Verwandtschaft. Die V. ist zunächst eine natürliche, auf die
Abstammung
begründete. Da jede Person Vater und Mutter hat, so besitzt sie eine
doppelte
V., indessen wird der Regel nach überhaupt oder vorwiegend nur die eine
beachtet, so daß die Zugehörigkeit einer Person zu einem Blutsverband, ihr
Erbrecht usw. entweder nach der Mutter (Mutterfolge) oder nach dem Vater (Vaterfolge)
bestimmt werden. Häufig sind Mischungen von Mutter- und Vaterfolge,
während
Elternfolge selten ist. In systematischer Beziehung ist die deskriptive
von der klassifikatorischen Bezeichnung zu unterscheiden. Die deskriptive
geht von einem männlichen oder weiblichen Vorfahren aus und bezeichnet
danach
die einzelne Person in ihrem Verhältnis zu einer anderen gleicher Abkunft.
Bei der klassifikatorischen werden die Individuen in Gruppen geordnet;
alle
Angehörigen einer Gruppe sind dann allen einer anderen Gruppe gleich nahe
verwandt. Meist wird die Gruppe durch die Generation gebildet; es sind
dann
alle Mitglieder einer Generation Brüder und Schwestern, die der vorbei
ehenden
für sie Väter und Mütter, während sie ihre Söhne, Töchter, Neffen, Nichten
als gemeinsame Kinder bezeichnen. Nicht zur natürlichen V. rechnen vor
allem
die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Weit verbreitet ist daher die
Sitte,
daß die Schwiegertochter sich vor dem Schwiegervater verhüllt, der
Schwiegersohn
mit der Schwiegermutter nicht spricht, daß Begegnungen zwischen
Schwiegereltern
und -kindern vermieden werden usw. - Der natürlichen steht die künstliche
V. gegenüber. Sie entsteht durch Zusammenschluß blutsfremder Familien zu
einer dauernden Gemeinschaft, durch Milchverwandtschaft,
Pflegevaterschaft,
besonders häufig durch Adoption von Kindern oder Eltern, und durch Blutsfreundschaft (s.d.).