Verordnungen. Über den Begriff und das Wesen der V. stehen
hauptsächlich
zwei Ansichten einander gegenüber. Nach der einen Ansicht bringt sie den
Willen der Regierung zum Ausdruck und steht im Gegensatz zum Gesetz als
dem Ausdruck des Staatswillens. Nach der anderen, besteht nur ein
formeller
Unterschied. Das Gesetz ergeht unter der verassungsmäßigen Mitwirkung des
Volkes; die V. ist der staatliche Befehl des Staatsoberhaupts oder der mit
der Verordnungsgewalt ausgestatteten Behörden (Laband, Das Staatsrecht des
Deutschen Reichs, 5. Aufl., Bd. II, § 58 S. 85). In den Schutzgebieten
wird
die Bezeichnung V. im letzteren Sinne gebraucht. Nach § 1 SchGG. ist das
Deutsche Reich der Träger der Staatsgewalt (Schutzgewalt) in den
Schutzgebieten,
und der Kaiser mit ihrer Ausübung betraut. Reich und Kaiser haben danach
die Gesetzgebungsmacht. Das Reich gibt Gesetze, der Kaiser erläßt V. (über
das Ksl. Verordnungsrecht s. Schutzgebietsgesetz). In beschränktem
Umfange ist das Verordnungsrecht auch dem Reichskanzler verliehen, und zwar teils durch
Gesetz, teils im Wege der Übertragung durch den Kaiser. § 15 SchGG.
verordnet
im Abs. 1: "Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes
erforderlichen
Anordnungen zu erlassen"; im Abs. 2: "Der Reichskanzler ist befugt, für
die Schutzgebiete oder für einzelne, Teile
derselben
polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu
erlassen,
und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft,
Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen." Die V.
scheidet
man ihrem Inhalte nach in Rechts - V. und Verwaltungs - V. Erstere wenden
sich an die Untertanen und greifen durch staatliche Befehle (Gebote oder
Verbote) in deren Freiheit und Eigentum ein. Sie stehen den Gesetzen gleich.
Letztere
sind allgemeine Dienstbefehle, enthalten Vorschriften auf dem Gebiete der
Verwaltung und ergehen an die mit der Ausführung der Gesetze betrauten
Behörden
und Beamten. Sie beruhen auf der Beamtenhierarchie, wonach die
nachgeordnete
Verwaltungsbehörde der, übergeordneten Gehorsam schuldet und haben nur im
innern Dienst Wirksamkeit schaffen also kein Recht für die Allgemeinheit.
Sie bezeichnen sich in der Regel als "Dienstanweisungen", "Runderlasse"
und ähnlich, während die Rechtsverordnungen speziell "Verordnungen" oder
"Verfügungen" genannt zu werden pflegen. Verfügungen heißen sie
vorzugsweise
dann, wenn sie vom Reichskanzler oder einer nach geordneten Behörde
ausgehen.
Unter den "zur Ausführung des Gesetzes, erforderlichen Anordnungen" des
§ 15 Abs. 1 SchGG. sind Verordnungen jeglicher Art zu verstehen, nur mit
der Einschränkung, daß sie sich im Rahmen des auszuführenden Gesetzes zu
halten und dieses zu ergänzen, dagegen keinesfalls abzuändern haben. Das
Gesetz, zu dem der Reichskanzler die Ausführungsverordnungen zu erlassen
hat, umfaßt auch die durch das Schutzgebietsgesetz eingeführten Gesetze
(§§ 2, 3 SchGG.; § 19 KonsGG.). Durch § 15 Abs. 2 SchGG. ist dem
Reichskanzler
zunächst das Polizeiverordnungsrecht übertragen; dann aber außerdem die
Befugnis, sonstige die Verwaltung
betreffende
Vorschriften zu erlassen. Unter den letzteren sind nicht bloße
Verwaltungsvorschriften,
sondern vor allem auch Rechtsverordnungen zu verstehen. Dies folgt aus
ihrer
Gleichstellung mit den Polizeiverordnungen. Wie diese unbedenklich Recht
schaffende Verordnungen sind, so hat der Gesetzgeber auch solche
Verordnungen
im Sinne gehabt, als er das Verordnungsrecht des Reichskanzlers nicht auf
das Gebiet der Polizei beschränkte,
sondern
auf das gesamte Verwaltungsgebiet ausdehnte. Aus dem Wortlaut des § 15
Abs.
2 ist weiter zu entnehmen, daß Verwaltung im weitesten Sinne nämlich als
Gegensatz zu der durch Gesetz geregelten Rechtspflege gedacht ist, daß dem
Reichskanzler also insbesondere auch das Recht hat eingeräumt sein sollen,
das Zoll- und Steuerwesen in den Schutzgebieten zu ordnen. Diese Auslegung
findet in dem § 36 Abs. 2 der Ksl. V., betr. Zwangs- und Strafbefugnisse
der Verwaltungsbehörd en in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
14. Juli 1905 (RGBl. S. 717; KolBl. 1905 Beil. zu Nr. 18; KolGG. S. 169)
eine nicht unerhebliche Stütze. Dort ist ausgesprochen, daß der
Reichskanzler
und die von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft befugt bleiben,
auf dem Gebiet des Zollund Steuerwesens Vorschriften zu erlassen. Die
Verordnung
ist also davon ausgegangen, daß dieses Recht ihnen bereits nach dem
damaligen
Stande der Gesetzgebung zugestanden hat. Denselben
Standpunkt
vertritt die heimische Rechtsprechung in dem Urteil des Kammergerichts vom
21. Nov. 1912 (abgedruckt in ZKolPol. 15, 314). Ihn teilen auch die
Gerichte
der afrikanischen und Südseeschutzgebiete. Näheres bei
Laband,
Staatsrecht 2, 294; Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz Anm. 4 zu § 15; -
anderer
Ansicht Stengel in ZKolPol. 1909, 258 f;
Gierke in ZKolPol. 1907, 426 f; Backhaus, Verordnungsrecht in den Kolonien
S. 33; Sassen, Das Gesetzgebungsund Verordnungsrecht in den deutschen
Kolonien
S. 108 f (Tübing. 1909), 111, die das Besteuerungsrecht in den
Schutzgebieten
und das Recht, Zölle zu erheben, soweit keine Delegation stattgefunden
hat,
nur dem Kaiser zuweisen. - Der Reichskanzler ist ferner durch den § 23
Abs.
3 KonsGG. in Verb. mit § 3 SchGG. und durch den §8 SchGG. gesetzlich
ermächtigt,
Verordnungen zu erlassen. Soweit nämlich die nach § 19 KonsGG., §3 SchGG.
in den Kolonien geltenden preußischen Landesgesetze auf Anordnungen öder
Verfügungen einer Landeszentralbehörde oder einer höheren
Verwaltungsbehörde
verweisen, treten an deren Stelle in den Schutzgebieten Anordnungen oder
Verfügungen des Reichskanzlers. Nach § 8 SchGG. kann der Reichskanzler die
Befugnisse, welche den deutschen Konsuln
im Auslande nach anderen Gesetzen als dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz
und dem Gesetz vom 4. Mai 1870 zustehen, Beamten in den Schutzgebieten
übertragen.
Die zweite Quelle, aus der der Reichskanzler sein Kolonialverordnungsrecht
herleitet, ist die kaiserliche Delegation. Die Schutzgewalt,
als die alles umfassende Staatsgewalt, gibt dem Kaiser, der sie ausübt,
auch die Macht, das Verordnungsrecht auf den Reichskanzler zu übertragen,.
Hiervon hat er weitgehenden Gebrauch gemacht. Die Ksl. V. vom 3. Juni 1908
(RGBl. s. 397; KolGG. S. 201) ermächtigt den Reichskanzler, für die
afrikanischen
und Südseeschutzgebiete Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, die die
Einrichtung der Verwaltung sowie das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nichteingeborene
beteiligt
sind, betreffen. Er hat danach die Aufgabe, in der allgemeinen Verwaltung
- vorausgesetzt, daß hierzu erforderliche Mittel durch den Haushaltsetat bewilligt werden (§ 1 Ges. vom
3. März 1892 [RGBl. S. 287], nebst Abänderung vom 18. Mai 1908 [RGBl. S.
369]) - die Behörden zu errichten und zu organisieren. Vor allem aber ist
ihm die gesamte Rechtspflege für die Eingeborenen übertragen. In
Kiautschou
ist durch die Ksl. V. vom 27. April 1898 (RGBl. S. 173) die Ordnung der
Rechtsverhältnisse der Chinesen in seine
Hand gelegt. Auf dem Gebiete des Grundbuchrechts sind ihm wichtige
Befugnisse
zur Regelung des Verfahrens übertragen (§ 26 Ksl. V., betr. die Rechte an
Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. Nov. 1902 [RGBl. S.
- 283; KolBl. S. 563; KolGG. 6, 41). So ziemlich bei allen Materien, die
Gegenstand der Ksl. Verordnung geworden sind, ist ihm eine Teilnahme an
der gesetzlichen Regelung zugewiesen worden. Vornehmlich pflegt ihm der
Erlaß von Bestimmungen zur Ausführung Ksl. Verordnungen vorbehalten zu
sein.
In der Wahrnehmung des Verordnungsrechts wird der Reichskanzler, wenn es
sich um die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee
handelt, durch den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
und, wenn Kiautschou in Frage kommt, durch den Staatssekretär des Reichs-Marineamts
vertreten (§ 1 Ges., betr. die Stellvertretung des RK., vom 17. März 1878.
[RGBl. S. 7]). - Ein Verordnungsrecht hat jeder Gouverneur
für das unter seiner Verwaltung stehende Schutzgebiet. Dieses Recht steht
ihm aber nur kraft Delegation seitens des Kaisers oder des Reichskanzlers,
also auch nur in dem Umfange zu, in dem es ihm übertragen ist. Ganz
allgemein
sind die Gouverneure ermächtigt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung
Gefängnis
bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände
anzudrohen, der Gouverneur von Kiautschou außerdem, in gewissem Umfange
die Rechtsverhältnisse der Chinesen und der Angehörigen farbiger
Volksstämme,
das Zustellungswesen, die Zwangsvollstreckung
und das gerichtliche Kostenwesen zu regeln (§ 15 Abs. 3 SchGG.; § 5 V. des
RK. vom 27. Sept. 1903 [KolBl. S. 509; KolGG. S. 214] und § 1 V. des RK.
vom 27. April 1898 [MVBl. S. 151]; s. auch § 10 Ksl. V. vom 9. Nov. 1900
[RGBl. S. 1009]). Letzterer hat die von ihm erlassenen Verordnungen ohne
Verzug dem Reichskanzler (Reichs - Marineamt) zur Genehmigung vorzulegen,
doch erleidet die Gültigkeit seiner Anordnungen hierdurch keinen Aufschub
(§ 1 V. des RK. vom 27. April 1898). Im übrigen wird den Gouverneuren von
Fall zu Fall das Verordnungsrecht übertragen. Endlich besitzen zum Teil
auch die niederen Lokalbehörden in den Schutzgebieten das Verordnungsrecht
in beschränktem Maße. Den Bezirksamtmännern zu Ponape,
Jap und Jaluit ist ein
solches durch § 5 der V. des RK. vom 27. Sept. 1903 gegeben. Im § 6
dortselbst
ist den Gouverneuren von Kamerun, Deutsch-Südwestafrika,
Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Neuguinea
die Befugnis erteilt, das ihnen im § 5 verliehene Verordnungsrecht für
bestimmte
räumlich begrenzte Bezirke anderen Beamten
des Schutzgebiets widerruflich zu übertragen. Die Verordnungen haben sich,
was kaum erwähnt zu werden braucht, im. Rahmen der den einzelnen Organen
gezogenen Grenzen zu halten und dürfen nicht mit Reichsgesetzen oder den
Vorschriften, die von der übergeordneten Stelle erlassen sind, in
Widerspruch
treten. An die Zustimmung von Landesvertretungen ist ihre Wirksamkeit
nicht
geknüpft. Gouvernementsräte, Landesrat
usw. haben nur eine beratende Stimme (V. des RK. vom 24. Dez. 1903 [KolBl.
1904, l] und vom 28. Jan. 1909 [KolBl. S. 141]; V. des Gouverneurs von
Kiautschou
vom 14. März 1907 [KVBl. S. 16 - 18]). - Für die nach §§ 5 u. 6 der V. des
RK., betr. das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 27. Sept. 1903 (KolBl. S. 509; KolGG. S. 214)
ergehenden
Verordnungen ist im § 7 dorts. angeordnet, daß sie, um verbindlich zu
sein,
in ihrem Geltungsbezirk öffentlich bekanntgemacht werden müssen. Betreffs
der Verkündung s. Amtsblätter. Über
die Verkündigung Ksl. Verordnungen bestehen keine Vorschriften. Der Kaiser
hat hierin volle Freiheit. Nur gilt auch für seine Verordnungen der
allgemeine
Grundsatz, daß sie, soweit sie sich unmittelbar an die Untertanen richten,
in einer Weise verkündigt werden müssen, daß ein jedermann in der Lage
ist,
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Backhaus, Das Verordnungsrecht in den
deutschen Kolonien S. 24 f; Sassen, Das
Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien S. 54 ff).
Sie pflegen in dem Reichsgesetzblatt veröffentlicht zu werden.