Zollordnungen oder Zollverordnungen sind die für die einzelnen
Schutzgebiete von den Gouverneuren (nur 1903
für Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika
vom Reichskanzler) erlassenen Verordnungen, welche die für' die
Zollverwaltung
maßgebenden Bestimmungen enthalten. Sie geben insbesondere Bestimmungen
über den Umfang des Zollgebiets, allgemeine Bestimmungen über Ein-, Aus-
und Durchfuhr, Zollpflicht, Zollstellen, Person der Zollpflichtigen, Haftung
der zollpflichtigen Gegenstände, Verjährung der Zollgefälle, Ort der
Zollabfertigung,
Lösch- und Ladebetrieb, Schiffsmanifeste, Anmeldung, Zollabfertigung,
Zollbehandlung
der Eisenbahngüter, der Postsendungen und des Reisendenverkehrs,
Zollniederlagen,
Überwachung des Grenzverkehrs, Dienststunden der Zollbeamten, Gebühren,
Entscheidung über Auslegung der Zollverordnung und des Zolltarifs,
Strafbestimmungen.
Als Anlage enthalten die Z. in der Regel den Zolltarif, aus dem sich die
Höhe der zu ergebenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrzölle ergibt (s. Zölle und Zolltarife).
Die geltenden Z. s. unter Zollverwaltung.