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Wohnsitz. § 7 BGB., der auch in den Schutzgebieten gilt (§ 3 SchGG.
§ 19 Ziff. 1 KonsGG.), bestimmt im ersten Absatz: "Wer sich an einem
Orte
ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz." Damit
gibt
das Gesetz nur die Voraussetzungen an, unter denen ein Wohnsitz
begründet
wird; der Begriff des Wohnsitzes selbst wird nicht klargestellt. Daher
besteht Streit, was unter dem "Ort" der Niederlassung zu verstehen ist,
ob lediglich der Flächenabschnitt (Ort im Raume), auf dem die
Niederlassung
stattfindet, oder das Ortsganze, die Ortschaft, innerhalb deren sie
erfolgt.
Die Frage ist z. B. dann von Bedeutung, wenn der politische Ortsbezirk
nicht mit dem Gerichtsbezirk zusammenfällt. Mit dem
Reichsgericht
(RGZ. 67, 195) wird jedoch davon auszugehen sein, daß es dem Staat
unbenommen
ist, sein Gebiet für die verschiedenen Zweige der Verwaltung in
verschiedene
Bezirke einzuteilen mit der Wirkung, daß
in dem Rahmen jedes Verwaltungszweiges der jedesmalige kleinste
räumliche
Bezirk als "Ort" erscheint. Der Ort der Niederlassung bestimmt sich dann
nach der räumlichen Einteilung desjenigen Verwaltungszweiges, in dem die
Frage zur Entscheidung steht. Zur Begründung des Wohnsitzes ist
zweierlei
nötig: 1. daß die Person an einem Orte ihren Aufenthalt nimmt, und 2.
daß sie die Absicht hat, an diesem Orte ständig zu bleiben
(Domizilwille).
Diese Absicht ist zu entnehmen, wenn der "gewählte Aufenthaltsort auf
die Dauer den Mittelpunkt der Verhältnisse und der Tätigkeit der Person
bildet" (Motive z. BGB. 1, 69 § 34). "Ständig" bedeutet soviel wie
"nicht
nur vorübergehend", ist dagegen nicht gleichbedeutend mit für alle
Zeiten".
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben
wird, sie aufzugeben (§ 7 Abs. 3 BGB.). - Auch hier müssen Tatsache und
Wille verbunden sein. Die Person muß das Niederlassungsverhältnis lösen
und die entsprechende Absicht haben, um den Wohnsitz aufzugeben. Eine
vorübergehende Entfernung genügt nicht. Jemand kann gleichzeitig an
mehreren
Orten den Wohnsitz haben (§ 7 Abs. 2 BGB.). Wer einen Wohnsitz
aufgegeben
hat, ohne einen neuen zu begründen, ist ohne Wohnsitz. Geschäftsunfähige
oder wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, d. h. Minderjährige,
Geisteskranke, Entmündigte und solche, die unter vorläufiger
Vormundschaft
stehen, können selbständig einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Dazu ist der Wille des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§§ 8, 104,
106, 114 BGB.). Militärpersonen und Ehefrauen sind in der Wahl des
Wohnsitzes
nicht frei. Militär personen, d. h. die Personen des Soldatenstandes und
die Militärbeamten (§ 4 MStGBvom 20. Juni 1872 [RGBl. S. 1741) haben
ihren.
W. am Garnisonort. Hat der Truppenteil im Inlande keinen Garnisonort,
so gilt sein letztinländischer Garnisonort als W. der ihm angehörenden
Militärpersonen. Diese Vorschriften gelten nicht für Militärpersonen,
die mir zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen, oder die nicht selbständig
einen W. begründen können (Minderjährige) [§ 9 BGB.]. Für den Beamten
ist nach dem BGB. ein besonderer gesetzlicher W. nicht begründet. In
seinen
privatrechtlichen Beziehungen bestimmt sich danach sein W. nach den
allgemeinen
Grundsätzen des § 7 BGB. Dagegen besteht im öffentlichen Recht für den
Beamten ein gesetzlicher W. des Dienstortes: dienstlicher W. (§§ 20, 21,
22, 40, 88, 102, 119 Abs. 2 ReichsBG. in der Fassung vom 18. Mai 1907
[RGBl. 1907, 245], § 15 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.
Juli 1913 [RGBl. S. 583]). Die Kolonialbeamten
(s.d.) haben, soweit für sie nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt
ist, in Ansehung ihres Gerichtsstandes ihren W. in dem Schutzgebiet, in
dem sie angestellt sind. Doch behalten die Gouverneure und die
richterlichen
Beamten in Ansehung des Gerichtsstandes für bürgerliehe
Rechtsstreitigkeiten
neben ihrem W. in dem Schutzgebiete
den W., den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen W., so
gilt die Hauptstadt des Heimatsstaates, haben sie keinen Heimatsstaat,
so gilt Berlin als ihr W. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt,
so bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte, die
keinen
Heimatsstaat haben, der Reichskanzler,
welcher Bezirk als W. gilt. Auf die anderen Kolonialbeamten ist dies
dahin
eingeschränkt, daß das Gericht des W. in der Heimat nur für Klagen wegen
solcher vermögensrechtlicher Ansprüche zuständig ist, die gegen die
Beamten
während ihres Aufenthalts in der Heimat entstanden sind (§§ 7, 8 KolBG.
vom 8. Juni 1910 [RGBl. S. 881]). § 15 ZPO. und § 11 StPO. in Verb. mit
Art. 35 Abs. 1 EG. zum BGB. bestimmen, daß in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
und in Strafsachen Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität
genießen,
sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines
Bundesstaates,
in Ansehung des Gerichtsstandes, den W. behalten, welchen sie in dem
Heimatsstaate
hatten. In Ermangelung eines solchen gilt die Hauptstadt des
Heimatsstaats
ev. die Stadt Berlin als W. Ist die Stadt in mehrere Bezirke geteilt,
so wird der als W. geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung bzw.
von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. Dasselbe gilt
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit für die örtliche Zuständigkeit der W. eines Beteiligten maßgebend
ist (§ 3 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898 in der Fassung vom 20. Mai 1898 [RGBl. S. 771]). Die
Ehefrau teilt den W. des Mannes (abgeleiteter W.). Dies ist nur dann
nicht
der Fall, wenn der Mann seinen W. im Ausland an einem Orte begründet,
an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist (§
10 BGB.). Die Frau braucht dem Manne ins Ausland nicht zu folgen, wenn
sich die Bestimmung des Wohnorts als Mißbrauch seines ehemännlichen
Rechtes
darstellt (§ 1354 BGB.). Mit der Auflösung der Ehe hört der abgeleitete
W. auf. Auch solange der Mann keinen W. hat oder die Frau seinen W.
nicht
teilt, kann die Frau selbständig einen W. haben (§ 10 Abs. 2 BGB). Einen
abgeleiteten W. haben auch die Kinder. Das eheliche Kind teilt den W.
des Vaters-. Dessen W. ist allein maßgebend, nicht der W. des mit der
elterlichen Gewalt bekleideten Elternteils. Das uneheliche Kind teilt
den W. der Mutter, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den W. des
Annehmenden.
Der W. verbleibt dem Kinde, bis er in rechtsgültiger Weise von dem Kinde
aufgegeben wird (§ 11 BGB.). Auf den W. eines Volljährigen übt die
Legitimation
(Umwandlung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, in die des
ehelichen)
[§§ 1719 ff BGB.] oder die Annahme an Kindes Statt keinen Einfluß aus
(§ 11 Abs. 2 BGB.). Für den. W. des Strafgefangenen bestehen keine
besonderen
Vorschriften, insbesondere ist kein gesetzlicher W. am Orte des
Strafvollzugs
begründet. Der W. des Strafgefangenen dauert nach dem Eintritt in die
Strafanstalt fort, wenn und solange der betreffende Ort, der Abwesenheit
ungeachtet, auch fernerhin den Mittelpunkt der Verhältnisse des
Gefangenen
bildet. Das gleiche gilt von dem W. des Untersuchungsgefangenen. Juristische Personen haben ihrer Natur
nach keinen W. Ihnen wird ein "Sitz" zugeschrieben. Als solcher gilt,
wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (§ 24 BGB.). Von dem W.
ist der Wohnort zu unterscheiden (z. B. § 1354 Abs. 1 BGB.). Er ist
derjenige
Ort, an dem jemand tatsächlich eine Wohnung hat, ohne daß dadurch der
Ort zugleich die Eigenschaft des juristischen Domizils für den dort
Wohnenden
besitzt. - Der W. ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedeutsam. Nach
ihm bestimmt sich vor allem der Gerichtsstand
(s.d.). Dann begründet, er in zahlreichen Fällen staatsbürgerliche
Rechte
und Pflichten; z. B. Wahlrecht, Steuerpflicht.
Straehler.
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