Schutzgewalt. Das Schutzgebietsgesetz (s.d.) -vom 10.
Sept. 1900
(RGBl. S. 813) bestimmt im §1, daß die "Schutzgewalt" in den deutschen Schutzgebieten
(s.d.) der Kaiser im Namen des Reichs ausübt. Es versteht danach unter
"Schutzgewalt"
den Inbegriff der dem Deutschen Reiche an seinen überseeischen
Landgebieten
zustehenden Rechte und Machtbefugnisse. Man unterscheidet zwischen
Schutzverhältnis
im völkerrechtlichen und im staatsrechtlichen Sinne. Im völkerrechtlichen
Sinne bedeutet es das Rechtsverhältnis zweier Staaten, wonach der eine
Staat
dem anderen dauernden Schutz zu gewähren verpflichtet ist (Protektorat [s.d.]). Der schutzherrliche Staat
und der Schutzstaat sind ein jeder besondere Staatswesen mit
Völkerrechtspersönlichkeit,
nur steht der letztere zu dem ersteren in einem gewissen
Abhängigkeitsverhältnis,
da die Schutzpflicht notwendigerweise einen Einfluß auf die Verwaltung
der inneren und äußeren Angelegenheiten des Schutzstaates nach sieh zieht.
Das Schutzverhältnis zwischen dem Reich und den Schutzgebieten hat nicht
völkerrechtlichen, sondern staatsrechtlichen Charakter. Das Reich hat
nicht
den bloß völkerrechtlichen Schutz über fremde Staaten übernommen. Von
solchen
waren in den Schutzgebieten kaum Anfänge vorhanden. Es hat vielmehr die
Gebiete staatsrechtlich mit sich verbunden und unter die eigene staatliche
Herrschaft (Souveränität) genommen. In den ersten Jahren des
Kolonialbesitzes
brachte das Reich seine Staatsmacht nicht zur vollen Entfaltung. Mehreren
Häuptlingen war zum Teil die Ausübung von Hoheitsrechten vorbehalten
worden.
Zunächst handelte es sich auch mehr um den Schutz der in den Kolonien
ansässig
gewordenen oder dort handeltreibenden Deutschen, als um eine staatliche
Fürsorge für das Land und seine Eingeborene Bevölkerung. Die Staatsgewalt
des Reiches trug daher, soweit sie sich in der Erfüllung staatlicher
Aufgaben
äußerte, im Anfang mehr den Charakter einer bloßen Schutzgewalt an sich
und wurde dementsprechend bezeichnet. In Wirklichkeit ist diese sog.
Schutzgewalt
volle Staatsgewalt. Sie umfaßt sämtliche Hoheitsrechte und erstreckt sich
über die Schutzgebiete in ihrer ganzen Ausdehnung. Sie hat einen
territorialen
Charakter; ihr ist jede in dem Gebiet wohnhafte oder sich dort aufhaltende
Person untertan. Tatsächlich übt das Reich jetzt auch in allen
Schutzgebieten
eine staatliche Herrschaft in den Formen der Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtspflege aus und erstreckt sie auf die Rechtsordnung,
Wohlfahrtspflege und den Schutz des Gebietes gegen andere Mächte''
(Laband,
Staatsrecht Bd. II, 5. Aufl., S. 279); Stengel,
Die deutschen Schutzgebiete, München u. Leipz. 1895, S. 10 ff; Köbner,
Deutsches Kolonialrecht in v. Holtzendorff - Kohler,
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, Leipz.
u. Berl. 1904, Bd. 2, 1077 ff; Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz, Berl.
1910, Anm.
1 zu § 1 dorts. - Auch über das Schutzgebiet von Kiautschou, trotzdem es
nur pachtweise übernommen ist, hat das Deutsche Reich die volle
Souveränität.