| Stiftungen sind Juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zur Erreichung des
Stiftungszwecks mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet sind. Von ihnen
unterscheiden sich die unselbständigen S., d.h. Zweckvermögen, die bereits
bestehenden Rechtspersonen unter einer Auflage zugewendet werden. Träger
der S. ist der Stiftungsverband, nicht das S.vermögen, das seinen
Gegenstand
bildet. Die rechtsfähigen S. des bürgerlichen Rechts sind in den §§ 80 -
88 BGB., diejenigen des öffentlichen, abgesehen von § 89 a. a. O., im
Landesrecht
geregelt. Für die Schutzgebiete kommen dieselben Vorschriften
gemäß § 3 SchGG., § 19 KonsGG. in Betracht, außerdem aber der durch Art.
1 des Ges. vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 599) neu eingeführte §13a Abs. 2,
3, 4 SchGG. - Zur Entstehung einer bürgerlichen rechtsfähigen S. ist ein
S.geschäft und die staatliche Genehmigung erforderlich. Das S.geschäft
kann
eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) sein, für die das
Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen hat, sofern sie nicht vom Erben
oder Testamentsvollstrecker nachgesucht wird, oder ein einseitiges, nicht
empfangsbedürftiges, der Schriftform bedürfendes Rechtsgeschäft unter
Lebenden.
Es muß den S.zweck und die Grundzüge der S.Verfassung, insbesondere den
Vorstand bezeichnen, auch für die S.mittel sorgen. Es unterliegt ganz oder
zum Teil dem Widerruf des Stifters und beschränkt dem seiner Erben. Die
Genehmigung erteilt der Bundesstaat, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz,
d.h. den Ort ihrer Verwaltung haben soll; liegt, dieser in einem
Schutzgebiet,
so erteilt sie der Reichskanzler oder der von ihm ermächtigte Gouverneur.
Die S. -entsteht mit der Genehmigung. Sie gilt jedoch, sollte der Stifter
schon vorher gestorben sein, für seine Zuwendungen als vor seinem Tode
entstanden.
Sie hat ein Recht auf die. Zuwendungen des Stifters, und zwar fallen sie
ihr, falls sie als Erbe eingesetzt war, mit seinem Tode unmittelbar zu,
anderenfalls hat sie eine Forderung auf Übereignung des S.vermögens. Im
Sinne des Stifters hat die Behörde, für ein Schutzgebiet der Reichskanzler
oder der von ihm ermächtigte Gouverneur, ein weitgehendes Recht der
S.änderung.
Sie kann die S.verfassung ändern und, wenn die Erfüllung des S.zwecks
unmöglich
geworden ist- oder das Gemeinwohl gefährdet, der S. unter Berücksichtigung
der Absichten des Stifters und Begünstigung des bisherigen, von ihm
bedachten
Personenkreises eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. Mit
dem Erlöschen der S. fällt ihr Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten
Personen, in Ermangelung solcher, wenn sie von einer Körperschaft des
öffentlichen
Rechts errichtet oder verwaltet war, an diese, sonst an den Fiskus.
- In Deutsch-Ostafrika sind einige S.
zum Bau einer Lesehalle, eines Krankenhauses, Erholungsheims und für
sonstige
mildtätige Zwecke errichtet; in Samoa sind
seinerzeit dem Fiskus erhebliche Geldmittel zum Bau einer Markthalle und
eines Krankenhauses zur Verfügung gestellt; auch in der Heimat ist
unlängst
eine S. zur Erholung von Kolonialbeamten und Schutztruppenoffizieren
letztwillig
begründet worden.
Literatur: Dernburg, Das bürgerliche Recht, 1. Bd., Halle 1906, S.
311
ff. - Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Münch. u. Berl. 1910, S.
140 ff. -Lexis, "Stiftungen" im Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Bd., Jena
1911, S. 1011; "Stiftungen" im Staatslexikon, 5. Bd., Freiburg i. B. 1912, S.
253 ff. -Staudingers Kommentar zum BGB., 1. Bd, Münch. u. Berl. 1912, S. 300 ff,
und die dort angeführte Literatur.
R. Fischer.
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