| Schutztruppen (s. farbige Tafel Uniformen, Abzeichen u. Tafel
91). In den Schutzgebieten Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Deutsch-
Südwestafrika
bestehen Ksl. Schutztruppen; sie bilden einen vom Reichsheer und der
Ksl.
Marine unabhängigen Teil der Wehrmacht des Deutschen Reiches. Die
Schutztruppe
für Deutsch - Ostafrika wurde durch das Reichsgesetz vom 22. März 1891,
die Schutztruppen für Kamerun und Deutsch -Südwestafrika durch das
Reichsgesetz
vom 9. Juni 1895 errichtet. Die zusammenfassende Regelung der
Rechtsverhältnisse
der Ksl. Schutztruppen in den genannten afrikanischen Schutzgebieten
erfolgte
durch das Reichsgesetz vom 7. / 18. Juli 1896 (RGBl. S. 653)
(Schutztruppengesetz).
Die Erhaltung dieser Truppen liegt dem
betreffenden Schutzgebiete ob (Reichsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892,
RGBl.
S. 369). Die Schutztruppen werden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutzgebieten verwendet;
ihr oberster Kriegsherr ist der Kaiser. Gebildet werden die
Schutztruppen
aus Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren, Beamten und
Unteroffizieren,
und soweit die Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika in Betracht kommt,
auch aus Gemeinen des Heeres und der Ksl. Marine, welche auf Grund
freiwilliger
Meldung den Schutztruppen zugeteilt werden; ferner aus angeworbenen
Farbigen.
Die den Schutztruppen zugeteilten deutschen Militärpersonen und Beamten
scheiden aus dem Heere (Marine) aus; ihnen bleibt jedoch der Rücktritt
bei Wahrung ihres Dienstalters unter der Voraussetzung ihrer
Tauglichkeit
vorbehalten. Die den Schutztruppen zugeteilten Beamten gelten als Militärbeamte.
- Die zur Ausführung des Schutztruppengesetzes von 1896 ergangene
Schutztruppenordnung
vom 25. Juli 1898 enthält den weiteren organisatorischen Ausbau der
Schutztruppen.
Nächst dem Kaiser als oberstem Kriegsherrn der Schutztruppen unterstehen
diese dem Reichskanzler (Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts);
der Staatssekretär wird bei Behinderung durch den Unterstaatssekretär
des Reichs - Kolonialamts vertreten. Dem Staatssekretär untersteht das
Kommando der
Schutztruppen
in Berlin, welchem die einzelnen Schutztruppen unterstellt sind. In
jedem
Schutzgebiet steht die oberste militärische Gewalt dem Gouverneur
zu; er kann die Schutztruppe oder Teile derselben nach eigenem Ermessen
zu militärischen Unternehmungen verwenden. Zu Zwecken der Zivilverwaltung
darf er nach Anhörung des Kommandeurs Teile der Schutztruppe so weit
verwenden,
als die militärischen Rücksichten nicht entgegenstehen; er erläßt seine
Weisungen an den Kommandeur, nur ausnahmsweise direkt an einzelne
Personen
oder Unterabteilungen der Truppe unter gleichzeitiger Mitteilung an den
Kommandeur. In allen Angelegenheiten der Truppe, welche an sich eine
höhere
Entscheidung, als sie dem Gouverneur nach diesen seinen Befugnissen
zusteht,
erfordern, ist durch Vermittlung und unter Äußerung des Gouverneurs vom
Kommandeur an den Reichskanzler (Staatssekretär des Reichs -
Kolonialamts) zu berichten. Für die Leistungsfähigkeit der Truppe zur
Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben, für die Disziplin, die
Ausbildung,
den inneren Dienst und die Verwaltung
ist ausschließlich der Kommandeur verantwortlich, diese Gebiete sind der
obersten militärischen Gewalt des Gouverneurs entzogen. Hat der
Kommandeur
in militärischer Beziehung gegen militärische Angelegenheiten
betreffende
Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, dieselben
zur Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen,
so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann aber die Entscheidung des
Reichskanzlers (Staatssekretär des Reichs - Kolonialamts) anrufen. Gegen
dessen Entscheidung steht sowohl dem Gouverneur wie dem Kommandeur der
Rekurs an den Kaiser zu. -Im allgemeinen sind die Obliegenheiten der
übrigen
Dienststellen dieselben wie die der entsprechenden Dienststellen im
Heere;
das einzelne enthalten die Vorschriften der Schutztruppenordnung bzw.
besondere Anordnungen des Kommandeurs der Schutztruppe. Werden
Angehörige
einer Schutztruppe zu Zwecken der Zivilverwaltung verwendet, so haben
sie für diese Zwecke den Anordnungen des Chefs der betreffenden
Zivilverwaltung
Folge zu leisten. In militärischer Hinsicht bleiben sie dem
militärischen
Vorgesetzten unterstellt, welcher die militärischen Chargen nach Bedarf
und ihrer Stellung entsprechend als Aufsichtspersonal hierbei verwendet.
Dieser Dienst der Schutztruppenangehörigen ist Zivildienst, auf ihn
finden
die Vorschriften der militärischen Disziplinarstrafordnung und der
Beschwerdeordnung
keine Anwendung. - Die Schutztruppen gliedern sieh nach Maßgabe der
Etats
der einzelnen Schutzgebiete in Personen des Soldatenstandes und in
Militärbeamte.
Zu den ersteren gehören die Offiziere
(Sanitäts-, Veterinär-, Feuerwerksoffiziere), Unteroffiziere
und Gemeinen. Die Unteroffiziere zerfallen in Unteroffiziere mit
Portepee
(Unterzahlmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, Wallmeister,
Oberfeuerwerker,
Feldwebel, Wachtmeister, Sanitätsvizefeldwebel) und in Unteroffiziere
ohne Portepee (Sergeanten, Sanitätssergeanten, Feuerwerker,
Zeugsergeanten,
Unteroffiziere, Fahnenschmiede, Oberbäcker, Oberschlächter,
Sanitätsunteroffiziere).
Zu den Gemeinen gehören die Gefreiten, Schießer, Sanitätsgefreite,
Gemeine
(Reiter), Bäcker, Schlächter, Sanitätssoldaten, Krankenwärter. - Die
Militärbeamten,
die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte, alle anderen
Militärbeamten
sind untere Militärbeamte. - Die Dienstgrad- und Rangverhältnisse
entsprechen
denen des Reichsheeres. Die Unterzahlmeister, Unterärzte,
Unterveterinäre,
Wallmeister, Oberfeuerwerker bilden eine besondere Klasse der
Unteroffiziere.
Hinsichtlich der Versorgung stehen sie den Feldwebeln gleich. - Deutsche
Militärpersonen gehen den Farbigen ohne Rücksicht auf den Dienstgrad
stets
vor; die deutschen Unteroffiziere, Mannschaften und unteren
Militärbeamten
stehen zu den farbigen Offizieren in keinerlei Unterordnungsverhältnis.
Ebensowenig sind die farbigen Offiziere "als im Dienstrange Höhere" zu
betrachten. Auch farbige Posten sind nicht militärische Vorgesetzte der
weißen Angehörigen der Schutztruppen. Letztere sind jedoch verpflichtet,
den von diesen Posten in bezug auf ihren Dienst erteilten Weisungen
Folge
zu leisten. -Die Stärke der Schutztruppen, die Gliederung in
Unterabteilungen
und die Art und Zahl der Chargen richtet sich nach den Etats der
einzelnen
Schutzgebiete. Den Führer und die Stärke der für eine militärische
Unternehmung
notwendigen Abteilung bestimmt nach Anhörung des Kommandeurs der
betreffenden
Schutztruppe der Gouverneur, die Zusammensetzung der Abteilung der
Kommandeur.
Die Verteilung der Schutztruppe und deren Unterbringung auf den
Stationen
ordnet der Kommandeur nach den Bestimmungen des Gouverneurs an. - Die
Ergänzung der Schutztruppen erfolgt hinsichtlich der weißen Angehörigen
auf Grund freiwilliger Meldungen durch mehrjährige Verpflichtungen bzw.
Kapitulationen. Diese umfassen für die Schutztruppe von Kamerun den
Zeitraum von zwei Jahren, für die ostafrikanische Schutztruppe den
Zeitraum
von 2 1/2 Jahren, für die südwestafrikanische Schutztruppe den Zeitraum
von 3 1/2 Jahren. Die Kapitulation gilt seitens der Schutztruppe mit der
Einberufung zum Dienst als abgeschlossen, ohne daß es einer besonderen
Bestätigung bedarf. Hierdurch werden die Vorschriften über die
Ableistung
der Wehrpflicht bei den Schutztruppen nicht berührt. Die Ergänzung der
farbigen Schutztruppenangehörigen findet in den Schutzgebieten durch
Werbungen
(Werbekontrakte mit der Schutztruppe) statt. Werbungen in anderen
Ländern
unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers. Bezüglich des
strafgerichtlichen
Verfahrens gegen Schutztruppenangehörige, der Militärstrafgesetze
(einschließlich des Disziplinarstrafrechts) für Angehörige der
Schutztruppen
vergleiche diese Artikel. Die Vorschriften über die Beschwerdeführung
der Personen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts vom
14. Juni 1894, sowie Vorschriften über die Beschwerdeführung der
Offiziere,
Sanitäts- und Veterinäroffiziere
und Beamten des Heeres vom 30. März 1895 finden bei den Ksl.
Schutztruppen
sinngemäße Anwendung; der Reichskanzler (Staatssekretär des Reichs -
Kolonialamts)
ist ermächtigt, die hierbei durch die afrikanischen Verhältnisse
gebotenen
Abweichungen zu bestimmen und Erläuterungen zu geben. Die Angehörigen
der Schutztruppen haben innerhalb der Dauer ihrer Dienstverpflichtung
Anspruch auf einen Heimatsurlaub von 4 Monaten unter Belassung der
vollen
afrikanischen Geldbezüge. In den Urlaub wird die zur Hin- und Rückreise
von bzw. nach dem nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt
erforderliche,
vom Reichs - Kolonialamt festzusetzende Zeit nicht eingerechnet.
Zuständig
zur Erteilung des Heimatsurlaubs ist für Stabsoffiziere der
Reichskanzler
(Staatssekretär des Reichs - Kolonialamts), für die übrigen
Militärpersonen
der Kommandeur der Schutztruppe. Der Heimatsurlaub kann zur Wiederherstellung der
Gesundheit oder ausnahmsweise aus anderen wichtigen Gründen für
Stabsoffiziere
durch den Reichskanzler (Staatssekretär des Reichs - Kolonialamts), für
die übrigen Militärpersonen durch das Kommando der Schutztruppe bis auf
neun Monate verlängert werden; über weitergehende Beurlaubungen von
Offizieren
entscheidet der Kaiser. Während schwebender Untersuchungen und während
einer Strafverbüßung finden Beurlaubungen nicht statt. Mit dem
Ausscheiden
aus der Schutztruppe vor Ablauf der Dienstverpflichtung fällt jeder
Anspruch
auf Heimatsurlaub fort. Urlaub in Afrika darf an alle
Schutztruppenangehörigen
der Kompagniechef usw. bis zu 14 Tagen, der Kommandeur bis zu 30 Tagen,
der Gouverneur bis zu 45 Tagen erteilen. Der Kommandeur einer
Schutztruppe
hat ferner die Befugnis, Schutztruppenangehörige, die sich zur
Ansiedlung
im Schutzgebiet nach Ablauf ihrer Dienstperiode verpflichten, mit
Zustimmung
des Gouverneurs 6 Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkte ohne
Gebührnisse
zu beurlauben. - Die Stammrollen über die deutschen Militärpersonen der
Schutztruppen werden beim Kommando der Schutztruppen im Reichs -
Kolonialamt
und bei den einzelnen Schutztruppen geführt. - Das Ausscheiden aus den
Schutztruppen erfolgt nach Ablauf der Dienstverpflichtung bzw. der
Kapitulation;
vor diesem Zeitpunkte bei körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die
Wiederherstellung
für den afrikanischen Dienst durch eine Beurlaubung nach Europa nicht
erfolgt ist, bzw. nicht in Aussicht steht; ferner bei Verurteilung zu
einer Ehrenstrafe; ferner wenn der Kommandeur das Ausscheiden beantragt,
weil er aus besonderen Gründen den Betreffenden zur Verwendung in der
Schutztruppe für ungeeignet hält und der Gouverneur sowie der
Reichskanzler
(Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts) diesen Gründen zustimmen.
Ausscheiden
auf Grund gegenseitiger Einwilligung ist nur in Südwestafrika statthaft.
Bei Mannschaften kann die Entlassung vor Ablauf der Kapitulationszeit
verfügt werden bei Bestrafung wegen einer Straftat, die einen Mangel an
ehrliebender Gesinnung bekundet, bei Bestrafung mit einer
Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Wochen.
Die Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika besteht aus 2 Stabsoffizieren,
17 Hauptleuten, 49 Oberleutnants und Leutnants, 42 Sanitätsoffizieren,
1 Intendanturrat, 2 Intendantursekretären, 1 Zahlmeister, 8
Unterzahlmeistern,
4 Oberfeuerwerkern und Feuerwerkern, 8 Waffenmeistern, 60
Unteroffizieren,
66 Sanitätsunteroffizieren, 2472 farbigen Soldaten. Die Schutztruppe ist
in 14 Kompagnien eingeteilt, außerdem gehört zu ihr ein Rekrutendepot
und eine Signalabteilung.
Die Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika besteht aus 6
Stabsoffizieren,
13 Hauptleuten, 70 Oberleutnants und Leutnants, 2 Feuerwerksoffizieren,
9 Veterinäroffizieren, 1 Kriegsgerichtsrat, 1 Kriegsgerichtssekretär,
2 Intendanturräten, 5 Intendantursekretären, 1 Intendanturbausekretär,
4 Proviantamtsinspektoren, 2 Bekleidungsamtsinspektoren, 2
Stabsapothekern,
1 Zahnarzt, 1 Waffenrevisor, 11 Waffenmeistern, 4 Magazinaufsehern, 20
Unterzahlmeistern, 5 Oberfeuerwerkern und Feuerwerkern, 2
Schirrmeistern,
342 Unteroffizieren, 1444 Mannschaften.Die Schutztruppe gliedert sich
in 9 Kompagnien, 3 Batterien und 2 Verkehrszüge.
Die Schutztruppe für Kamerun besteht aus 2 Stabsoffizieren, 16
Hauptleuten,
44 Oberleutnants und Leutnants, 17 Sanitätsoffizieren, 2 Zahlmeistern,
10 Unterzahlmeistern, 3 Oberfeuerwerkern und Feuerwerkern, 8
Büchsenmachern,
70 Unteroffizieren, 28 Sanitätsunteroffizieren, 1550 farbigen Soldaten.
Die Schutztruppe zerfällt in 12 Kompagnien und ein
Artilleriedetachement.
- Kommandeure der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: v. Zelewski
([s.d.]
1. 4. 1891 bis 17. 8. 1891), Oberst Freiherr v. Schele
([s.d.] 23. 10. 1893 bis 25. 3. 1895), Oberstleutnant v. Trotha ([s.d.] 25. 5. 1895 bis 17. 8. 1897),
Generalmajor
v. Liebert ([s.d.] 22. 9. 1897 bis 12.
3. 1901), Major Graf v. Götzen
([s.d.]
12. 3. 1901 bis 14. 4. 1906), Oberstleutnant Freiherr v. Schleinitz
([s.d.]
28. 5. 1907 bis 13. 4. 1914), seitdem Oberstleutnant v. Lettow -
Vorbeck.
- Kommandeure der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika:
Major v. Francois ([s.d.] 1. 6. 1894 bis 6. 1. 1895),
Oberst Leutwein ([s.d.] 10. 11. 1897
bis 16. 5. 1904),
Generalleutnant v. Trotha ([s.d.] 17. 5. 1904 bis 21 . 5. 1906),
Generalmajor v. Deimling ([s.d] 22. 5. 1906 bis 31. 3. 1907),
Oberst v. Estorff ([s.d.] 1. 4. 1907 bis 19. 3. 1911),
Oberstleutnant v. Heydebreck (seit 19. 11. 1912).
- Kommandeure der Schutztruppe für Kamerun:
Hauptmann v. Stetten ([s.d.] 8. 7. 1894
bis 6. 8. 1896),
Major v. Kamptz ([s.d.] 18. 10. 1897 bis
17. 4. 1901),
Oberst Pavel ([s.d.] 18. 5. 1901 bis 31.
1. 1903),
Generalmajor Mueller ([s.d.] 6. 4. 1903 bis 18. 2. 1908),
Oberstleutnant Puder (18. 2. 1908 bis 13. 9. 1913),
Major Zimmermann (seit 13. 4. 1914).
-Kommandeure der Schutztruppen:
Oberstleutnant Quade ([s.d.] 1. 4.1907 bis 18. 10.1908),
Generalmajor v. Glasenapp ([s.d] 18.
10. 1908 bis 6. 4. 1914),
Oberst von Below (seit 7. 4. 1914).
Über die Geschichte der Schutztruppen s. Abschn. Geschichte unter Deutsch-Ostafrika,
Deutsch-Südwestafrika
und Kamerun, ferner Araberaufstand und Hereroaufstand. S. ferner die Artikel: Militärstrafgesetze
für die Angehörigen der Schutztruppen, St
rafgerichtliches
Verfahren gegen Schutztruppenangehörige; Militärgerichtsbarkeit; Gerichtsherr;
Begnadigung von
Schutztruppenangehörigen;
Heiraten
von Schutztruppenangehörigen; Wehrverfassung
der afrikanischen Schutzgebiete; Stiftungstage; Befestigungen; Kasernen; Ersatz,
der Farbige; Pensionen; Polizeitruppen.Über die Standorte der
Schutztruppen
in den einzelnen Schutzgebieten s. die beigegebenen Karten.
Ernst.
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