| Seuchen. Als S. bezeichnet man allgemein das Auftreten von
Volkskrankheiten in weiter Ausdehnung, sowohl in Endemien (fortwährend
in einem Lande einheimischen) als in Epidemien (zeitweise auftretenden,
meist eingeschleppten). Gegen die Volksseuchen wissen wir jetzt wirksam
vorzugehen, seitdem nach den bahnbrechenden Entdeckungen der meisten
Krankheitserreger
in den letzten drei Jahrzehnten R. Koch (s. d.) und andere die Mittel
und Wege ihrer Bekämpfung gezeigt haben. Die Seuchenbekämpfung ist in
Deutschland, insbesondere in Preußen, jetzt in mustergültiger Weise
geregelt.
Das "Reichsgesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900" mit den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen vom
6. Okt. 1900 und 22. Juli 1902 bildet die Grundlage der Prinzipien, die
in besonderen Anweisungen ausführlich zusammengestellt sind. So
existieren
z. B. folgende Anweisungen: 1. Anw. zur Bekämpfung der Pest
(3. Juli 1902); 2. Anw. zur Bekämpfung der Cholera (28. Jan. 1904); 3.
Anw. zur Bekämpfung der Pocken (28. Jan.
1904); 4. Anw. zur Bekämpfung des Fleckfiebers (28. Jan. 1904); 5. Anw.
zur Bekämpfung des Aussatzes (28. Jan. 1904). - Zu allen Anweisungen
sind
Deckblätter vom 21. März 1907 herausgegeben. Die Anweisungen sind
erschienen
im Verlag von Julius Springer, Berlin. -Preußen hat noch sein
besonderes
Gesetz, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. Aug.
1905
(GS. S. 373) mit Ausführungsbestimmungen vom 7. Okt. 1905. Über die
Ausführung
der Bestimmungen wacht die Seuchenpolizei. Das Reichsgesetz hat für
Übertretungen
zum Teil hohe Strafen vorgesehen, insbesondere dann, wenn der
Anzeigepflicht
nicht genügt worden ist. Die Anzeigepflicht kann durch Landesgesetz oder
Bundesratsbeschluß auch auf andere Krankheiten ausgedehnt werden. Auch
kann der Bundesrat besondere Vorschriften zur Verhütung der
Einschleppung
von S. aus anderen Ländern auf dem Seewege erlassen, insoweit solche
noch
nicht in internationalen Vereinbarungen vorhanden sind. Zur Abwehr von
Pest und Cholera ist in Deutschland maßgebend die Bekanntmachung des
Reichskanzlers
vom 19. Aug. 1907, betr. die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe
in den deutschen Häfen" (RGB. S. 563). Die englischen Vorschriften sind
ähnliche (vom 9. Sept. 1907, Statutory Rules and Orders 1907 No. 710).
Von internationalen Vereinbarungen sind zu erwähnen die der Dresdener
Sanitätskonvention vom 16. April 1893 gegen die Cholera, die der
Sanitätskonferenz
in Venedig (anfangs 1897) gegen die Pest und die der Sanitätskonferenz
in Paris Ende 1903. Die "Pariser Konvention" faßte die vorausgegangenen
verschiedenen Übereinkünfte einheitlich zusammen. Der Konvention sind
die meisten zivilisierten Länder beigetreten. Auch gegen die Verbreitung
von Viehseuchen existieren besondere
Bestimmungen. S.a. Pest, Tropenkrankbeiten, Gesundheitspflege, Quarantäne und Cholera.
Literatur: Eulenburgs Real - Enzyklopaedie, 4. Aufl. -
Veröffentlichungen
des Kais. Gesundheitsamtes. 1904 und 1907. - Kolle - Wassermann,
Handbuch
d. pathog. Mikroorganismen.
Mühlens.
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