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Witwen- und Waisenversorgung.
Wie das ReichsBG. die Grundlage bildet für die Pensionierung der
Kolonialbeamten,
wenigstens für die der sog. Altbeamten (s. Pensionen), so das BHinterblG. vom 17. Mai 1907
(RGBl. S. 208) für die W. u. W. der Kolonialbeamten, und zwar ganz
allgemein;
ein Unterschied zwischen den Hinterbliebenen der aus dem heimischen
Dienst
hervorgegangenen "Altbeamten" und der übrigen Kolonialbeamten
("Neubeamten")
findet grundsätzlich nicht statt (§ 33 KolBG. vom 8. Juni 1910, RGBl.
S. 881/896), da die wirtschaftliche Lage der Witwen
und Waisen beider Arten von Kolonialbeamten - anders wie bei diesen
selbst
- in gleicher Weise hilfsbedürftig erscheint. Das Witwengeld besteht in
40 % derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt war oder
am Todestag gewesen wäre; es soll jedoch mindestens 300 M und höchstens
5000 M betragen. Das Waisengeld beträgt jährlich für jedes Kind 1/4 des
Witwengeldes, sofern die Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des
Verstorbenen
pensionsberechtigt war, sofern aber eins oder das andere nicht der Fall
ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln
noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der
Verstorbene
am Todestage berechtigt gewesen wäre. War die Witwe mehr als 15 Jahre
jünger als der Verstorbene, so finden Kürzungen statt, auch fällt ihr
Anspruch fort, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate
vor dessen Ableben und zu dem Zweck geschlossen ist, um ihr das
Witwengeld
zu verschaffen. Der Anspruch auf Witwenund Waisengeld entfällt, wenn die
Ehe erst nach der Pensionierung des Beamten geschlossen war. Auch den
Hinterbliebenen noch nicht pensionsberechtigt gewesener Beamter kann
unter
Umständen Witwen- und Waisengeld bewilligt werden. Näheres ergibt das
BHinterblG. Ebenso wie den Kolonialbeamten selbst über die für Reichsbeamte
geltenden Bestimmungen hinaus Zuschüsse zu den Pensionen gewährt werden,
so auch ihren Hinterbliebenen. § 34 des KolBG. bestimmt nämlich: "Ist
der Tod eines Kolonialbeamten bei Ausübung des Dienstes oder vor dem
Ablauf
von 10 Jahren nach dem Ausscheiden entweder infolge außerordentlicher
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den
Schutzgebieten
oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den
Schutzgebieten
erfolgt, so haben. seine Hinterbliebenen für die Dauer des Bezugs eines
(nach dem BHinterblG. ohne Berücksichtigung einer Tropenzulage des
Beamten
zu berechnenden) Witwenoder Waisengeldes Anspruch auf Zulagen.
a) Die Zulage der Witwe beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer
Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte
| bis |
3000 M einschl. 300 M |
| bis |
4000 M einschl. 600 M |
| bis |
5000 M einschl. 780 M |
| über |
5000 M einschl. 900 M |
b) Die Zulage der ehelichen oder legitimierten Kinder beträgt jährlich
für jedes Kind, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte, mit
einem pensionsfähigen Endgehalte
| bis |
3000 M einschl. 120 M |
| bis |
4000 M einschl. 150 M |
| bis |
5000 M einschl. 200 M |
| über |
5000 M einschl. 250 M |
Die Zulage erhöht sich für den Fall, daß ein Kind auch mutterlos ist,
je nach der Gehaltsstufe des Verstorbenen auf 160 M, 200 M, 250 M, 300
M jährlich. - Näheres enthalten die §§ 31 - 36 KolBG. Nach § 38 das.
sind
die Zulagen zum Witwen- und Waisengeld steuer- und pfändungsfrei.
Hinterbliebene,
welche mit dem Kolonialbeamten einen Hausstand bildeten, haben innerhalb
eines Jahres nach dem Tode des Beamten Anspruch auf freie Beförderung
in ihre Heimat nach Maßgabe der vom RK. zu erlassenden Vorschriften.
Auch
kann der Nachlaß den Angehörigen kostenfrei nach ihrem Wohnort übersandt
werden (§ 39 KolBG.). -Was die Versorgungsansprüche von
Schutztruppenangehörigen
betrifft so sind sie im dritten Teil des MilHinterblG. vom 17. Mai 1907
(RGBl. S. 214) geregelt, das in seinem ersten und zweiten Teil auch die
Reliktenversorgung bezüglich des Reichsheeres und der Ksl. Marine
regelt.
Es finden für die Schutztruppen im wesentlichen die für das
Heer
maßgebenden Grundsätze Anwendung, wobei die Kriegsversorgung den
Hinterbliebenen
derjenigen Schutztruppenangehörigen zusteht, welche infolge
außerordentlicher
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den
Schutzgebieten
oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Schutzgebietsdienstes vor
Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder der im
Schutzgebiet
erfolgten. Entlassung aus der Schutztruppe verstorben sind (§§ 19 - 25,
§ 49 MilHinterblG.). Der Kolonialdienst bedingt also auch hier
erhebliche
Zulagen zu der regelmäßigen Reliktenversorgung.
v. König.
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