Schutzgebiete heißen die überseeischen Länder, die unter dem
Schutze eines europäischen Staates stehen. Bildet das Schutzgebiet für
sich
einen eigenen Staat und erschöpfen sich die Pflichten und Rechte des
schutzherrlichen
Staates in der Gewährung des Schutzes, so besteht zwischen beiden nur ein
völkerrechtliches Band. Ein solches Schutzverhältnis bezeichnet man als
Protektorat (s.d.), das Schutzgebiet als
Protektoratsland.
Untersteht dagegen das fremde Gebiet nicht einer eigenen Staatsgewalt,
sondern
derjenigen des schutzherrlichen Staates, so sind ihre Beziehungen zu
einander
staatsrechtlicher Art und die Schutzgewalt ist ein Ausfluß der Souveränität
des europäischen Staates über das Schutzgebiet. In solchem Falle spricht
man von einer Kolonie. Die Staatsgewalt umfaßt alle Zweige der staatlichen
Fürsorge für ein Land und äußert sich in der Gesetzgebung, der Rechtspflege, der Verwaltung und in dem Schutze des Gebiets gegen
andere Mächte. Rücksichten politischer oder örtlicher Art können den
Herrscherstaat
bestimmen, die Staatsgewalt zunächst nur in dem Schutze des
Auslandsgebiets
zu betätigen. Die Kolonie ist dann im engeren Sinne des Wortes bloßes
Schutzgebiet.
-Die deutschen Schutzgebiete stehen zu dem Deutschen Reiche in
staatsrechtlicher
Abhängigkeit; sie sind zwar dem Reichsgebiet nicht einverleibt (Art. 1
Reichsverfassung),
gehören, aber staatsrechtlich und völkerrechtlich zu dem Reiche. Dieses
hat die unbeschränkte Souveränität über sie. Anfangs hat das Reich in den
erworbenen Gebieten die Staatsgewalt nicht in vollem Umfange ausgeübt,
sondern
seine nächste Aufgabe vornehmlich in dem Schutz gesehen. Darauf beruht die
Bezeichnung der Erwerbungen als "Schutzgebiete" und der dem Reiche
zustehenden
Gewalt als "Schutzgewalt" (s.d. [§ 1 SchGG.]). Inzwischen hat das Reich
auch die weiteren Aufgaben der Staatshoheit: Gesetzgebung, Rechtspflege,
Verwaltung übernommen und, seine Souveränität nach allen Seiten entfaltet.
Der Name "Schutzgebiet" trifft daher nicht mehr ganz das Wesen der
Beziehungen
zwischen dem Reich und seinen Nebenländern. Die Schutzgebiete sind
tatsächlich
Kolonien des Reichs geworden, die vom Mutterlande mehr als bloßen Schutz
erhalten. Im einzelnen sind es: Deutsch-Südwestafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Ostafrika,
Deutsch-Neuguinea, Samoa und Kiautschou (s.d. u. Deutsche
Schutzgebiete). - Von den einzelnen Schutzgebieten sind die Interessensphären (s.d.) zu
unterscheiden.
Es sind dies durch völkerrechtliches Übereinkommen abgegrenzte Gebiete,
in denen dem interessierten Staate freie Hand gelassen wird, seinen
Einfluß
geltend zu machen und die Schutzherrschaft vorzubereiten. Die deutschen
Schutzgebiete sind bereits in ihrer ganzen Ausdehnung der Staatsgewalt des
Reiches unterworfen und bilden auch nicht teilweise bloße
Interessensphären.
S.a. Deutsche
Schutzgebiete.