Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 409 f.

Stiftungen sind Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zur Erreichung des Stiftungszwecks mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet sind. Von ihnen unterscheiden sich die unselbständigen S., d.h. Zweckvermögen, die bereits bestehenden Rechtspersonen unter einer Auflage zugewendet werden. Träger der S. ist der Stiftungsverband, nicht das S.vermögen, das seinen Gegenstand bildet. Die rechtsfähigen S. des bürgerlichen Rechts sind in den §§ 80 - 88 BGB., diejenigen des öffentlichen, abgesehen von § 89 a. a. O., im Landesrecht geregelt. Für die Schutzgebiete kommen dieselben Vorschriften gemäß § 3 SchGG., § 19 KonsGG. in Betracht, außerdem aber der durch Art. 1 des Ges. vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 599) neu eingeführte §13a Abs. 2, 3, 4 SchGG. - Zur Entstehung einer bürgerlichen rechtsfähigen S. ist ein S.geschäft und die staatliche Genehmigung erforderlich. Das S.geschäft kann eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) sein, für die das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen hat, sofern sie nicht vom Erben oder Testamentsvollstrecker nachgesucht wird, oder ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, der Schriftform bedürfendes Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es muß den S.zweck und die Grundzüge der S.Verfassung, insbesondere den Vorstand bezeichnen, auch für die S.mittel sorgen. Es unterliegt ganz oder zum Teil dem Widerruf des Stifters und beschränkt dem seiner Erben. Die Genehmigung erteilt der Bundesstaat, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz, d.h. den Ort ihrer Verwaltung haben soll; liegt, dieser in einem Schutzgebiet, so erteilt sie der Reichskanzler oder der von ihm ermächtigte Gouverneur. Die S. -entsteht mit der Genehmigung. Sie gilt jedoch, sollte der Stifter schon vorher gestorben sein, für seine Zuwendungen als vor seinem Tode entstanden. Sie hat ein Recht auf die. Zuwendungen des Stifters, und zwar fallen sie ihr, falls sie als Erbe eingesetzt war, mit seinem Tode unmittelbar zu, anderenfalls hat sie eine Forderung auf Übereignung des S.vermögens. Im Sinne des Stifters hat die Behörde, für ein Schutzgebiet der Reichskanzler oder der von ihm ermächtigte Gouverneur, ein weitgehendes Recht der S.änderung. Sie kann die S.verfassung ändern und, wenn die Erfüllung des S.zwecks unmöglich geworden ist- oder das Gemeinwohl gefährdet, der S. unter Berücksichtigung der Absichten des Stifters und Begünstigung des bisherigen, von ihm bedachten Personenkreises eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. Mit dem Erlöschen der S. fällt ihr Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen, in Ermangelung solcher, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet war, an diese, sonst an den Fiskus. - In Deutsch-Ostafrika sind einige S. zum Bau einer Lesehalle, eines Krankenhauses, Erholungsheims und für sonstige mildtätige Zwecke errichtet; in Samoa sind seinerzeit dem Fiskus erhebliche Geldmittel zum Bau einer Markthalle und eines Krankenhauses zur Verfügung gestellt; auch in der Heimat ist unlängst eine S. zur Erholung von Kolonialbeamten und Schutztruppenoffizieren letztwillig begründet worden.

Literatur: Dernburg, Das bürgerliche Recht, 1. Bd., Halle 1906, S. 311 ff. - Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Münch. u. Berl. 1910, S. 140 ff. -Lexis, "Stiftungen" im Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Bd., Jena 1911, S. 1011; "Stiftungen" im Staatslexikon, 5. Bd., Freiburg i. B. 1912, S. 253 ff. -Staudingers Kommentar zum BGB., 1. Bd, Münch. u. Berl. 1912, S. 300 ff, und die dort angeführte Literatur.

R. Fischer.