Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 763 f.

Zollordnungen oder Zollverordnungen sind die für die einzelnen Schutzgebiete von den Gouverneuren (nur 1903 für Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika vom Reichskanzler) erlassenen Verordnungen, welche die für' die Zollverwaltung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Sie geben insbesondere Bestimmungen über den Umfang des Zollgebiets, allgemeine Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhr, Zollpflicht, Zollstellen, Person der Zollpflichtigen, Haftung der zollpflichtigen Gegenstände, Verjährung der Zollgefälle, Ort der Zollabfertigung, Lösch- und Ladebetrieb, Schiffsmanifeste, Anmeldung, Zollabfertigung, Zollbehandlung der Eisenbahngüter, der Postsendungen und des Reisendenverkehrs, Zollniederlagen, Überwachung des Grenzverkehrs, Dienststunden der Zollbeamten, Gebühren, Entscheidung über Auslegung der Zollverordnung und des Zolltarifs, Strafbestimmungen. Als Anlage enthalten die Z. in der Regel den Zolltarif, aus dem sich die Höhe der zu ergebenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrzölle ergibt (s. Zölle und Zolltarife). Die geltenden Z. s. unter Zollverwaltung.

Kucklentz.