes niemals wirklich geltendes
Recht war, aber als religiöses Postulat dem Volke gepredigt wurde. Die
Folge dieser Jahrhunderte langen Predigt war, daß gewisse Teile dieses
Systems, so vor allem das religiöse Recht im engeren Sinne (Ritus,
Familien-,
Erb-, Eherecht, Güter der toten Hand) von dem
tatsächlichen
Gewohnheitsrecht der islamischen Völker rezipiert, also damit geltendes
Recht wurden. Die Schwierigkeit liegt nun für die Praxis darin, genau
festzustellen - und das ist örtlich sehr verschieden -inwieweit die
islamische
Forderung von dem Rechtsempfinden des Volkes anerkannt ist. Das
gewöhnliche
Volk macht meist keinen Unterschied zwischen dem Gewohnheitsrecht (ar.
ada; suah. desturi) und der S., da es die Grenzen nicht kennt, der
Unterschied
ist aber sehr erheblich, und je primitiver die Verhältnisse sind, desto
stärker pflegt sich das alte Gewohnheitsrecht der S. gegenüber zu
behaupten.
Selbst in rein islamischen Gebieten kann deshalb der europäische Richter
das Rechtsempfinden des Volkes verletzten, wenn er das in zahlreichen
Büchern niedergelegte islamische Recht buchstäblich in Anwendung bringt.
Das gilt schon für die meist rezipierten Teile der S., also z. B. das
Erbrecht, noch viel mehr aber für die anderen Teile der S., z. B. für
das gesamte Sachen- und Obligationenrecht. Man kann also nichts
Falscheres
begehen, als die deutsche Übersetzung eines arabischen Rechtsbuches nach
Art des BGB der Rechtsprechung über Mohammedaner zugrunde zu legen,
selbst
wenn diese theoretisch die S. als bindende Rechtsnorm anerkennen
sollten.
Darin beruht nämlich eine weitere Quelle des Mißverständnisses, daß der
Muslim überall theoretisch die S. als gültig a nerkennt, sich in der
Praxis
des Alltags aber kaum um sie kümmert. Die S. ist eben das Bildungs- und
Rechtsideal eines postulierten islamischen Zukunftsstaates, wie es in
den Anfängen des Islam zur goldenen Zeit der vier ersten Kalifen
angeblich
in Übung gewesen ist. Der Muslim darf für alle Übertretungen Gottes
Verzeihung
erhoffen, wer aber die ideelle Gültigkeit der S. leugnet, stellt sich
außerhalb des Islam. Deshalb kann man es erleben, daß sich die
Mohammedaner
zum Schutz einer von dem europäischen Verbot betroffenen Vorschrift der
S. erheben, .selbst wenn sie sich bisher nie um diese Vorschrift
gekümmert
haben. Als religiöses Sittenideal umfaßt die S. den ganzen Kreis des
menschlichen
Daseins, so vor allem die religiösen Vorschriften der Reinheit und des
Ritus, die Handhabung der fünf Säulen des Islam (s.d.), die Organisation
des Staates, das öffentliche Recht inkl. Strafrecht, Ehe-, Erb-,
Familien-,
Sklavenrecht, Sachenrecht, Prozeßrecht, aber auch das Leben des
Individuums,
den Kodex der feinen Sitte und alle Gebräuche des täglichen Lebens; kurz
alle Handlungen, die der Mensch begeht, Fallen unter eine der fünf
gesetzlichen
Kategorien, sie sind entweder geboten oder verboten, empfehlens- oder
tadels wert oder schließlich gleichgültig und damit erlaubt. Die
Entstehung
der S. fällt in das Jahrhundert nach dem Tode des Propheten. Mohammed hatte keine "Gesetze" hinterlassen; die
dem jüdischen und christlichen Gesetz entsprechenden Sätze mußten erst
aus dem Koran und der Sunna (s. Islam)
abgeleitet
werden. Mit Eroberung der persischen und byzantinischen Provinzen
übernahm
die arabische Verwaltung zugleich ein
ausgeprägtes Rechtsleben. So ist es nicht verwunderlich, daß die S.
stark
von römischgriechischem Recht beeinflußt ist. Andere Teile der S. sind
offenbar unter dem Einfluß übergetretener Juden im Sinn des Talmud
entwickelt.
Früh bildeten sich Rechtsschulen, und zwar stand die älteste dieser
Schulen
(grab. Madhhab, plur. Madhahib), die auf persischem Boden entstand und
als Eponymus auf Abu Hanifa zurückgeht, stark unter dem Einfluß
christlich
- spekulativer Ideen. Eigne Rechtsbildung, nicht Tradition, war hier die
Parole. Dagegen erhob sich die orthodoxe Schule von Medina,
die unter der Führung des Malik Koran und Tradition als einzige
Rechtsnorm
gelten lassen wollte. Später versöhnten sieh die feindlichen Theorien
durch die Ausbildung der Lehre vom Analogieschluß durch Schafi'i. Aus
den zahlreichen sich befehdenden Schulen (resp. Riten) der ersten
Jahrhunderte
überlebten, schließlich nur diese drei, die Hanafiten,
Malikiten und Schafi'iten und die ultraorthodoxe
Schule des Ibn Hanbal, die Hanbaliten. Sie glichen sich im Laufe der
Entwicklung
sehr aneinander an und anerkannten gegenseitig - natürlich
stillschweigend
durch Idjm'a Consensus (s. Islam) - ihre Orthodoxie. Einem dieser Riten
muß jeder Gläubige angehören. Sie haben sich im Laufe der Geschichte
folgendermaßen
über die islamische Welt verteilt. Die Malikiten herrschen in Nord-,
West-
und Zentralafrika vor; in Ägypten mischen sich Malikiten und
Schafi'iten.
Letztere sind sehr zahlreich in den hl. Städten und im übrigen Arabien
und haben ihren Ritus von Arabien nach der Ostküste Afrikas, nach den
malaiischen Inseln und zum Teil nach Indien getragen. In Indien gibt es
aber auch Hanafiten. Sonst ist der hanafitische Ritus in der Türkei und
in Zentralasien maßgebend. Hanbaliten gibt es in größeren Gruppen nur in
Zentralarabien, Lehrstühle dieses Madhhab gibt es auch sonst z. B. in
Mekka und in Kario. In den deutschen Schutzgebieten
kommen, von Einzelfällen abgesehen, - so sind die indischen Meman in Deutsch - Ostafrika (s. Inder) Hanafiten -
von orthodoxen Riten hauptsächlich der malikitische (Togo, Kamerun) und der
schafi'itische (Deutsch - Ostafrika) vor. Im Hinterland von Kamerun scheinen sich Schafi'iten
und Malikiten zu mischen; die von Osten eingewanderten Schoa sollen Schafi'iten sein. Im Laufe der
Entwicklung
haben, durch den Konsensus geheiligt, gewisse Lehrbücher der S. ein
kanonisches
Ansehen erlangt, wodurch, sie die Autorität von Gesetzbüchern (mit den
oben dargelegten Einschränkungen) gewonnen haben. Solche Bücher sind für
die Schafi'iten die Tuhfa des lbn Hadjar
und die Nihaja des Ramli. In Deutsch-Ostafrika überwiegt,
wie überhaupt im Gebiet des
indischen Ozeans, die Schule Ibn Hadjars. Als erste Einführung dient
dort
die Mukaddama oder Risala des Ba Fadl al - Hadrami. Auch der Minhadj des Nawawi ist sehr angesehen. Eine
ähnliche
Rolle spielen bei den Malikiten - der Muchtasar des Sidi Chalil und die Risala des Kairawani. Der
Orientale kennt meist nur die Büchertitel, nicht die Autorennamen. Die
Wissenschaft vom islamischen Recht wird Fikh
genannt. Der Schriftgelehrte - einen Priester
resp. Klerus kennt der Islam nicht - heißt
Fakih (Plur. Fukaha); auch Alim, Molla, Chodja sind
Bezeichnungen für den mohammedanischen Geistlichen. Da er meist mit dem
Schulmeister zusammenfällt, wird in primitiven Zentren der islamische
Schriftgelehrte auch Mu'allim (arab.), Mwalimu (suah.), Malum (Ful), Malam (Haussa)
genannt.
Als beauftragter Richter wird ein solcher Mann Kadi genannt, als
religiös
- rechtlicher Gutachter Mufti, weil er auf
Grund der S. ein Fetwa (Gutachten) über
eine ihm gestellte Rechtsfrage erteilt. Es stehen also Exekutiv- und
Konsultativjustiz
,unabhängig nebeneinander. Der Kadi ist an den Spruch des Mufti nicht
gebunden. In manchen Staaten ist aber der Mufti verwaltungsrechtlich
eine
dem Kadi übergeordnete Instanz, doch ist der Kadi in seinem Urteil
unabhängig.
In Konstantinopel wird die Tätigkeit des obersten Mufti von einer ganzen
Behörde besorgt, der als Obermufti der Scheich ul - Islam präsidiert. Kein Mufti darf kraft eigenen
Gutdünkens entscheiden, sondern er verdolmetscht nur die im Einzelfall
dem Laien meist unbekannte S. Vom Inhalt der S. sei hier nur das
Wichtigste,
soweit es praktische Bedeutung hat, aufgeführt. Dabei ist nicht die
traditionelle,
aber unlogische Reihenfolge der S.bücher, sondern eine europäischem
Denken
näher liegende Einteilung zugrunde gelegt.
2. Kultische und rituelle Pflichten. Alle S.bücher beginnen mit dem
Kapitel
der rituellen Reinheit. Es gibt Dinge, die an sich unrein sind, wie
Blut,
ungeschächtetes Fleisch, Schweine,
Exkremente,
und es gibt eine große und eine kleine menschliche Unreinigkeit; die
große
tritt ein nach dem Geschlechtsverkehr, dem Samenfluß, der weiblichen
Periode.
usw. und erfordert eine Waschung des ganzen Körpers (ghusl, Bad); die
kleine Unreinigkeit entsteht durch Verrichten der Notdurft, durch
Schlafen,
Berührung von Unreinem usw. und wird behoben durch die rituelle
Teilwaschung
der Hände, des Gesichtes, des Kopfes und der Füße (wudu'). Letztere
Waschung
wird in der Regel vor jedem Ritualgebet vollzogen. An ein Ghusl (Bad)
wird meist ein Wudu' angeschlossen. Diese doppelte Zeremonie ist auch
beim Üb ertritt zum Islam nötig, was man christlicherseits als eine Art
von "Taufe" gedeutet hat. Die übrigen kultischen Pflichten sind unter
dem Begriff der "fünf Säulen" des Islam im Artikel Islam 3 dargestellt.
Es gibt natürlich für Salat, Zakat, Som
und Hajdj, ungezählte Detailbestimmungen, die genau erfüllt werden
müssen,
wenn die betreffende Handlung gültig und verdienstlich sein soll. Vor
jeder gesetzlichen Handlung muß die Nijja, die Absicht, formuliert
werden,
was mit der Intentio des Kirchenrechts zu vergleichen istÜber die
gottesdienstlichen
Pflichten s. die Artikel Moschee und Feste des Islam. Die Beschneidung ist kein obligatorisches
Erfordernis
sondern nur eine empfehlenswerte Handlung, in der Praxis wird sie
allgemein
durchgeführt. Meist sind aber die Heiden schon beschnitten, und dann ist
die doppelte
Waschung verbunden mit dem Glaubensbekenntnis die einzige Formalität.
Bei Mohammedanern werden meist die Knaben im frühen Alter beschnitten;
bei manchen afrikanischen Völkern sind alte Pubertätsfeste (s.d.) damit verbunden. Die
Schächtung geschieht in der Weise,
daß dem Tier Kehle und Halsschlagadern durchschnitten werden, und man
es sich verbluten läßt. Dabei wird die Formel "Im Namen Gottes"
gesprochen
unter Weglassung des sonst stets üblichen Zusatzes "des Allerbarmers".
Von den vielen Geboten der feinen Sitte seien noch folgende genannt: Man
greift mit der rechten Hand in die Schüssel, man grüßt nur mit der
Rechten;
die Linke dient unreinen Beschäftigungen; man gebrauche stets einen
Zahnstocher,
man veranstalte bei der Hochzeit ein reichliches Festessen, man befolge
bestimmte Zeremonien bei den Leichenbegängnissen (ungerade Anzahl von
Waschungen und Binden; Totensalat; Aufsagen des Glaubensbekenntnisses
während der Beerdigung; der Tote kommt in eine Seitennische des Grabes
ohne Sarg; er muß sich aufrichten können, wenn die Engel ihn prüfen; s.
Islam). Der Wein ist verboten, über den Genuß anderer berauschender
Getränke
gehen die Lehrmeinungen auseinander. Man soll Eltern und Lehrer
ehren, über niemanden schlecht reden. Man soll Musik meiden. Trotzdem
wird sie häufig, ja oft gerade von frommen Derwischen geübt. Die
Anfertigung
von Darstellungen lebender Wesen ist verboten; der Gebrauch von Stoffen
mit eingewirkten Lebewesen ist bedingt gestattet; es dürfen diese Bilder
nur nicht "geehrt" werden.
3. Staatsrechtliche Theorie. Die ganze Welt zerfällt in Islamgebiet,
das unter der Herrschaft des Nachfolgers und Stellvertreters des
Propheten,
des Kalifen, steht, und in Heiden- oder Kriegsgebiet. Ersteres wird Dar
el - Islam, letzteres Dar el - Harb, genannt. Dieser Fiktion liegt die
Wirklichkeit des alten Kalifenstaates zugrunde, heutigentags ist es ein
Streit um Worte, ob ein islamisches Land unter europäischer Herrschaft
in die erste oder in die zweite Kategorie fällt. Der Kalif
- in der S. meist Imam genannt - ist das gewählte Oberhaupt des fiktiven
islamischen Gesamtstaates. Ein Kalif hat keinerlei Geistliche Autorität; diese liegt vielmehr in
der S., die nicht vom Kalifen, sondern von den Rechtsgelehrten
interpretiert
wird. Die S. steht über dem K., und dieser kann, wenn seine Person oder
seine Aufführung die von der S. geforderten Bedingungen nicht mehr
erfüllen,
abgesetzt werden. Das ist z.B. bei Abdulhamid
geschehen auf Grund eines Fetwas des Scheich ul - Islam. Diese Absetzung
erfolgte wegen Ungerechtigkeit. In früheren Zeiten wurden meist
körperliche
Defekte - daher häufige Blendung unbeliebter Kalifen - als Vorwand zur
Absetzung genommen. Ein Kalif muß nämlich körperlich unbehindert
geschäftsfähig
sein und gewisse moralische Qualitäten besitzen. Er braucht nicht der
Beste der Gemeinde zu sein. Nach den meisten Riten ist die Abstammung
vom arabischen Stamme Kuraisch obligatorisch; nur die Hanafiten weichen
mit Rücksicht auf die Kalifatsansprüche des Türkensultans davon ab. Der
Kalif wird gewählt oder von seinem Vorgänger mit bestimmten Kautelen -
ein Vater darf seinen Sohn nicht bestimmen - ernannt, alles nach
Analogie
der Wahlen der sog. orthodoxen Kalifen. Die Aufgabe des Kalifen ist die
weltliche Leitung des Staates und die Ausbreitung des Islam durch den
hl. Krieg (Djihad). Der hl. Krieg ist
keine
Individualpflicht, sondern eine Gemeindepflicht der Gläubigen, nur im
Falle des Angriffs ist jeder zum hl. Krieg gebunden. Alle Ungläubigen
sind zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen, nur die sog.
Schriftbesitzer
(Christen, Juden usw.) dürfen ihre Religion behalten, wenn sie nur
Tribut
zahlen. Kolonialkriege werden von den Muslimen gern als Djihad gefaßt.
Die Djihadlehre sollte in den islamischen Schulen nicht gelehrt werden
dürfen. In Niederländisch - Indien achtet man nach den Erfahrungen des
Atjehkrieges sehr darauf. Im allgemeinen werden die staatsrechtlichen
Lehren in den S.büchern wenig behandelt, aber das Bewußtsein ist sehr
lebendig und betätigt sich neuerdings im Panislamismus
(s.d.). Nach der strengen Lehre sind nur die vier ersten Kalifen
rechtmäßige
Kalifen gewesen. Alle späteren Kalifen wären nur Machthaber,
Usurpatoren,
aber die islamische Theorie fordert, daß man auch dem ungerechten
islamischen
Herrscher gehorchen soll, weil eine schlechte Ordnung immer noch besser
ist als Unordnung. Als das Abbasidenkalifat von Bagdad 1258 zu Ende
ging,
konnten die letzten Nachkommen der Kalifen noch bis 1517 unter den
Mamluken
in Ägypten ein Schattendasein führen. Sie gaben dem jeweiligen Emir
die Investitur als Sultan - Sultan heißt
zunächst Herrschaft; es wird erst später zum Titel - d.h. sie übertrugen
ihm alle eigentlich dem Kalifen zustehenden Hoheitsrechte; es war eine
reine Formalität, die aber für das Volksempfinden wichtig war, weil sich
damit ein Anspruch auf die Gesamtheit der Mohammedaner verknüpfte. Aus
dem gleichen Gedanken her,aus haben dann seit der Eroberung Ägyptens die
Türkensultane das Kalifat beansprucht, das der letzte Abbaside damals
feierlich an den Eroberer übertrug. Als der eigentliche Souverän wird
der jeweilige Türkensultan jetzt im Fürbittgebet des
Freitagsgottesdienstes
genannt (s. Moschee). Diese Praxis ist bedenklich, von Frankreich und
Holland wird sie auch nicht zugelassen, während z. B. England und
Deutschland
nichts dagegen zu haben scheinen. Die plötzliche Abänderung einer alten
Sitte würde auch nur Mißstimmung auslösen.
4. Ehe-, Familien- und Sklavenrecht. Dieser Teil der S. ist wohl überall
wirklich in Praxis. Die islamische Ehe ist aus der Kaufehe (s. Ehe) der alten Araber entstanden. Den Kaufpreis erhält im Islam die
Frau - diese Brautgabe heißt Mahr oder Sadak -, aber sie figuriert trotzdem nicht selbst als
Vertragschließende, vielmehr kommt die Ehe zustande durch Verabredung zwischen-
dem Bräutigam und dem Brautvater resp. dem nächsten männlichen Blutsverwandten
der Frau. Dieser Vormund der Frau wird Wali
genannt; die S. regelt genau die Reihenfolge der zu diesem Amte Berufenen. Die
Frau muß ihre Zustimmung erteilen, nur Vater und Großvater können sie ohne diese
verheiraten; eine schon Deflorierte - ob legal oder illegal ist gleichgültig -
kann nur mit ihrer Zustimmung verheiratet werden. Beim Fehlen eines gesetzlichen
Wali tritt der Kadi, bei dessen Fehlen eine von
Braut und Bräutigam bestimmte Vertrauensperson an seine Stelle. Der Heiratsakt
besteht in Angebot und Annahme und Festsetzung des Brautgeldes, das häufig nur
zum Teil gezahlt wird, um durch die Stundung den Mann von leichtsinniger
Ehescheidung abzuhalten, da in diesem Falle der Rest unter allen Umständen
sofort fällig würde. Dem Herkommen nach hat bei der Verheiratung der Wali der
Braut eine kleine religiöse Ansprache zu halten. Da das nur gelehrte Leute
korrekt können, und da der geringste formale Verstoß den Eheschluß ungültig
machen würde, zieht man in der Regel den Ortsgeistlichen, den Schulmeister als
Sachverständigen hinzu. Er schließt dann die Ehe, aber nicht in seiner
geistlichen Eigenschaft, sondern als Vertreter des Walis der Frau. Zum Abschluß
einer legalen Ehe ist unter Leuten, die den Formelkram beherrschen, die
Anwesenheit eines Geistlichen unnötig. Jeder freie Muslim darf vier Frauen gleichzeitig besitzen, doch
kommt diese Zahl selten vor. Die Monogamie
überwiegt fast überall. Ehehindernisse sind nahe Blutsverwandtschaft,
Verschwägerung, Milchgeschwisterschaft, Unebenbürtigkeit des Mannes - eine Frau
ist immer ebenbürtig - und anderes. Die S. kennt keine Gütergemeinschaft, die
Frau behält freie Verfügung über ihr Gut; der Mann ist zu ihrem Unterhalt
verpflichtet. Sie schuldet ihm Gehorsam, und er hat ein beschränktes
Züchtigungsrecht. Bei mehreren Frauen ist er zu einer gleichmäßigen Verteilung
der Nächte verpflichtet. Die Ehe kann in folgender Weise aufgelöst werden: 1.
durch den Tod, 2. durch Abfall vom Islam, 3. durch Hinfälligkeitserklärung aus
formalen Gründen (Fash), 4. durch die vom Mann
ausgesprochene Scheidung (Talak) - (sie kann während einer bestimmten Wartezeit
[Idda] vom Mann ohne weiteres zweimal
zurückgenommen werden); ist das Talak nacheinander oder gleich auf einmal
dreifach ausgesprochen, so muß Zwischenheirat mit einem anderen Mann erfolgen; 3
x 3 mal geschiedene Ehen sind nicht mehr zusammenzubringen; es ist etwas ganz
Gewöhnliches, daß ein Mann sich öfters von der gleichen Frau scheidet, ja manche
Frauen wandern von Hand zu Hand, und durch die Leichtigkeit des Talak wird die
Ehe in manchen Gegenden, z. B. in Mekka, zu einer legalen Form der Prostitution.
Die Ehe auf Zeit (Mut'a) ist bei den Sunniten verboten, aber in der Schia erlaubt. Die Idda dauert drei Monate, die
Traueridda vier Monate zehn Tage; im Fall der Schwangerschaft bis nach der
Niederkunft. -5. Durch Loskauf von seiten der Frau (Chul'); der Loskauf entspricht dem dreifachen Talak, doch ist jederzeit ohne Zwischenheirat ein
neuer Ehekontrakt möglich. 6. Durch die Fluchformel (Li'anformel). Wenn ein Mann
seine Frau, ohne dafür Zeugen zu haben - andere als der Gatte brauchen, wenn sie
anklagen, vier Augenzeugen! -des Ehebruchs beschuldigt, kann er dies mit einem
öffentlichen fünfmaligen Eide tun; die Frau kann sich Straffreiheit - ihr
gebührte der Tod - sichern durch den Gegeneid, aber die Ehe ist für alle Zeiten
geschieden, ein ev. Kind ist unehelich. Außer mit seinen legitimen Frauen darf
ein Mann mit allen seinen eignen Sklavinnen geschlechtlich verkehren, Kinder aus
diesen Verhältnissen sind frei und ehelich; die Mutter wird bei der Geburt
unverkäuflich und spätestens beim Tod des Herrn frei. Aller anderer
Geschlechtsverkehr, z.B. mit den Sklavinnen der Frau, gilt als Unzucht und ist
streng verboten. Will man mit einer
fremden Sklavin verkehren, so muß man sie heiraten, wovor aber gewarnt wird. Es
ist nur im Notfall zulässig; denn die Kinder aus diesen Ehen sind Sklavenkinder
und gehören dem Besitzer der Sklavin. Die Adoption ist erlaubt aber ohne
Rechtsfolgen; die Blutsverwandtschaft wird nicht aufgehoben. Der Sklave (Abd) gehört wie in der Antike zur Familie, der Herr hat
für ihn zu sorgen. Freilassung von Sklaven gilt als verdienstliches Werk; mit
der
Freilassung wird der Sklave Klient; sein früherer Herr gilt als sein nächster
Blutsverwandter. Die Sklaven werden von allen gesetzlichen Strafen nur zur
Hälfte getroffen, sie dürfen nur zwei Frauen haben, die Idda beträgt bei der
Sklavin trotz des inneren Widersinns nur die Hälfte wie bei den Freien. Der
Sklave darf nur mit Zustimmung seines Herrn heiraten. Die S. weist den Sklaven
in der islamischen Gesellschaft ein Stellung ein, die besser ist als die unserer
Dienstboten, da sie auf ethischer und
religiöser Basis fußt (s.a. Sklaverei).
5. Erbrecht. Das islamische Erbrecht ist ein
in seiner strengen Durchführung gemildertes Agnatenerbrecht. Nachdem Koran gibt es eine Reihe von Personen, die mit
bestimmten Quoten bedacht sind. Diese Quotenerben sind aber nicht die
Haupterben; die männlichen Blutsverwandten (Asabat) sind als die Haupterben anzusehen, nur
bestimmte andere Verwandte sind durch Quotenansprüche ihnen gleichgestellt oder
doch neben ihnen anerkannt. Diese Grundlage des Erbrechts wird sehr häufig
mißverstanden, weil das Erbrecht der Asabat als selbstverständlich nicht weiter
erörtert wird. Alle gelegentlich gebrauchten Vergleiche mit Vor- und Nacherben
sind unrichtig. Die Reihenfolge der Agnaten ist genau geregelt, der nähere
schließt immer den ferneren aus. Als Quotenerben gelten Witwer und Witwe,
bestimmte weibliche Verwandte, die aber bei gleichzeitigem Vorhandensein
entsprechender Verwandter männlichen Geschlechts als asabat behandelt werden,
Vater und Mutter, Großvater und Großmutter (Koran IV, 12 - 15; 175). Die
weiblichen Asabat erben immer die Hälfte von der Quote der männlichen Asabat
gleichen Grades. Die Quotenberechnung ist. meist sehr kompliziert, wenn viele
Ansprüche vorliegen. Man nennt diese Berechnung die Kunst der Quoten (Fara'Id).
Erlaubt, ja
sogar empfehlenswert ist es, durch Testament (Wasijja) Legate zu machen. Die Testiermöglichkeit
ist auf ein Drittel des Vermögens begrenzt; darüber hinaus verfügende Testamente
sind nach der S. ungültig, aber es gibt im Gewohnheitsrecht Ausnahmen; so liegt
bei den Suaheli die Testiergrenze erst bei der
Hälfte des Vermögens.
6. Sachen- und Obligationenrecht. Kauf und Verkauf, Darlehen, Schenkung,
Pacht, Bürgschaft, Kommanditgeschäft, Wechselpraxis usw. sind in den S.büchern
aufs genaueste geregelt, die Praxis des Lebens kümmert sich aber in der Regel
nicht darum. Selbst das wichtigste Verbot, das des Zinsnehmens, wird überall
übertreten, und es gibt wenig so große Wucherer wie die Araber und Inder. Ganz
Fromme umgehen das absolute Verbot des
Zinsnehmens vom Geld - jeder Zins vom Geld gilt als
Wucher -, indem sie einen doppelten fiktiven Kauf - wie in der europäischen
Wucherpraxis - einschieben. Das lebendigste Gebiet dieses Rechtskreises ist das
Recht der Güter der Toten Hand, der frommen Stiftungen. Sie heißen arab. Wakf (türk. Wakuf), Plur. Aukaf, im malikitischen Ritus meist habs, Plur. Ahbas. Moscheen, Friedhöfe, Brunnenanlagen usw.
pflegen meist Wakfe zu sein. Die Stiftung braucht aber nicht einem frommen oder
gemeinnützigen Zwecke zu dienen; es gibt auch - namentlich in den Zentralländern
des Islam - sehr erhebliche Familienfid eikominisse. Die Stiftungen sind
unbegrenzt, nur von Todes wegen sind sie an die Testiergrenze der Testamente
gebunden.
7. Strafrecht. Das Strafrecht der S. ist äußerst barbarisch. Für bestimmte
Verbrechen sind schon im Koran bestimmte Strafen
vorgesehen, z.B. Diebstahl wird durch Abhauen
der rechten Hand bestraft, im Wiederholungsfall fällt der linke Fuß usw. In
anderen Fällen ist Steinigung, Kreuzigung, Geißelung angedroht. Sind die Strafen
im Koran nicht vorgesehen, so entscheidet richterliches Gutdünken, doch muß
diese, Strafe unter der koranischen Mindeststrafe von 40 Hieben bleiben. Neben
diesem öffentlichrechtlichen Strafrecht gibt
es ein uns ganz merkwürdig anmutendes privatrechtliches Strafrecht nach dem
Grundsatze der Wiedervergeltung (talio), bei dem aber durch die S. die Ablösung
durch Geld und Geldeswert empfohlen wird.
Literatur: Th. W. Juynboll, Handbuch des islam. Gesetzes. Leipz. 1910. -
El - Mawerdi, El - Ahkam es - soulthànìya trad. par le Comte Léon 0storog.
Paris 1901, 1906. - C. Snouck - Hurgronie, Mekka. Haag 1888. - Derselbe, Le
droit musulman (Bev. Hist. Bel. 1898). E. Sachau,
Mohammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttg. Berl. 1897. - Dazu:
Snouck - Hurgronje in Zeitschr. d. morgl. Gesellsch. 53 (1899). - I. Goldziher,
Die Zahiriten. Lpzg. 1884. - Derselbe, Vorlesungen über den Islam. Heidelberg
1910. - Die einschlägigen Artikel in der Enzykl. d. Islam.
C. H. Becker.
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