Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 723

Witwen- und Waisenversorgung. Wie das ReichsBG. die Grundlage bildet für die Pensionierung der Kolonialbeamten, wenigstens für die der sog. Altbeamten (s. Pensionen), so das BHinterblG. vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 208) für die W. u. W. der Kolonialbeamten, und zwar ganz allgemein; ein Unterschied zwischen den Hinterbliebenen der aus dem heimischen Dienst hervorgegangenen "Altbeamten" und der übrigen Kolonialbeamten ("Neubeamten") findet grundsätzlich nicht statt (§ 33 KolBG. vom 8. Juni 1910, RGBl. S. 881/896), da die wirtschaftliche Lage der Witwen und Waisen beider Arten von Kolonialbeamten - anders wie bei diesen selbst - in gleicher Weise hilfsbedürftig erscheint. Das Witwengeld besteht in 40 % derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt war oder am Todestag gewesen wäre; es soll jedoch mindestens 300 M und höchstens 5000 M betragen. Das Waisengeld beträgt jährlich für jedes Kind 1/4 des Witwengeldes, sofern die Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen pensionsberechtigt war, sofern aber eins oder das andere nicht der Fall ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene am Todestage berechtigt gewesen wäre. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so finden Kürzungen statt, auch fällt ihr Anspruch fort, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor dessen Ableben und zu dem Zweck geschlossen ist, um ihr das Witwengeld zu verschaffen. Der Anspruch auf Witwenund Waisengeld entfällt, wenn die Ehe erst nach der Pensionierung des Beamten geschlossen war. Auch den Hinterbliebenen noch nicht pensionsberechtigt gewesener Beamter kann unter Umständen Witwen- und Waisengeld bewilligt werden. Näheres ergibt das BHinterblG. Ebenso wie den Kolonialbeamten selbst über die für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen hinaus Zuschüsse zu den Pensionen gewährt werden, so auch ihren Hinterbliebenen. § 34 des KolBG. bestimmt nämlich: "Ist der Tod eines Kolonialbeamten bei Ausübung des Dienstes oder vor dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausscheiden entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten erfolgt, so haben. seine Hinterbliebenen für die Dauer des Bezugs eines (nach dem BHinterblG. ohne Berücksichtigung einer Tropenzulage des Beamten zu berechnenden) Witwenoder Waisengeldes Anspruch auf Zulagen.

a) Die Zulage der Witwe beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte

bis 3000 M einschl. 300 M
bis 4000 M einschl. 600 M
bis 5000 M einschl. 780 M
über 5000 M einschl. 900 M

b) Die Zulage der ehelichen oder legitimierten Kinder beträgt jährlich für jedes Kind, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte, mit einem pensionsfähigen Endgehalte

bis 3000 M einschl. 120 M
bis 4000 M einschl. 150 M
bis 5000 M einschl. 200 M
über 5000 M einschl. 250 M

Die Zulage erhöht sich für den Fall, daß ein Kind auch mutterlos ist, je nach der Gehaltsstufe des Verstorbenen auf 160 M, 200 M, 250 M, 300 M jährlich. - Näheres enthalten die §§ 31 - 36 KolBG. Nach § 38 das. sind die Zulagen zum Witwen- und Waisengeld steuer- und pfändungsfrei. Hinterbliebene, welche mit dem Kolonialbeamten einen Hausstand bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Beamten Anspruch auf freie Beförderung in ihre Heimat nach Maßgabe der vom RK. zu erlassenden Vorschriften. Auch kann der Nachlaß den Angehörigen kostenfrei nach ihrem Wohnort übersandt werden (§ 39 KolBG.). -Was die Versorgungsansprüche von Schutztruppenangehörigen betrifft so sind sie im dritten Teil des MilHinterblG. vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 214) geregelt, das in seinem ersten und zweiten Teil auch die Reliktenversorgung bezüglich des Reichsheeres und der Ksl. Marine regelt. Es finden für die Schutztruppen im wesentlichen die für das Heer maßgebenden Grundsätze Anwendung, wobei die Kriegsversorgung den Hinterbliebenen derjenigen Schutztruppenangehörigen zusteht, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Schutzgebietsdienstes vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten. Entlassung aus der Schutztruppe verstorben sind (§§ 19 - 25, § 49 MilHinterblG.). Der Kolonialdienst bedingt also auch hier erhebliche Zulagen zu der regelmäßigen Reliktenversorgung.

v. König.